TE Vwgh Beschluss 2022/2/9 Ra 2021/10/0170

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. Christoph Kühnl, Rechtsanwalt in 6392 St. Jakob in Haus, Moosbach 11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. September 2021, Zl. LVwG-2019/17/2435-6, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2021 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - den Revisionswerber zum Kostenersatz für geleistete Mindestsicherung in Höhe von insgesamt € 4.086,69.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        In einem mit seiner außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Revisionswerber ein Vorbringen zu dem ihm aufgrund des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteil erstattet.

4        Die belangte Behörde hat sich dazu - trotz ihr mit Verfahrensleitender Anordnung vom 4. Jänner 2022 - eingeräumter Gelegenheit nicht geäußert.

5        Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 9. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100170.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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