TE Vwgh Beschluss 1996/6/26 96/12/0106

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AHG 1949 §1;
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §16;
BDG 1979 §2 Abs1;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §81;
VwGG §27;

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den BMaA wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge des Bf 1. vom 29.4.1992, betr Feststellung der Kriterien der Eignung für den höheren auswärtigen Dienst, 2. vom 2.10.1992, betr Feststellung von Planstellenwertigkeiten, 3. vom 24.1.1993, betr Feststellung von Planstellenwertigkeiten und dienstlicher Aufgaben, 4. vom 1.2.1993, betr Feststellung der Kriterien des § 81 BDG 1979, 5. vom 26.2.1993, betr Feststellung der Dienstpflicht zur Weisungsbefolgung, 6. vom 19.3.1993, betr die Feststellung der Rechtsgrundlagen sowie der Dienstpflicht "des Hinauseiterns", sowie 7. vom 21. 8.1993, betr Feststellung der Berechtigung zur Nichtbefolgung von Weisungen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er war zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten Beilagen, sowie des den Beschwerdeführer betreffenden hg. Aktes Zl. 93/12/0074, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus (in Klammern die Zahlen der entsprechenden Säumnisbeschwerden):

1. Mit Eingabe vom 29. April 1992, eingelangt am 30. April 1992 (96/12/0210), begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angeordneten ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 (siehe dazu das hg. Erkenntis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0074) die Feststellung, was unter "geistiger und habitueller Eignung für den höheren auswärtigen Dienst" zu verstehen sei.

2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 1992 (Einlaufstampiglie 5. Oktober 1992) an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor (96/12/0115):

"Ich beantrage die Ausstellung eines Bescheides mit der Feststellung der Wertigkeiten nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen sämtlicher Planstellen im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten inklusive deren Angabe zu ihrer organisatorischen Einordnung nach dem Bundesministeriengesetz und den darin vorgesehenen Organisationsstrukturen. Es besteht weder eine Rechts- noch eine Verwaltungsverordnung mit dem verlangten Inhalt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Wahrung meiner subjektiven Rechte und rechtlich geschützten Interessen."

3. Mit weiterer Eingabe vom 24. Jänner 1993 brachte der Beschwerdeführer folgenden Antrag bei der belangten Behörde ein (96/12/0157):

"Mit Bezug auf meinen am 5.10.1992 eingebrachten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeiten aller Planstellen im Planstellenbereich des BMfaA möchte ich ergänzen, bzw. präzisieren, daß damit die bescheidmäßige Feststellung gemeint ist, die unter einem beantragt wird, welche Aufgaben mit der Verwendung auf den einzelnen präzise zu beschreibenden Planstellen verbunden sind, sowie zur Vermeidung von Mißverständnissen, die bescheidmäßige Feststellung jener besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit den präzise zu beschreibenden Planstellen verbundenen Anforderungen erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die bescheidmäßige Feststellung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der präzise beschriebenen Planstellen Aufschluß zu geben. Ich beantrage auch die bescheidmäßige Feststellung, woraus sich die eindeutige Zuordnung der einzelnen aufgezählten Planstellen zu den jeweils angeführten Verwendungsgruppen und Dienstklassen ergibt und wodurch eine genaue Abgrenzung ermöglicht wird, damit festgestellt werden kann, welche dienstlichen Aufgaben zum Pflichtenkreis des Inhabers der jeweiligen Planstelle zählen. Anders als bei Vertragsbediensteten, bei denen das Tätigkeitsprinzip gilt, gilt bei Beamten das Ernennungsprinzip, sodaß nur die Erfüllung jener Aufgaben, die mit der Planstelle, auf die der Beamte ernannt wird, verbunden sind, zum Pflichtenkreis dieses Beamten zählen. Das weitere Feststellungsinteresse liegt darin, zu klären, ob die Voraussetzungen des § 14 BDG hinsichtlich meiner Person wirklich zutreffen, was bestritten wird."

