TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/4 VGW-101/V/060/6481/2021

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Veröffentlicht am 04.01.2022
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Entscheidungsdatum

04.01.2022

Index

41/03 Personenstandsrecht
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

PStG 2013 §3 Abs1
WStV 1968 §74
WStV 1968 §77
WStV 1968 §79
WStV 1968 §107
B-VG Art. 102
B-VG Art. 109
B-VG Art. 116
B-VG Art. 118
B-VG Art. 119

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Frau A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.4.2021, Zahl: ...-2021, betreffend Personenstandgesetz (PStG) iVm Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB),

zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf 1) Eintragung des Erstantragstellers (Anm.: C. D.) als Vater der mj. E. B., geboren am ...2020 in Wien und 2) Eintragung des Familiennamens „D.-B.“ als Familienname der mj. E. B., geboren am ...2020 in Wien ab.

2.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.4.2021 rechtzeitig Beschwerde.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Zugriffsmöglichkeit auf den verwaltungsbehördlichen Akt mittels ELAK vor.

II. Sachverhalt

1.       Im Kopf des angefochtenen Bescheids wird „Stadt Wien (mit Wappen) | Gewerberecht, Datenschutz und Personen“ sowie rechts oben „Magistrat der Stadt Wien Standesamt Wien – F.“ angeführt. Die Fertigung des Bescheids erfolgte „Für den Abteilungsleiter“.

2.       Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt erliegenden angefochtenen Bescheid.

III. Rechtsgrundlagen

1. § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) lautet:

„Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 3.

 (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes lauten:

„Artikel 102.

 (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

[…]

Artikel 109.

 Art. 102 Abs. 1 gilt für die Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, dass die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde ausüben (mittelbare Bundesverwaltung).

[…]

Artikel 116.

 (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) […]

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

[…]

Artikel 118.

 (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

[…]

Artikel 119.

 (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV) lauten:

„Einteilung des Wirkungsbereiches

§ 74

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

[…]

Übertragener Wirkungsbereich

§ 77

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

[…]

Organe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

§ 79

(1) Der übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.

(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

[…]

Angelegenheiten der Bezirksverwaltung

§ 107

Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

IV. Rechtliche Beurteilung

1.       Im Kopf des angefochtenen Bescheids wird der „Stadt Wien (mit Wappen) | Gewerberecht, Datenschutz und Personen“ sowie rechts oben „Magistrat der Stadt Wien Standesamt Wien – F.“ angeführt. Die Fertigung des Bescheids erfolgte „Für den Abteilungsleiter“. Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen und wurde von diesem erlassen.

2.       Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind gemäß § 3 Abs. 1 Personenstandsgesetz, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

3.       Gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (der Gemeinde) vom Bürgermeister besorgt. Dem entsprechend normiert § 79 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung, dass der übertragene Wirkungsbereich vom Bürgermeister ausgeübt wird. Gemäß § 79 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung kann der Bürgermeister einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen.

4.       Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien normiert Art. 109 B-VG nach seinem klaren Wortlaut eine von Art. 102 B-VG (betreffend die mittelbare Bundesverwaltung), nicht jedoch von Art. 119 B-VG (betreffend den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abweichende Regelung.

5.       Hinzuweisen ist darauf, dass in Wien aufgrund von Art. 109 B-VG anders als in anderen Städten mit eigenem Statut die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung nicht vom Bürgermeister wahrzunehmen sind (vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 3 zu Art. 109 B-VG, mit Hinweis auf VwSlg 11.692/A), sondern in die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien fallen. Dies ändert jedoch nichts an der sich aus Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 79 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung ergebenden Zuständigkeit des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

6.       Da der angefochtene Bescheid vom Magistrat der Stadt Wien und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

7.       Trotz eines Parteienantrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte diese gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. So ist der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig.

8.       Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters ergibt sich aus der zitierten Rechtslage.

Schlagworte

Personenstandsangelegenheiten; Matrikenwesen; Zuständigkeit; Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich; mittelbare Bundesverwaltung; Bürgermeister; Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde; Organe des übertragenen Wirkungsbereichs; Einteilung des Wirkungsbereichs; Angelegenheiten der Bezirksverwaltung; Bescheidkopf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.V.060.6481.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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