TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/29 VGW-241/083/RP08/14156/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z13
WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §2 Z15
WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §20 Abs3 litf
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs1
WWFSG 1989 §61 Abs4
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 17.8.2021, Zl. MA 50 – WBH …/21, betreffend Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2021

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.9.2021 bis 31.8.2022 eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 184,19 monatlich gewährt wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 17.8.2021, Zl. MA 50 – WBH …/21, wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 48, 53 (1), (2) in Verbindung mit §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, für den Zeitraum 1.9.2021 bis 31.8.2022 eine Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 28,77 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, das anrechenbare Haushaltseinkommen (inkl. allfälligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld / 12) sei in folgender Höhe festgestellt worden: € 1.509,28. Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von € 406,70, abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von € 377,93, sei eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von € 28,77 zuzuerkennen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, das anrechenbare Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.509,28 entspreche nicht der Wahrheit. Laut dem auf Seite 2 angeführten Berechnungsschema ergebe sich laut ihrer Berechnung folgendes anrechenbares Haushaltseinkommen: € 1.484,60 mtl. Nettoeinkommen (mtl. € 1.272,52 x 14 : 12) + € 155,00 empfangene mtl. Alimente für Tochter C. ergibt € 1.639,60. Abzüglich € 327,92 (20 % von € 1.639,60 für allein erziehenden Elternteil) ergibt dies ein anrechenbares Haushaltseinkommen von € 1.311,68. Somit ergebe sich eine geänderte Basis für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes. Sie ersuche daher ihren Antrag nochmals zu prüfen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.9.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 4.10.2021 den Alimentationsnachweis (aktuellen Beschluss) vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin keinen Beschluss vorlegen können, so sei das aktuelle Einkommen von Herrn D. E. vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG bei Nichtbeachtung des Aufforderungsschreibens hingewiesen.

Am 18.9.2021 langte bei der Behörde eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie im Wesentlichen mitteilte, dass sie den geforderten Unterhaltsbeschluss nicht vorlegen könne, da es diesen nicht gebe. Die Höhe der monatlichen Zahlungen mit dem Kindesvater sei frei vereinbart. Ebenso sei es ihr nicht möglich, Einkommensnachweise vom Kindesvater vorzulegen, da sie keinen Zugang zu diesen habe. Sie habe ein gutes Übereinkommen mit dem Kindesvater und verbringe ihre Tochter 2-3 Tage pro Woche bei ihm. Weiters beteilige sich der Kindesvater auch an div. Kosten für Schulveranstaltungen sowie für Sehbehelfe, Kleidung, Schuhe usw. Sie habe bis jetzt immer bei ihren Anträgen auf Gewährung der Wohnbeihilfe eine Bestätigung von Herrn E. für die frei vereinbarten Alimente vorgelegt und sei diese immer von der Behörde akzeptiert worden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Konkret beschwert sich die Antragstellerin über die Berechnung des Haushaltseinkommens. Im aktuellen Fall ist die Anrechnung der Alimente strittig.

- Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

- Die Antragstellerin gibt an die Höhe der Alimente privat vereinbart zu haben und diese bar (ohne tatsächlichen Nachweis über den Zahlungsfluss) zu erhalten. Da keine Anstrengungen unternommen wurden einen höheren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater geltend zu machen und diese Verpflichtung nicht auf die öffentliche Hand überwälzt werden soll, wurde der Regelbedarf zur Berechnung herangezogen.

- Die gegenständliche Wohnung ist mit öffentlichen Mitteln saniert worden, weshalb die Wohnbeihilfe nach dem 2. Hauptstück berechnet wurde.“

Zur Klärung des Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 28.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin und Herr D. E. als Zeuge ladungsgemäß erschienen sind.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen an:

„Ich verstehe nicht, warum die MA 50 auf einmal die Bestätigung über die frei vereinbarten Alimente nicht mehr akzeptiert. Ich habe jahrelang die Bestätigung vorgelegt und wurde diese anstandslos akzeptiert.

Der Kindesvater, Herr E., zahlt mir regelmäßig die Alimente in bar. Falls es einen Bedarf für unsere gemeinsame Tochter gibt, zahlt er diesen großteils auch. Als Beispiel nehme ich eine Sprachreise unserer Tochter heuer im Sommer nach Spanien. Er gibt mir die Alimente in bar beziehungsweise da unsere Tochter bereits fast 15 Jahre alt ist und sich zwei- bis dreimal die Woche bei ihrem Vater aufhält, bringt sie diese auch mit. Ich versuche ein gutes Auskommen mit dem Kindesvater zu haben.“

Der Zeuge D. E. gab auf Befragen an:

„Ich gebe an, dass es richtig ist, dass ich die Alimente in Höhe von 155 € Frau B. in bar bezahle. Ich bezahle noch für unsere Tochter Sonderausgaben, wie zum Beispiel einen Laptop, den sie für die Schule gebraucht hat. Meine Tochter hat heuer im Sommer eine Reise nach Spanien gemacht, wo ich mich natürlich auch an den Kosten beteiligt habe.

