TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/21 LVwG-2019/15/2206-5

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Entscheidungsdatum

21.03.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RAe BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2019, Zl ***, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 WRG 1959,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 1 iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 aufgetragen, die Verwendung jeglicher abwassertechnischer Installationen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer ungereinigten Ausleitung von Abwässern bei der auf dem Gst Nr **1 KG X situierten Hütte „CC Alm“ zu unterlassen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zum 31.07.2020 entweder nach Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine mechanisch biologische Einzelkläranlage zu errichten oder das Objekt an den Gemeindekanal anzuschließen. Alternativ wurde ihm aufgetragen, eine dichte Grube bzw einen dichten Behälter unter 10 EW nach Einholung einer baurechtlichen Bewilligung zu errichten.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass die Hütte von einer anderen Person benutzt werde, außerdem sei die Maßnahme rechtswidrig angeordnet worden, wozu unterschiedliche Argumente vorgebracht wurden.

Mit weiterem Antrag vom 18.11.2019 wurde die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzerin der Hütte zwischenzeitlich eine Klage beim Landesgericht Innsbruck eingebracht habe. Die Nutzerin begehre mit dieser Klage, als Eigentümerin im Grundbuch einverleibt zu werden.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.11.2019 das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesgericht Innsbruck zur Zl *** geführten Verfahrens ausgesetzt.

Am 09.03.2022 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das zivilgerichtliche Verfahren zwischenzeitlich durch Entscheidung des OGH vom 29.09.2021 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Demnach sei nicht mehr der Beschwerdeführer Eigentümer der „CC Alm“, sondern die bisherige Nutzerin der Hütte.

II.      Sachverhalt:

Für die vorliegende Entscheidung wesentlich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Nutzer der „CC-Alm“ ist und zwischenzeitlich auch nicht mehr Eigentümer derselben. Nach einem durchgeführten Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist viel mehr Frau DD Nutzerin und Eigentümerin der „CC-Alm“.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer, noch Nutzer der „CC-Alm“ ist, ergibt sich aus dem durchgeführten zivilrechtlichen Verfahren und der entsprechenden Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.

IV.      Rechtslage:

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31 WRG 1959

(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(…)

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

V.       Erwägungen:

Adressat eines Bescheides nach § 31 Abs 3 ist der Verpflichtete im Sinn des § 31 Abs 1 WRG 1959. Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegen den Grundeigentümer § 72 zu verfügen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3; K4 zu § 31 WRG 1959).

Als Verpflichteter im Sinn des § 31 Abs 1 WRG 1959 komm neben dem Grundstückseigentümer somit grundsätzlich in erster Linie der Betreiber einer Anlage in Betracht. Subsidiär besteht allerding auch eine Haftungspflicht des Eigentümers der Anlage.

Wie allerdings zwischenzeitlich durch entsprechende zivilgerichtliche Urteile klargestellt wurde, ist der Beschwerdeführer weder Eigentümer, noch Nutzer der Anlage „CC-Alm“. Aus diesem Grund konnte er auch nicht Adressat des vorliegenden Bescheides sein, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Wasserpolizeilicher Auftrag,
Bescheidadressat,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.15.2206.5

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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