TE Vwgh Beschluss 2022/2/22 Ra 2022/02/0021

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021, W211 2237228-1/3E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht (mitbeteiligte Partei: S Rechtsanwälte OG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einem Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei in zwei Punkten (Fragen 18 und 21 des Auskunftsersuchens vom 19. August 2020) mit der Maßgabe einer ergänzenden Formulierung dieser Fragen Folge gegeben und festgestellt, dass die revisionswerbende Partei die beantragte Auskunft in diesem Umfang zu Unrecht verweigert habe.

2        Gegen dieses Erkenntnis hat die Antragstellerin außerordentliche Revision (wegen Unzuständigkeit sowie im Umfang der Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit) erhoben und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass einerseits keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen, andererseits durch die unmittelbare Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Stattgebung der Beschwerde (somit hinsichtlich der Fragen 18 und 21 des Auskunftsbegehrens) Auskunft zu erteilen wäre, was einen irreversiblen Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtungen der Revisionswerberin bedeutete. Verfahrensgegenstand sei gerade die Frage, ob der mitbeteiligten Partei ein Anspruch auf die begehrte Auskunft im spruchgemäßen Umfang zukomme oder nicht. Es würde somit ein unwiederbringlicher Schaden entstehen und es sei im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes diese Entscheidung wertlos, wenn zwischenzeitig der mitbeteiligten Partei die spruchgemäß zuerkannte Auskunft erteilt worden wäre. Der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil könnte im Falle eines Erfolgs der Revision sohin nicht rückgängig gemacht werden, wodurch ein unverhältnismäßiger Nachteil zu befürchten sei.

3        Die mitbeteiligte Partei erstattete binnen der ihr dafür gewährten Frist keine Stellungnahme zu diesem Antrag.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).

6        Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

7        Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020021.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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