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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §48 Abs4 Z3Beachte
Rechtssatz
Da das AWG 2002 keine speziellen Regelungen über die Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans enthält (vgl. dazu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161), ist dem Inhaber der Deponie auch kein ausdrückliches Recht eingeräumt, eine solche zu beantragen.Da das AWG 2002 keine speziellen Regelungen über die Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans enthält vergleiche dazu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161), ist dem Inhaber der Deponie auch kein ausdrückliches Recht eingeräumt, eine solche zu beantragen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L02Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022