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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. M, geboren 1955, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in 1180 Wien, Währinger Straße 162, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Mai 2021, VGW-211/026/16016/2017/A, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 In der gegenständlichen Bauangelegenheiten verband die Revisionswerberin ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Der Magistrat der Stadt Wien gab eine Stellungnahme ab, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Interessen anderer Parteien, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Interessensabwägung schlägt angesichts des Abbruchauftrags des Gebäudes der Revisionswerberin zu ihren Gunsten aus. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 25. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050032.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022