TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/9 LVwG-414-12/2021-R21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GütbefG 1995 §5 Abs2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M. über die Beschwerde des V D, geboren am XX.XX.XXXX, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Schärmer, Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.07.2021 betreffend den Entzug einer Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde die Konzession des Beschwerdeführers („V D Transporte“), geboren am XX.XX.XXXX, zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen am Standort H, Cstraße, gemäß den §§ 1 Abs 5 und 20 Abs 5 Z 1 GütbefG 1995, BGBl Nr 593/1951 idgF iVm den §§ 87 Abs 1 Z 1 und 91 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994. idgF und mit Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009, entzogen (Spruchpunkt I.). Weiteres wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, nach Rechtskraft dieses Bescheides die von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschriften des Gewerbescheines bzw Auszüge aus dem Gewerberegister und die vom Amt der Vorarlberger Landesregierung ausgestellte EU-Lizenz vom 21.06.2017 mit der Nr XXX einschließlich der Abschriften 1 bis 4 ohne weitere Aufforderung an die Konzessionsbehörde zu retournieren (Spruchpunkt II.).

Begründend hat die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verwaltungsstrafregister zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen zahlreicher einschlägiger Verwaltungsübertretungen und Verstößen gegen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bzw der Verordnung (EG) 1071/09 rechtskräftig bestraft worden sei. Angeführt werden insgesamt 45 Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz (fünf Bestrafungen), nach dem Kraftfahrgesetz (vier einschlägige Bestrafungen, hinsichtlich Lenkerauskunft 13 Bestrafungen, sonstige Übertretungen 18 Bestrafungen), Übertretungen nach dem Parkabgabegesetz (vier Bestrafungen), sowie eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz. Besonders ins Gewicht fallen würden dabei die Übertretungen betreffend die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes sowie jene über die notwendige Lenk- und Ruherzeiten bzw die Nutzung des Kontrollgeräts und die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Fahrzeuge. Dabei handle es sich durchwegs um Verwaltungsübertretungen, welche im Art 6 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) 1071/09 genannt seien und zu einer mangelnden Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers führen würden. Die Behörde sei bei der Prüfung der Zuverlässigkeit an die den rechtskräftigen Strafbescheiden zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Es komme nicht darauf an, ob aus den begangenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich konkrete Gefährdungen resultiert hätten oder Schäden entstanden seien. Ebenso sei unerheblich, aus welchen Gründen der Konzessionswerber die Entscheidungen unbekämpft gelassen habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht relevant, dass einige Verstöße von Mitarbeitern oder Familienmitgliedern begangen worden seien. Im Übrigen verkenne der Konzessionsinhaber mit diesem Einwand, dass ihn einerseits als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs und andererseits als Gewerbeinhaber gewisse Verpflichtungen gegenüber jenen Personen treffen würden, denen er auf ihn zugelassenes oder von ihm angemietetes Fahrzeug überlasse bzw die er als Fahrer im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes einsetze. Soweit es sich um Übertretungen von anderen Personen handle, die zu einer Halteranfrage geführt hätten, sei der Konzessionsinhaber deshalb bestraft worden, weil er der Behörde gegenüber nicht seinen Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG nachgekommen sei. Gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 demonstrativ angeführten Vorschriften über die Güterbeförderung habe der Konzessionsinhaber wiederholt verstoßen. Bei den unter Punkt 2 bis 5 und 7 bis 9 (Anmerkung: Nummerierung lt Bescheid) angeführten acht Bestrafungen handle es sich nicht nur um einschlägige Verstöße, sondern auch um gravierende Verwaltungsübertretungen. Die wiederholten schwerwiegenden Verstöße gegen die im § 5 Abs 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz genannten Vorschriften würde nach Ansicht der Behörde jedenfalls die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers ausschließen, weshalb zwingend die Konzession zu entziehen sei. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen würde, würde die Vielzahl an Übertretungen, denen sich der Konzessionsinhaber in der Vergangenheit insgesamt schuldig gemacht habe, zudem auch ein Persönlichkeitsbild erkennen, welches mit der Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmens unvereinbar sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass letztlich auch in der Vielzahl der – auch für das Güterbeförderungsgewerbe relevanten – Übertretungen deutlich eine mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung der einschlägigen und für das Güterbeförderungsgewerbe besonders bedeutende Rechtsvorschriften zum Ausdruck komme und ein Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers zeigen würde, welches nicht mit der in Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes vertretbar sei. Nach der Art der vom Konzessionsinhaber begangenen Handlungen und Unterlassungen sei nämlich keine Gewähr mehr dafür gegeben, dass er bei Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes künftig die hierbei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde, zumal er wesentliche, insbesondere auch die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Bestimmungen wiederholt verletzt habe. Die erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht mehr angenommen werden.

