RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2020/05/0231

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs4 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Bei § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um keine "zwingende Norm", die die Verwaltung - also die Behörde - zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht nur, dass es sich nach dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Norm um eine "Kann-Bestimmung" ("Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird") handelt, wird es nach deren Inhalt ins Auswahlermessen der Behörde gestellt, entweder die (für andere als vereinfachte Bodenaushubdeponien zwingend vorgesehene) Bestellung einer Deponieaufsicht vorzunehmen oder die erforderliche regelmäßige Kontrolle selbst auszuführen. Von einer die Behörde zu einem bestimmten Verhalten verpflichtenden, also einer "zwingenden" Vorschrift im Verständnis der Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 26.2.2003, 2000/03/0328) kann daher keine Rede sein. Dem Deponieinhaber kommt nach dem Vorgesagten schon aus diesem Grund kein Antragsrecht nach § 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 zu.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L03

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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