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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. September 2021, Zl. LVwG-2021/47/2288-2, betreffend Verfahrenshilfe in einer Mindestsicherungsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. September 2021wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe in einer Mindestsicherungsangelegenheit abgewiesen. Mit der gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision wurde ein Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreichen kann als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2021/11/0036; 5.8.2020, Ra 2020/11/0029; 23.2.2016, Ra 2016/11/0022). Das aber an die bloße Anhängigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht günstige Rechtsfolgen für den Revisionswerber geknüpft wären, wurde nicht behauptet. Derartiges ist für den Verwaltungsgerichtshof fallbezogen auch nicht erkennbar.
4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100026.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022