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass gegen den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen aufgrund von Delikten verhängt worden seien, welche zum ganz überwiegenden Teil in keinerlei Zusammenhang mit dem Gewerbe der Güterbeförderung gestanden seien. Es sei sehr wohl wesentlich, ob der Beschwerdeführer überwiegend als Privatperson eine Übertretung von Parkvorschriften oder als Geschäftsführer gegen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche verstoße. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er wegen einer Vielzahl von Übertretungen rechtskräftig bestraft worden sei. Die Bestrafung sei jedoch nicht in sämtlichen Fällen zu Recht erfolgt, was lediglich deswegen nicht „thematisiert worden sei“, weil der Beschwerdeführer die Strafverfügungen bzw Erkenntnisse lediglich aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten habe. Bei einer Vielzahl weiterer Übertretungen ergäbe sich, dass die erkennenden Behörden jeweils von seinem sehr geringen Verschuldensgrad ausgegangen seien. Dies betreffe jedenfalls alle Übertretungen, die nach § 134 Abs 1, zu einer Höchststrafe von bis zu 5.000 Euro vorsehe, bestraft wurden. Nichts Anderes könne für die Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes gelten. § 23 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz läge eine Höchststrafe von Euro 7.267 fest. Allein die Tatsache, dass laut Punkt 2. bis 5. Strafen in Höhe von jeweils Euro 365, sohin weniger als 5% der angedrohten Höchststrafe, verhängt worden seien, spräche schon dafür, dass die jeweils erkennende Behörde in sämtlichen Fällen von einem nur geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Die Übertretungen aus den Punkten 2. und 3. sowie 4. und 5. würden jeweils aus demselben Lebenssachverhalt resultieren. Im Falle der Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes sei die Mindeststrafe von § 20 Abs 1 BStMG verhängt worden. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer diverse Lenkererhebungen nicht binnen der gesetzlichen Pflicht an die anfragende Behörde zurückgeschickt habe. Dass er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei dem Umstand geschuldet, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auch von anderen Personen, wie etwa seiner Ehegattin oder seinem Sohn gelenkt werde und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen habe können, wer der tatsächliche Lenker gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher lediglich erklären können, dass er nicht mehr angeben könne, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe. Angesichts der auch diesen Fällen verhängten geringen Strafen könne ebenfalls nicht von einem mehr als nur geringfügigen Verschulden des tatsächlichen Lenkers ausgegangen werden. Letztlich könnten dem Beschwerdeführer daher nur zwei schwerwiegende Verstöße vorgeworden werden, wobei jener, der unter Punkt 6. angeführt sei, außerhalb des fünfjährigen Betrachtungszeitraumes läge um Punkt 7. einmaligen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten im Juli 2018 betreffe. In Summe lägen somit keine schwerwiegenden Verstöße vor, die einen Entzug der Konzession und hieraus resultierenden massiven Eingriff in die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Zu den Strafen, welche mit dem Bus durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers verübt worden sei, werde angemerkt, dass das Fahrzeug sich seit Mitte 2019 nicht mehr im Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Die Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten darüber hinaus keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen. Vor allem sei es zu keinem Zeitpunkt eine andere Person zu Schaden gekommen. Beim Entzug der Konzession, welcher wie hier den Entzug der Existenzgrundlage einer gesamten Familie sowie den Verlust von vier Arbeitsplätzen bedeute, müsse berücksichtigt werden, dass dieser nur als ultima ratio eingesetzt werden dürfe und nur dann gerechtfertigt sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich gegeben seien, also bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften iSd § 5 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz 1995. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei beim Entzug der Konzession darüber hinaus entscheidend, dass nach der Beschaffenheit der Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten sei, dass in Hinkunft die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben würden. Daraus ergäbe sich im Umkehrschluss, dass die Zuverlässigkeit dann gegeben sei, wenn dafür Gewähr geboten werde, dass in Hinkunft keine Verstöße mehr eintreten würden, welche die öffentlichen Interessen gefährden würden. Die bescheiderlassende Behörde habe sich ferner ein umfassendes Gesamtbild der Persönlichkeit des Einschreiters zu verschaffen, aufgrund dessen sie über das Vorliegen bzw das Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit entscheide. Hierbei sei sowohl der Zeitraum innerhalb dessen die Verwaltungsübertretungen begangen wurden als auch die Zukunftsprognose heranzuziehen. Der Rechtsprechung des VwGH folgend wiege bereits ein länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer als aktuelle Verstöße. Gerade bei Betrachtung der verwaltungsrechtlichen Vormerkungen erkenne man, dass der Beschwerdeführer durch das innerbetriebliche Kontrollsystem die Zahl der Übertretungen über die Jahre sukzessive verringert habe und sich diese etwa im Jahr 2020 auf insgesamt vier belaufen würden. Im Jahr 2021 hätten keine Übertretungen stattgefunden.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, war gemäß Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.08.2004 zunächst im Besitz einer Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit einem Kraftfahrzeug am Standort H, Cstraße. Diese Konzession wurde mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 16.02.2007 auf drei und zuletzt mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.12.2016 auf vier Kraftfahrzeuge erweitert.

