TE Vwgh Beschluss 2022/2/25 Ra 2022/05/0032

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. M, geboren 1955, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in 1180 Wien, Währinger Straße 162, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Mai 2021, VGW-211/026/16016/2017/A, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1        In der gegenständlichen Bauangelegenheiten verband die Revisionswerberin ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2        Der Magistrat der Stadt Wien gab eine Stellungnahme ab, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Interessen anderer Parteien, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Interessensabwägung schlägt angesichts des Abbruchauftrags des Gebäudes der Revisionswerberin zu ihren Gunsten aus. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 25. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050032.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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