4. Am 1. Februar 1993 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgenden Antrag vom selben Tag ein (96/12/0107):

"Mir wurde zu verschiedenen Anlässen von nicht ganz einflußlosen Beamten des Ministeriums erklärt, daß sich meine Leistungsfeststellung verschlechtern werde, wenn ich mir diverse Illegalitäten meiner Vorgesetzten nicht widerstandslos gefallen lasse. Das rechtsstaatliche Grundprinzip des Art. 18 B-VG verlangt, daß der Eintritt von Rechtsfolgen eindeutig vorhersehbar sein muß, eine Entsprechung findet dieser Grundsatz in diversen sujektiven Grundrechten. Nach den §§ 81 ff BDG (8. Abschnitt über die Leistungsfeststellung) habe ich ein subjektives aus den genannten Paragraphen ableitbares Recht, daß eine Leistungsfeststellung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geändert wird. Um Mißbräuche zu vermeiden und meine Rechte zu wahren beantrage ich daher die bescheidmäßige Feststellung, was unter dem Kalkül des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, "daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeiterfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend", zu verstehen ist. Das Feststellungsinteresse ergibt sich meinerseits auch daraus, auch weiterhin durch besondere Leistungen den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten zu können, ja sogar die Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen noch weiter erheblich zu steigern. Das Interesse des Bundes muß auch noch darin gelegen sein, daß durch dauernde erhebliche Überschreitungen des zu erwartenden Arbeitserfolges durch besondere Leistungen der Stellenplan unterschritten werden kann."

5. In einem weiteren Schriftsatz vom 26. Februar 1993 (96/12/0106) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:

"Wie bereits bewiesen, werde ich unausgesetzt ein Opfer dienstbehördlicher Erpressung mit dem Zweck, der Behörde unangenehme Höchstgerichtsbeschwerden zu unterlassen. Daß dabei der Tatbestand der Erpressung vollendet wird, sobald mit allerlei Verrenkungen eine Begründung an den Haaren herbeigezogen wird, warum ich bei der Ernennung in die Dienstklasse VI und die weiteren Dienstklassen schlechter gestellt werde, d.h. erst später eine Gehaltserhöhung bekomme als vergleichbare Kollegen, mußte der Behörde bereits bewiesen werden.

In Zl. 475723/119-VI.1/91 vertrat die Dienstbehörde des BMfaA die Ansicht, es besteht kein Anspruch auf eine Beförderung und auch keine Parteistellung. Ich beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung, ob ich verpflichtet bin, bzw. seit dem 1.7.1990 verpflichtet war, mir erteilte Weisungen zu befolgen, nachdem ich keine Parteistellung bei Gehaltserhöhungen habe und zufolge Zl. 475723/53-VI.1/89 auch nicht bei Weisungen. Wenn ich in den besagten Verfahren zur Weisungserteilung keine Parteistellung habe, kann ich logischerweise auch nicht verpflichtet sein Weisungen zu befolgen, weil die Befolgung von Weisungen die Anwendbarkeit des § 3 DVG voraussetzt. Wegen der VwGG-Beschwerden 92/12/0286, 93/12/0034 betr. Ruhestandsversetzung besteht natürlich ein Feststellungsinteresse. Wenn die Befolgung von Weisungen seit dem 1.7.1990 nicht zu meinen Dienstpflichten zählte, fragt sich, nach welcher gesetzlichen Bestimmung die von mir erbrachte Leistung abzugelten ist, weil diese Arbeiten nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zu den Bezügen nach § 28 Abs. 1 GG in der jeweils bescheidmäßig festgestellten Höhe enthalten sind."

6. Mit Schriftsatz vom 19. März 1993 (96/12/0118) an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, ein näher bezeichneter Organwalter habe dem Beschwerdeführer am 28. August 1991 zwischen 10.15 Uhr und 10.30 Uhr fernmündlich angekündigt, daß er ihn "aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinauseitern werde". Leider müsse er diese "gefährliche Drohung durch die von ihm gewählte Vorgangsweise von verleumderischen Disziplinaranzeigen und Verweigerung von bescheidmäßigen Entscheidungen, sowie bewußt demütigenden Verwendungen sehr ernst nehmen". Er beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung 1. der Rechtsgrundlage, "welche tauglich ist, mich aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinauszueitern, d.h. nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG die Vorgangsweise des "Hinauseiterns" rechtlich zulässig macht", sowie 2. die bescheidmäßige Feststellung von Dienstpflichten, ob es zu seinem Pflichtenkreis gehöre, sich vom genannten Organwalter "aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinauseitern zu lassen". Das Bestehen einer derartigen Dienstpflicht werde von ihm bestritten und abgelehnt.

