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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2021, Zl. 405-11/230/1/50-2021, betreffend Zusicherung der Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. (FH) K, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins & Dr. Öztürk KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) stattgegeben und ihm gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist (I.). Der Mitbeteiligte wurde zur Entrichtung näher bezeichneter Verwaltungsabgaben verpflichtet (II.), eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (III.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt (vgl. etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0303, mwN).
6 Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2021/17/0102, zu einer Amtsrevision gegen die Aufhebung einer Einziehung nach § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz; vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, und 28.5.2021, Ra 2021/01/0127, jeweils zu Amtsrevisionen gegen die Aufhebung einer „Dublin III“-Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 im Hinblick auf den Ablauf der Überstellungsfrist, vgl. VwGH 5.4.2020, Ra 2020/02/0057, zu einer Amtsrevision gegen die Aufhebung eines Verfallsbescheids nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz).
7 Vorliegend bringt die Amtsrevision zu ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung (unter anderem) vor, bei einer „Beseitigung“ der im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Zusicherung der Verleihung durch den Verwaltungsgerichtshof könnte der mitbeteiligten Partei die Staatenlosigkeit drohen. Durch den Nachweis der Entlassung durch den Verleihungswerber wäre das Verwaltungsgericht oder die Amtsrevisionswerberin verpflichtet, dem Verleihungswerber ohne unnötigen Aufschub die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Diese Verleihung würde nicht durch eine die Zusicherung aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt werden. Diese den zwingenden öffentlichen Interessen widersprechenden Rechtsfolgen könnten nur durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden.
8 Nach § 20 StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, mwN).
9 Gemäß § 20 Abs. 3 StbG ist- mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde entweder aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist (Z 1) oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren (Z 2).
10 Somit kommt auch einer Amtsrevision gegen die Zusicherung der Verleihung nach § 20 Abs. 1 StbG nur dann Effektivität zu, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil andernfalls gemäß § 20 Abs. 3 StbG - mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Verpflichtung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würde und eine erfolgte Verleihung auch durch die Aufhebung der Zusicherung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt würde (vgl. zu den Wirkungen [nur] auf das aufgehobene Erkenntnis nach § 42 Abs. 3 VwGG etwa VwGH 15.6.2021, Ra 2020/08/0025, mwN).
11 Die mitbeteiligte Partei hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben, in der sie im Wesentlichen lediglich vorbringt, die Ausführungen der Amtsrevisionswerberin seien nicht geeignet, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darzutun. Es ist daher nicht zu erkennen, welche - das Interesse der Amtsrevisionswerberin übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Partei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Lauf der zweijährigen Frist nach § 20 Abs. 1 StbG mit Rechtskraft der Zusicherung beginnt (vgl. zum Nachweis des Ausscheidens nach dieser Bestimmung und der türkischen Rechtslage VwGH 26.2.2021, Ro 2021/01/0009, mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden diese Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses hinausgeschoben (vgl. zur Frage, ob es Rechtswirkungen gibt, die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten, etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/01/0341).
12 Daher war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 21. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010026.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022