Der Beschwerdeführer wurde in den letzten Jahren wegen zahlreicher – im Entziehungsbescheid wiedergegebenen – Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft: Es handelt sich im Einzelnen um folgende Übertretungen:

Güterbeförderungsgesetz

1. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 7.03.2016 eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 2.03.2016 im angemieteten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen YYY die gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden; es fehlte der Beschäftigungsvertrag des Lenkers.

2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2017 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 10.02.2017 im angemieteten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen YYY die von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde.

3. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.02.2017 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 10.02.2017 im angemieteten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ die gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden; es fehlten der Mietvertrag sowie der Beschäftigungsvertrag des Lenkers.

4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.06.2019 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 18.04.2019 im angemieteten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WWW die von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde.

5. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.06.2019 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe 365 Euro verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 18.04.2019 im angemieteten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WWW die gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden; es fehlten der Mietvertrag sowie der Beschäftigungsvertrag des Lenkers.

Kraftfahrgesetz

6. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.04.2016 eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, weil er als Fahrer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 15.04.2016 im von ihm gelenkten Fahrzeug die nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 u. 2 EG-VO 561/2006 vorgesehene tägliche Ruhezeit von 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten wurde. Die Ruhezeit betrug lediglich 6 Stunden und 15 Minuten.

7. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.07.2018 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, weil er es als Fahrer unterlassen hatte am 02.07.2018 den digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen.

8. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.11.2018 eine Geldstrafe von insgesamt 140 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass sich am 29.10.2018 das von V V gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VVV in einem vorschriftgemäßen Zustand befindet:

- der Reifen auf der vorderen Achse rechts war auf der gesamten Länge so beschädigt, dass bereits das Gewebe sichtbar war; außerdem befand sich an der Außenseite ein etwa 5 cm langer und etwa 3 mm tiefer Riss;

- der Reifen auf der vorderen Achse links war auf der gesamten Länge so beschädigt, dass bereits das Gewebe sichtbar war; außerdem befand sich an der Außenseite ein etwa 3 cm langer und etwa 3 mm tiefer Riss.

9. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.06.2019 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am 18.04.2019 am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Kraftfahrgesetz - Lenkerauskunft

10. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.07.2015 eine Geldstrafe von 180 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

11. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 11.11.2015 eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

12. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.11.2015 eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat

13. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.06.2016 eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt, weil er als Auskunftsperson für Lenkererhebungen die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

14. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 13.12.2016 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, weil er als zur Vertretung der Firma „V D Transporte“ nach außen berufenes Organ die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

15. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.02.2017 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, weil er als Auskunftsperson die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

16. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.09.2017 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

17. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.10.2017 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

18. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.12.2018 eine Geldstrafe von 130 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

19. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.06.2019 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, weil er als Mieter des LKW mit dem Kennzeichen WWW die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

20. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.09.2019 eine Geldstrafe von 85 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

21. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.10.2019 eine Geldstrafe von 55 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

22. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.01.2020 eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat.

Kraftfahrgesetz – Sonstige Übertretungen

23. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 7.03.2016 eine Geldstrafe von insgesamt 180 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass sich am 25.02.2016 das von N V gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VVV in einem vorschriftgemäßen Zustand befindet:

- beide Vorderreifen wiesen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm auf;

- beim Fahrzeug waren Sommerreifen montiert, wobei es zum Tatzeitpunkt stark schneite und winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschten.

24. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.07.2018 wurde über den Gewerbeinhaber eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass die Ladung des KFZ mit dem Kennzeichen UUU den Vorschriften des KFG entspricht. Das höchste zulässige Gesamtgewicht von 18.000 kg wurde um 473 kg überschritten.

25. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.03.2019 eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass sich am 09.02.2019 das von S V gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VVV in einem vorschriftgemäßen Zustand befindet; Die für mehrspurige KFZ vorgeschriebene Warneinrichtung wurde nicht bereitgestellt.

26. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.07.2019 eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hatte, dass Kinder durch eine geeignete Rückhalteeinrichtung gesichert worden waren.

27. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.09.2019 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt, weil er am 15.04.2019 als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet hatte.

28. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.02.2020 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt, weil er am 24.07.2019 als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert hatte.

Straßenverkehrsordnung

29. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.04.2016 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt, weil er am 20.12.2015 die im Ortsgebiet vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 14 km/h überschritten hatte.

30. (getilgt): Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.07.2016 eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt, weil er am 19.03.2016 die im Ortsgebiet vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 15 km/h überschritten hatte.

31. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.04.2018 eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt, weil er am 28.12.2017 mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VVV einen Gehsteig befahren hat.

32. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.10.2019 eine Geldstrafe von 55 Euro verhängt, weil er am 07.06.2019 die im Ortsgebiet vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten hatte.

33. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.10.2019 eine Geldstrafe von 55 Euro verhängt, weil er am 05.03.2019 die im Ortsgebiet vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten hatte.

34. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.10.2019 eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt, weil er am 19.03.2019 die in der Begegnungszone vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 7 km/h überschritten hatte.

35. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.01.2020 eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt, weil er am 28.09.2019 mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WWW auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, auf welcher nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind.

36. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.03.2020 eine Geldstrafe von 55 Euro verhängt, weil er am 02.04.2019 die durch Zonenbeschränkung vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten hatte.

37. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.04.2020 eine Geldstrafe von 79 Euro verhängt, weil er am 30.09.2019 die durch Zonenbeschränkung vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 17 km/h überschritten hatte.

38. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.07.2020 eine Geldstrafe von 55 Euro verhängt, weil er am 03.05.2020 die im Ortsgebiet vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h überschritten hatte.

39. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.07.2020 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, weil er am 24.04.2020 die im Baustellenbereich der A14 vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten hatte.

40. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.01.2021 eine Geldstrafe von 65 Euro verhängt, weil er am 31.10.2020 die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hatte.

Parkabgabegesetz

41. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.01.2018 eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt, weil er dem Auskunftsersuchen vom 10.11.2017 nicht nachgekommen ist.

42. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 2.02.2018 eine Geldstrafe von 70 Euro wegen Verkürzung der Parkabgabe am 16.08.2017 verhängt.

43. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.01.2019 eine Geldstrafe von 70 Euro wegen Verkürzung der Parkabgabe am 4.09.2018 verhängt.

44. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.11.2019 eine Geldstrafe von 70 Euro wegen Verkürzung der Parkabgabe am 16.08.2019 verhängt.

