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E3R E19104000Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs3 zweiter SatzBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021, Zl. W240 2247646-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M, geboren 1985), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Behörde, des BFA, vom 6. Oktober 2021 (betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Abschiebung nach Deutschland) erhobenen Beschwerde gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG statt, ließ „das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz“ zu und behob den bekämpften Bescheid. Zudem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde Österreich als der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Die rechtlichen Interessen des Mitbeteiligten seien nur beschränkt berührt, zumal keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).
5 Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des BFA stattzugeben war (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 20.6.2020, Ra 2020/01/0142).
Wien, am 23. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010409.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022