TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/6 VGW-241/083/RP08/16667/2021

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z13
WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §20
WWFSG 1989 §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe vom 1.10.2021, Zl. MA 50-WBH …/19, betreffend Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.10.2021, Zl. MA 50-WBH …/19, wurde die mit Bescheid der Magistratsabteilung 50 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 166,66 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 31.10.2019 eingestellt und die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 3.333,20 bis 31.12.2023 rückgefordert. Begründend wurde nach Zitierung des § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 ausgeführt, aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.637,99 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 496,16 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 305,96 monatlich betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei die Wohnbeihilfe einzustellen. Gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei, rückzuerstatten.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Erwachsenenvertreterin vor, der Beschwerdeführer habe niemals eine Pension von EUR 1.637,99 gehabt. Demnach könne der zumutbare Wohnungsaufwand nicht EUR 496,16 betragen. Auch könne nicht nachvollzogen werden, warum die Wohnbeihilfe ab 10/19 eingestellt und rückgefordert werde, wo der Antragsteller weder das oben erwähnte Einkommen erzielt habe noch andere Umstände eingetreten seien, die eine Rückforderung rechtfertigen würden. Abgesehen davon könne der Antragsteller niemals den Betrag von EUR 3.333,20 (dies entspricht 20x EUR 166,66) bis 31.12.2023 zurückzahlen, weil dies selbst in 26 Monatsraten eine monatliche Mehrbelastung von EUR 128,20 mit sich brächte, die zusätzlich zu den bisherigen laufenden Kosten nicht bezahlt werden können, ohne den eigenen Unterhalt des Betroffenen zu gefährden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso der anrechenbare Wohnungsaufwand nur EUR 305,96 betrage, wo doch die Mietkosten derzeit bereits EUR 483,79 betragen würden. Wie aus dem Pensionsbescheid ersichtlich, stehe dem Antragsteller monatlich nur in zwei Tranchen ein „Taschengeld“ von EUR 350,00 zur Verfügung, was kaum ausreiche, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei auch seitens der Behörde nicht ausgeführt worden, warum bis 31.10.2019 Mietbeihilfe zugestanden sei und ab 1.11.2019 nicht mehr.

Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von einer Rückzahlungsverpflichtung Abstand zu nehmen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungs-verfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension. Frau B. C. ist seit 10.10.2019 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Dies wurde von der Erwachsenenvertreterin nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Daher wurde der Antrag auf Verlängerung abgewiesen und die Wohnbeihilfe mit 31.10.2019 eingestellt.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Dem vertretenen Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 3.6.2019, Zl. MA 50 – WBH …/19, eine Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1.7.2019 bis 30.6.2021 in Höhe von monatlich EUR 166,66 gewährt.

Der Beschwerdeführer bewohnte zu diesem Zeitpunkt alleine die verfahrensgegenständliche Wohnung in Wien, D.-gasse. Die Wohnung der Kat. A verfügt über eine Wohnnutzfläche von 58,50 m2. Die Netto-Miete beträgt EUR 305,95 bzw. der anrechenbare Wohnungsaufwand pro m2 EUR 5,23.

Der Beschwerdeführer ist seit 2021 (wieder) mit Frau C. B. verheiratet, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist Frau B. seit 10.10.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer bezog zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt eine Invaliditätspension von netto EUR 1.005,17, 14x jährlich (der sonstige Abzug stellt eine Zahlungsverpflichtung dar, welcher dem Einkommen hinzuzuzählen ist; die Pflegestufe stellt mangels gesetzlicher Anordnung kein Einkommen dar), somit monatlich EUR 1172,69 (EUR 1.005,17 x 14 / 12).

Frau C. B. war von 20.3.2019 bis 5.11.2019 bei der E. GmbH, von 1.8.2019 bis 7.2.2020 bei der F. GmbH und von 1.12.2020 bis 8.12.2020 bei der G. Gesellschaft m.b.H. beschäftigt. Von 21.12.2020 bis 3.4.2021 war sie bei der Firma H. GmbH geringfügig beschäftigt.

Ab 8.2.2020 bezog die Beschwerdeführerin entweder AMS-Leistungen oder Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse. Im Zeitraum 8.2.2020 bis 10.5.2020 betrug die Höhe der AMS-Leistung EUR 29,16 täglich.

In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die gegenständliche Aktenlage.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; …

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 20.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

         a)       für Jungfamilien,

         b)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

         c)       für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

         d)       für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

         e)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

         f)       für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

         1.       bei Tod des Antragstellers,

         2.       bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

         3.       bei Auflösung des Mietvertrages,

         4.       bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

         5.       der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

…“

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Einstellung und Rückforderung der gewährten Wohnbeihilfe zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer bewohnt seit 10.10.2019 gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehegattin C. B. die verfahrensgegenständliche Wohnung in Wien, D.-gasse. Der Zuzug von Frau B. mit 10.10.2019 in die Wohnung wurde der belangten Behörde nicht gemeldet, sondern erst im Zuge des Verlängerungsantrags bekannt gegeben.

Mit dem Zuzug von Frau B. in die Wohnung erfolgt eine Neuberechnung des Haushaltseinkommens ab November 2019. Nach § 2 Z 15 WWFSG gilt als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Damit ist das Einkommen von Frau C. B. zum Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzurechnen. Dabei ist es irrelevant, ob die Personen verheiratet sind oder lediglich eine Lebens-/Wohngemeinschaft bilden. Auch ist es irrelevant, ob – wie im gegenständlichen Fall – die Lebensgefährtin bzw. nunmehrige Ehefrau im Mietvertrag eingetragen ist. Beteiligt sich die Person, welche zugezogen und bis Jänner 2021 nicht mit dem Beschwerdeführer verheiratet war, nicht anteilsmäßig an den Wohnkosten, kann hier lediglich der Klagsweg beschritten werden.

Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung haben jedoch nach § 94 ABGB die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

Die belangte Behörde hat damit zu Recht ihrer Berechnung sowohl das Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.172,69 als auch das seiner nunmehrigen Ehegattin zu Grunde gelegt, wobei als Einkommen von Frau B. lediglich das Einkommen aus AMS-Leistungen in Höhe von EUR 29,16 täglich, somit EUR 874,80 (EUR 29,16 x 30 Tage), herangezogen wurde.

Das Haushaltseinkommen beträgt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit insgesamt EUR 2.047,49. Gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG 1989 wurde eine Begünstigung von 20 vH vom Haushaltseinkommen abgezogen, ergibt ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 1.637,99.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand wird anhand der Netto-Miete (und nicht der Brutto-Miete) berechnet und beträgt für die gegenständliche Wohnung EUR 305,95 (EUR 5,23 pro m² mal 58,50 m²).

Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt aufgrund des festgestellten anrechenbaren Haushaltseinkommens gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung EUR 496,16. Übersteigt der zumutbare Wohnungsaufwand den anrechenbaren Wohnungsaufwand besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Die Einstellung und Rückforderung der zuviel ausbezahlten Wohnbeihilfe erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der belangen Behörde auch kleinere Raten vereinbart werden können.

Schlagworte

Haushaltseinkommen; gemeinsamer Haushalt; Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.RP08.16667.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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