TE Vwgh Beschluss 2022/2/16 Ra 2022/07/0012

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. J AG und 2. J AG & Co KG, beide vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-308/005-2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Umweltinformationsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei: A Landwirtschaftliche Industrie Ges.m.b.H., vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

3        Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0067, mwN).

4        Eine solche Darlegung ist den Anträgen nicht zu entnehmen, wenn darin lediglich abstrakt vorgebracht wird, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien „mit einem unverhältnismäßigen, nicht wieder gut zu machenden Schaden (unverhältnismäßiger Nachteil)“ verbunden.

5        Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070012.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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