TE Vwgh Beschluss 2022/3/11 Fr 2022/18/0008

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Veröffentlicht am 11.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des T A, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Gerstmayrstraße 40, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller erhob gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2017 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

2        Das darüber ergangene Erkenntnis des BVwG vom 13. März 2020 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2020, Ra 2020/18/0223, aufgehoben. Diese höchstgerichtliche Entscheidung langte am 9. November 2020 beim BVwG ein.

3        Am 28. Jänner 2022 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag.

4        Das BVwG legte diesen Antrag am 15. Februar 2022 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 14. Februar 2022, W155 2182829-1/37E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5        Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180008.F00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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