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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0144 E 14. September 1983 VwSlg 11135 A/1983 RS 5Stammrechtssatz
Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem § 99 Abs 6 lit a StVO keine Verwaltungsübertretung dar.Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keine Verwaltungsübertretung dar.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X01Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022