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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litdBeachte
Rechtssatz
Das Abstellen eines 1,70 m breiten Pkws auf einer höchstens 6,10 m breiten Fahrbahn, sodaß für den in beiden Richtungen fließenden Verkehr nur mehr eine Fahrbahnbreit von 4,40 m verbleibt, ist gesetzwidrig (§ 24 Abs 3 lit d StVO). Handelt es sich um eine Durchzugsstraße in einem Wintersportort, die zu frequentierten Wintersportstätten führt, die auch von Autobussen angefahren werden, so müssen zwei Fahrstreifen a' 2,50 m frei bleiben. (Hinweis auf E vom 25.3.1983, 81/02/0265)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981030051.X01Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022