7. Mit Eingabe vom 21. August 1993 (zur Post gegeben am 24. August 1993) richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die belangte Behörde (96/12/0112):

"Wie kürzlich der Fall eines Wiener Arztes, der einer Partientin Sterbehilfe leistete, zeigt, vgl. Mittagsjournal vom 21.8.1993, kann es durchaus vorkommen, daß Gratifikationskrisen auftreten, die mit Gefahren für das Leben von Menschen verbunden sind, wie obbezeichneter medial bekannter Fall zeigt. Die Behörde war nett genug, mich im Jahre 1990 bei einer Beförderung zu benachteiligen, wodurch sie eine Gratifikationskrise ausgelöst und mich dadurch einem unzumutbaren psychischen Druck und unzumutbarer psychischer Anspannung ausgesetzt hat. Ich beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung, daß ich in der beschriebenen Situation berechtigt war, zum Schutz meines eigenen Lebens die Durchführung erteilter Weisungen abzulehnen, sodaß gegen mich erhobene Disziplinaranzeigen keinen Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung enthalten."

Mit den vorliegenden, am 17. Juni 1996 (96/12/0210), 29. April 1996 (96/12/0157), bzw. am 15. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Feber 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12.856/A, oder auch die zu Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0074, 93/12/0076, 93/12/0089, 93/12/0105, 93/12/0277 uam.).

Insoweit der Beschwerdeführer in den Beschwerden Zlen. 96/12/0157, 96/12/0107 und 96/12/0106 vorbringt, der "Bescheid" bzw. die "Entscheidung" (der Behörde) werde im Hinblick auf das beim Landesgericht für ZRS Wien zur Zl. 31 Cg 29/93z anhängige Verfahren benötigt, ist hieraus für ihn nichts zu gewinnen (es handelt sich dabei um eine Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers gegen den Bund, mit welcher er die Zahlung des Betrages von S 46.486,-- und die Feststellung der Haftung für weitere Gehaltsverluste im wesentlichen mit der Begründung begehrt, seine Beförderung zum 1. Juli 1990 sei durch Ermessensmißbrauch unterblieben): Auch wenn die Klärung der nach Auffassung des Beschwerdeführers strittigen Fragen in jenem Amtshaftungsverfahren entscheidungsrelevant sein sollte, wäre dies nach dem Gesagten im Amtshaftungsverfahren zu klären, weshalb schon deshalb ein Feststellungsbescheid im Hinblick auf die Subsidiärität dieses Rechtsbehelfes unzulässig wäre (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103).

Im übrigen betreffen alle verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge ihrem Wesen nach das aktive Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, sind aber auch im Zusammenhang mit seiner gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid vom 11. November 1992 erhobenen Beschwerde zu sehen (siehe etwa die Ausführungen im Antrag vom 24. Jänner 1993, und vor allem im Antrag vom 26. Februar 1993). Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt und auch die von ihm gegen den Ruhestandversetzungsbescheid vom 11. Dezember 1992 erhobene Beschwerde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, als unbegründet abgewiesen wurde (die zur Zl. 93/12/0034 protokollierte Beschwerde wurde bereits mit hg. Beschluß vom 29. April 1993 zurückgewiesen), könnte den begehrten Feststellungsbescheiden bezogen auf die vorliegenden, konkreten Fälle schon deshalb nicht die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher vorliegendenfalls davon aus, daß die Anträge unabhängig von der Frage ihrer ursprünglichen Zulässigkeit jedenfalls bei Einbringung der Säumnisbeschwerden bereits gegenstandslos waren, und auch davon, daß ebenso die belangte Behörde von dieser Gegenstandslosigkeit ausgehen konnte (vgl. in ähnlichem Zusammenhang den hg. Beschluß vom 2. Oktober 1990, Slg. Nr. 13274/A). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde Zl. 96/12/0210 angedeutete - rein hypothetische - Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 16 BDG 1979 vermag daran nichts zu ändern. Die in den Beschwerdefällen gegebene Sachlage unterscheidet sich auch grundlegend von der, die dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zugrundelag.

Demnach waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120106.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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