Bundesstraßenmautgesetz

45. Über den Gewerbeinhaber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.07.2019 eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine mautpflichtige Straße benutzt hatte, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Verwaltungsstrafregister und den Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Auch die Rechtskraft der angeführten Straferkenntnisse ist unbestritten.

5.1 § 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995, idF BGBl I Nr 32/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

      1. die Zuverlässigkeit,

      2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

      3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

      4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

      1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

      2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

      3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

         a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

         b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.“

Nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 lautet:

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i) Handelsrecht,

ii) Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr,

v) Berufshaftpflicht,

vi) Menschen- oder Drogenhandel, und

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii) Führerscheine,

ix) Zugang zum Beruf,

x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

b) Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:

i) Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;

ii) sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und

iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

(3) Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.“

Im Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 lit. a wie folgt aufgelistet:

„1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.

7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.“

5.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG grundsätzlich eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018).

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird aber nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die betreffende Person sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0018; VwSlg. 18.170 A/2011).

„Schwerwiegende Verstöße“ können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem Fall, in dem (überhaupt) keine Bestrafung erfolgt ist und sich die „schwerwiegenden Verstöße“ auf sonstige Fakten gründen, hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 besitzt (VwGH 17.9.2014, mit Hinweis auf VwGH 25.3.2014, 2013/04/0077, mwN).

Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in § 5 Abs 2 Z 3 lit b GütbefG geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als (besonders) schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen den Beschwerdeführer liegen mehrere rechtskräftige Strafbescheide vor, die in diesem Sinne, jedenfalls aufgrund ihrer Vielzahl in ihrer Gesamtschaut schwerwiegend sind, vor:

- Mit Strafverfügung vom 29.04.2016 (Strafverfügung 6. der Feststellungen, getilgt) wurde gegen ihn eine Strafe verhängt, weil er als Fahrer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass im von ihm gelenkten Fahrzeug die nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 u. 2 EG-VO 561/2006 vorgesehene tägliche Ruhezeit von 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten wurde.

- Mit Strafverfügung vom 20.07.2018 (Strafverfügung 7. der Feststellungen) wurde gegen ihn eine Strafe verhängt, weil er es als Fahrer unterlassen hatte den digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen.

- Mit Strafverfügung vom 14.11.2018 (Strafverfügung 8. der Feststellungen) wurde gegen ihn eine Strafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass sich ein Kfz in einem vorschriftgemäßen Zustand befindet:

- der Reifen auf der vorderen Achse rechts war auf der gesamten Länge so beschädigt, dass bereits das Gewebe sichtbar war; außerdem befand sich an der Außenseite ein etwa 5 cm langer und etwa 3 mm tiefer Riss;

- der Reifen auf der vorderen Achse links war auf der gesamten Länge so beschädigt, dass bereits das Gewebe sichtbar war; außerdem befand sich an der Außenseite ein etwa 3 cm langer und etwa 3 mm tiefer Riss.

In diesem Zusammenhang ist erschwerend zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 07.03.2016 (Strafverfügung 23. der Feststellungen, getilgt) bereits eine Strafe verhängt wurde, weil er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass sich ein KFZ in einem vorschriftgemäßen Zustand befindet:

- beide Vorderreifen wiesen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm auf;

- beim Fahrzeug waren Sommerreifen montiert, wobei es zum Tatzeitpunkt stark schneite und winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschten.

- Mit Strafverfügung vom 19.06.2019 (Strafverfügung 9. der Feststellungen) wurde gegen ihn eine Strafe verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hatte, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Überdies hat der Beschwerdeführer die unter Punkten 2. – 5. der Feststellungen angeführten Übertretungen gegen das GütbefG/Vorschriften zum Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs zu vertreten, weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass jeweils die Abschriften der Konzessionsurkunde sowie der Mietvertrag und Beschäftigungsvertrag in KFZ seines Gewerbes mitgeführt wurden.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen weiters Übertretungen der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vor, die ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker bzw andere Verkehrsteilnehmer beinhalten, weil er

- als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass die Ladung den Vorschriften des KFG entspricht (Strafverfügung 24. der Feststellungen);

- als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hatte, dass sich ein Fahrzeug in einem vorschriftgemäßen Zustand befindet (die für mehrspurige KFZ vorgeschriebene Warneinrichtung wurde nicht bereitgestellt, Strafverfügung 25. der Feststellungen);

- als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hatte, dass Kinder durch eine geeignete Rückhalteeinrichtung gesichert worden waren (Strafverfügung 26. der Feststellungen);

- als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet hat (Strafverfügung 27. der Feststellungen);

- als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert hatte (Strafverfügung 28. der Feststellungen).