Meine Tochter ist fast jedes Wochenende bei mir und auch unter der Woche, es kommt immer auf meine Dienste an. Ich versuche auch ein sehr gutes Auskommen mit der Kindesmutter zu haben.“

Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Verlängerungs-Antrag vom 19.7.2021 begehrte die Beschwerdeführerin die weitere Zuerkennung von Wohnbeihilfe ab September 2021. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 27.7.2020, Zl. MA 50 – WBH …/20, eine Wohnbeihilfe von 1.9.2020 bis 31.8.2021 in Höhe von € 269,64 gewährt.

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Tochter C., geb. 2006, die verfahrensgegenständliche Wohnung in Wien, F.-Platz. Die Wohnung verfügt über eine Wohnnutzfläche von 88,72 m², der Hauptmietzins beträgt ohne Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer € 597,84 bzw. € 6,74 pro m2. Das Mietverhältnis ist laut Bestätigung des Wohnungsaufwandes bis 28.2.2026 befristet; ein Mietrückstand besteht nicht. Laut Bestätigung des Wohnungsaufwandes handelt es sich um eine (geförderte) sanierte Wohnung.

Die Beschwerdeführerin bezieht aus einer unselbständigen Beschäftigung unter Berücksichtigung zweier anteiliger Sonderzahlungen ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.484,60. Für ihre Tochter bezieht sie laut der vorgelegten Bestätigung des Kindesvaters D. E. Alimente in Höhe von monatlich € 155,00. Die Alimente werden bar ausbezahlt, eine gerichtliche Feststellung über die Unterhaltshöhe liegt nicht vor. C. B. besucht ihren Vater mehrmals pro Woche und verbringt auch die Wochenenden bei ihm. Zudem beteiligt sich Herr E. an notwendigen Ausgaben für Schule und sonstigen Bedürfnissen.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; bei geschiedenen Ehen dürfen Kinder nur zugerechnet werden, wenn sie einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person durch Gerichtsbeschluß in Pflege und Erziehung zugesprochen wurden; im gemeinsamen Haushalt lebende Enkelkinder dürfen nur dann zugerechnet werden, wenn den Großeltern das Sorgerecht zugesprochen wurde;

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.

§ 20. (3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

         a)       für Jungfamilien,

         b)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

         c)       für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

         d)       für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

         e)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

         f)       für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) – (3) …

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall die Höhe der zuerkannten Wohnbeihilfe.

Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, dass die Alimente frei vereinbart sind und kein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss vorliegt. Die Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass der Kindesvater einen höheren Unterhalt leisten müsste und hat daher den Regelbedarf in Höhe von € 402,00 dem Einkommen der Beschwerdeführerin hinzugerechnet.

Die Behörde irrt jedoch mit ihrer Berechnung.

Wie der VwGH in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind dem Einkommen der Wohnbeihilfenwerberin fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. VwGH vom 27.8.2014, Ra 2014/05/0001, vom 21.4.2016, Ro 2016/11/0007). Die Behörde kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber nicht realisierten Anspruch der Beihilfenwerberin auf höhere Unterhaltsleistungen durch den Kindesvater D. E. berufen. Die Anrechnung des Regelbedarfs in Höhe von € 402,00 ist damit unzulässig.

Zudem ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angaben, sie erhalte die Alimente für ihre Tochter C. in Höhe von € 155,00 in bar, nicht glaubwürdig gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anträgen eine Bestätigung von Herrn E. über die Bezahlung der Alimente (in bar) angeschlossen und wurde diese Bestätigung bis zur Gewährung der Wohnbeihilfe im Jahr 2020 auch anstandslos zur Kenntnis genommen. In der mündlichen Verhandlung hat sich auch im unmittelbaren persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin und des Zeugen ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Alimente in Höhe von € 155,00 in bar auch tatsächlich regelmäßig erhält. Auch beteiligt sich der Kindesvater an „Sonderausgaben“, welche seine Tochter benötigt.

Für die Wohnbeihilfe ergibt sich damit folgende Berechnung:

Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen (unter Berücksichtigung der beiden anteiligen Sonderzahlungen) in Höhe von € 1.484,60 verfügt. Unter Anrechnung der Alimente in Höhe von € 155,00 ergibt sich ein Haushaltseinkommen von € 1.639,60. Abzüglich der Begünstigung von 20 % (€ 327,92) gemäß § 20 Abs. 3 lit. f WWFSG 1989 ergibt sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von nunmehr € 1.311,68.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt für 70 m2 (vgl. § 17 Abs. 3 und 4 WWFSG) € 406,70 (€ 5,81 pro m2 x 70 m2), der anhand des Einkommens ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand beträgt € 222,51. Ist der anrechenbare Wohnungsaufwand höher als der zumutbare Wohnungsaufwand, besteht Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe beträgt in diesem Fall € 184,19 für den Zeitraum 1.9.2021 bis 31.8.2022.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Wohnbeihilfe in der genannten Höhe zuzuerkennen.

Schlagworte

Einkommen; Haushaltseinkommen; Wohnnutzfläche; allein erziehende Elternteile; gesetzlicher Unterhalt; gerichtlicher Unterhaltsbeschluss; fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen; Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.RP08.14156.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten