TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/7 VGW-241/083/RP08/16253/2021

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z13
WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §2 Z15
WWFSG 1989 §20
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs1
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.9.2021, Zl. MA 50 - WBH …/21, betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer von 1.7.2021 bis 30.5.2022 eine Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 273,00 zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.9.2021, Zl. MA 50 - WBH …/21, wurde der Verlängerungs-Antrag des Beschwerdeführers vom 14.5.2021 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift ausgeführt, wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 2.520,00 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 5 Personen EUR 2.140,05 betrage.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich beim Einkommen um ein Missverständnis, da er in der E-Mail geschrieben habe EUR 1.800,00 (Härtefall und Firma EUR 1.350,00 + EUR 450,00 Kinderbetreuungsgeld), d.h. er bekomme monatlich insgesamt nur EUR 1.800,00.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2021 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis 8.11.2021 folgende Unterlagen nachzubringen:

- Bescheid bzw. Bestätigung über Kinderbetreuungsgeld

- Erklärung über welchen Zeitraum die Familie im Ausland war und entsprechende Nachweise (z. B. Flugtickets)

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.

Am 5.11.2021 langte folgende E-Mail bei der Behörde ein:

„Ich bestätigte, dass ich, A. B., um 1/07/2021 nach Ägypten geflogen bin und 23/08/2021 nach Wien zurückgekommen. Ich hatte Ticket für Kurzzeit gehabt aber leider mein Mutter war positiv Corona und musste ich mein Urlaub verlängern bis 23/08/2021. Ich habe Bescheid von SVS bis dritte Oktober aber wird verlängert bis Mai 2022 und ich warte auf Bescheid. Falls ich Bescheid bekomme werde ich sofort schreiben.“

Der E-Mail angeschlossen war eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers mit dem Aus- und Einreisestempel in Wien Schwechat (01.07.2021 / 23.08.2021) sowie die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an Frau C. D. betreffend die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 14,53 täglich im Zeitraum 22.2.2021 bis 3.10.2021.

Am 11.11.2021 wurde vom Beschwerdeführer noch die an ihn gerichtete Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen betreffend die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 14,53 täglich im Zeitraum 4.10.2021 bis 3.5.2022 übermittelt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungs-verfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Der Antragsteller bestätigt von 1.7.2021 bis 23.8.2021 in Ägypten gewesen zu sein. „Da die Beschwerdeführerin […] im zu beurteilenden Zeitraum ihre Mietwohnung für ihre Wohnbedürfnisse tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat und nimmt, fehlt es für die Gewährung einer Wohnbeihilfe an dem im § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 geforderten Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Verwendung dieser Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses (VwGH 95/05/0110 vom 30.5.1995).“

- Trotz der Aufforderung im Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise über die Dauer des Auslandsaufenthaltes der Familie nachzuweisen, ist aktuell noch immer unklar, ob die Frau und die 3 Kinder ebenso wieder nach Österreich zurückgekehrt sind, weshalb sich die Feststellung der tatsächlichen Hausgröße gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 und somit auch die Berechnung der Wohnbeihilfe als nicht möglich gestaltet.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 1.2.2021, Zl. MA 50 – WBH …/21, für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 273,00 zuerkannt. Am 14.5.2021 wurde fristgerecht der Verlängerungsantrag zur weiteren Gewährung der Wohnbeihilfe ab 1.7.2021 eingebracht.

Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin C. D. und den minderjährigen Kindern E., F. und G. die gegenständliche 68,08 m² große, ungeförderte und unbefristete Gemeindewohnung der Kat. A in Wien, H.-gasse. Die Miete beträgt netto EUR 395,54 monatlich, der anrechenbare Wohnungsaufwand EUR 5,81 pro m2.

Der Beschwerdeführer ist selbständig mit zwei Taxi-Gewerben tätig und hat laut Einkommenssteuerbescheid 2019 ein Jahreseinkommen in Höhe von EUR 10.978,76 lukriert.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 50 vom 2.8.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Unterlagen bis 31.8.2021 der Behörde vorzulegen:

1.   Nachweise über gesamtes aktuelles Einkommen

2.   Eidesstattliche Erklärung über die Höhe des monatlichen Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit

3.   Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)

4.   Kontoauszüge der letzten 3 Monate als Nachweis der Unterstützung

5.   Nachweis über Bezahlung der Mieten der letzten drei Monate (Kontoauszüge)

Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.

Am 30.8.2021 langte folgende E-Mail des Beschwerdeführers ein:

„Ich bestätige dass ich A. B. geboren 1985 wohne ich im H.-gasse habe ich monatlich Einkommen fast 1800 vom Härtefall u Firma 1350 plus Kinderbetreuungsgeld 450 und gebt`s auch Familien Beihilfe 590 für Kinder ich habe antrag bei Finanzamt wegen Familien Beihilfe Antrag seit 2monate aber leider habe ich keine Antwort auch das selbst bei svs (kinderbetreuungsgeld) ich habe trotzdem angerufen u war selbst Antwort wegen corona dauert das noch langer. ich bitte sie schnell wie möglich Antwort bekommen danke für ihr Verständnis“

Mit einer weiteren E-Mail vom 30.8.2021 wurde die Bestätigung vom 14.10.2020 über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und insgesamt 30 Bestätigungen über die Auszahlungen aus dem Härtefallfonds sowie der Zuerkennung div. Comeback-Boni für den Zeitraum 25.5.2020 bis 24.6.2021 übermittelt. Weiters wurde die Bezahlung der Miete für die Monate Mai bis August 2021 nachgewiesen.

In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Das Verwaltungsgericht Wien brachte mit Schreiben vom 23.11.2021 dem Beschwerdeführer Folgendes zur Kenntnis:

„In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 01.09.2021, Zl. MA 50 - WBH …/21 betreffend Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG), werden Sie aufgefordert, folgende Unterlagen zur Prüfung Ihres Beschwerdevorbringens bzw. Feststellung der Haushaltsgröße vorzulegen:

?    Flugtickets (Ab- und Rückflug müssen ersichtlich sein) sowie Aus- und Einreisestempel in den Reisepässen betreffend den Auslandsaufenthalt im Juli/August 2021 von Ihrer Gattin C. D. und Ihren Kindern E., F. und G. B.

Sollten sich Ihre Gattin und die Kinder noch im Ausland befinden, werden Sie aufgefordert bekanntzugeben, wann mit einer Rückkehr nach Österreich zu rechnen ist.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, binnen zweier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung die geforderten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wären an das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-241/083/RP08/16253/2021 zu senden.

Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit einer Abweisung der Beschwerde rechnen.“

Am 3.12.2021 wurden vom Beschwerdeführer die Reisepässe seiner Ehegattin sowie seiner Kinder mit den Aus- und Einreisestempeln in Wien Schwechat (1.7.2021 / 23.8.2021) dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die gegenständliche Aktenlage.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; …

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 20.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

         a)       für Jungfamilien,

         b)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

         c)       für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

         d)       für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

         e)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

         f)       für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) …

(3) …

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist berechtigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten die Wohnung im zum beurteilenden Zeitraum nicht für ihre Wohnbedürfnisse in Anspruch genommen, nicht nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine Kinder haben sich für einen Familienbesuch in den Sommerferien im Ausland befunden. Es ist zwar korrekt, dass sie zu diesem Zeitpunkt die gegenständliche Wohnung nicht für ihre Wohnbedürfnisse in Anspruch genommen haben, die zitierte Judikatur ist jedoch insofern nicht anwendbar, als der Beschwerdeführer und seine Familie weder ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben noch ein Nebenwohnsitz vorliegt. Auch ist hier auf die höchstgerichtliche Entscheidung vom 28.2.2021, Zl. VwGH 2011/05/0183, zu verweisen, in welcher festgestellt wurde, wann es an dem Erfordernis der ausschließlichen und regelmäßigen Verwendung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses mangelt. Dem WWFSG 1989 ist zudem keine Bestimmung zu entnehmen, dass es dem Mieter einer Wohnung und seiner Familienangehörigen nicht erlaubt wäre, auf Urlaub ins Ausland reisen zu dürfen. Auch wurde vom Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten Reisepasskopien nachgewiesen, dass sich sowohl er als auch seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder seit 23.8.2021 wieder in Österreich befinden. Damit ist nach wie vor von der regelmäßigen und ausschließlichen Verwendung der Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses auszugehen.

Hinsichtlich der Einkommensberechnung ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer missverständlich sein Einkommen angegeben wurde. Erst durch sein Beschwerdevorbringen ist nachvollziehbar, dass es sich insgesamt um ein Haushaltseinkommen in Höhe von rund EUR 1.800,00 handelt.

Der Beschwerde ist damit stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zur Berechnung:

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ist von einem Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 1.785,90 (Einkommen und Härtefallfonds EUR 1.350,00 sowie Kinderbetreuungsgeld EUR 435,90) auszugehen. Abzüglich der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a WWFSG 1989 von 20 vH ergibt sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von EUR 1.418,72.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt EUR 395,54 (EUR 5,81 pro m2 x EUR 68,08 m2), der aufgrund des Einkommens errechnete zumutbare Wohnungsaufwand beträgt EUR 122,54. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 273,00 ergibt die zu gewährende Wohnbeihilfe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Urlaub; Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses; Haushaltseinkommen; Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.RP08.16253.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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