Gegen den Beschwerdeführer liegen weiters acht rechtskräftige Bestrafungen (und zusätzlich zwei getilgte) wegen Überschreitungen der vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor.

Es ist festzuhalten, dass sämtliche angeführte Delikte Schutzinteressen betreffen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe wesentliche Bedeutung zukommt (Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker; Sicherheit im Straßenverkehr und Sicherheit der Fahrzeuge). Aufgrund der Vielzahl der Delikte und Sachverhalte vermag der Umstand, dass die Strafbehörden die Strafen für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen teilweise im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen angesiedelt haben, nichts daran ändern, dass diese in der Gesamtheit schwerwiegend sind. Entscheidend ist, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen (siehe oben) und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen, was gegenständlich, selbst bei geringer Verletzung der Schutzinteressen im Einzelfall gegeben ist. Wenngleich der verhängten Geldstrafen teilweise indizieren, dass der Unrechtsgehalt bzw die Rechtsgutbeeinträchtigung des Beschwerdeführers bei den einzelnen Taten nicht erheblich waren, reicht die Vielzahl geringfügiger Verletzungen aus Sicht des Verwaltungsgerichtes aus, um in einer Gesamtbeurteilung zum Ergebnis zu kommen, dass diese insgesamt als schwerwiegend anzusehen sind.

Im vorliegenden Fall sind auch die 13 (davon 4 getilgt) Übertretungen des Beschwerdeführers gegen die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung der Lenkerauskunft) zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er den Aufforderungen betreffend die Lenkererhebungen nicht nachgekommen sei, dem Umstand geschuldet ist, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auch von anderen Personen, wie etwa seiner Ehegattin oder seinem Sohn gelenkt werde und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen habe können, wer der tatsächliche Lenker gewesen sei, ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG an den Zulassungsbesitzer und nicht an den Lenker richtet. Ob den tatsächlichen Lenker ein geringfügiges Verschulden trifft oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls irrelevant. Durch das Nichterteilen der Lenkerauskunft wird die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen und allenfalls daran anschließende Maßnahmen, wie etwa den Entzug des Führerscheins, verhindert. Durch die Beschäftigung von unzuverlässigen Lenkern bzw Überlassung von Fahrzeugen an unzuverlässige Lenker werden diese sowie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Beschwerdeführer schwer verletzt, weil das Fehlverhalten (wiederholtes Nichterteilen der Auskünfte) nach den unbestrittenen Feststellungen mehrere Jahre andauerte.

Es handelt sich auch um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Aufgrund der hohen Anzahl ist im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers von schweren Verstößen auszugehen, zumal er sich selbst damit in der Verhandlung gerechtfertigt hat, dass er in einem Privathaus mit seiner Familie und seinen Eltern lebe. In den meisten Fällen, wenn es um Strafen gehe, sei seine Frau zuständig für die Strafen im privaten Bereich. Die nehme sie dann einfach, das würde er dann gar nicht mitbekommen und bezahle die Strafen. Er bekomme dann die Lenkererhebung gar nicht mit. Über Frage, ob die Tatsache, dass die Frau seine Briefe öffne und er dann davon gar nichts mitbekomme nicht von Relevanz sei, gab er an, dass behördliche Dokumente schon relevant seien. Er kriege das aber dann gar nicht mit, bei der Lenkerauskunft. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau auch die Lenkerhebungen für den betrieblichen Bereich gemacht habe. Der Beschwerdeführer hat es daher nach seinen Angaben toleriert, dass die Frau des Beschwerdeführers seine behördlichen Briefe öffnet und ihm das nicht sage. Damit wird ein Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers offenbart, welches in Verbindung mit den weiteren Beurteilungskriterie

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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