TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/11 VGW-241/083/RP08/12/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2022
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Entscheidungsdatum

11.01.2022

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WWFSG 1989 §26 Abs1
WWFSG 1989 §26 Abs4
WWFSG 1989 §53 Abs3
WWFSG 1989 §53 Abs4
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61
WWFSG 1989 §61a
AVG 1991 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.10.2021, Zl. MA 50-WBH …/21, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnbausanierungsgesetz (WWFSG 1989),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 1.10.2021, Zl. MA 50-WBH …/21, wurde der Antrag des Herrn A. B. vom 30.6.2021 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 54 WWFSG 1989 seien einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen. Da sämtliche Personaldokumente, die Bestätigung über die Einleitung eines amtlichen Abmeldeverfahrens beim Meldeservice gegen eine weitere gemeldete Person, der Nachweis über das gesamte Einkommen, der Miet-, Kauf-, Nutzungs- oder Vorvertrag und die Bestätigung über den Wohnungsaufwand (Formular SD 222) gefehlt haben, sei der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert worden, bis 28.9.2021 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.10.2021 frist- und formgerecht eine Beschwerde eingebracht und vom Beschwerdeführer begründend ausgeführt, er habe telefonisch um eine Fristverlängerung ersucht, da er auf das ausgefüllte Formular (SD 222) seines Vermieters gewartet habe. Es sei ihm telefonisch eine Frist bis Ende Oktober 2021 zugesagt worden. Er sei alleinerziehender Vater von zwei Söhnen. Seine Söhne seien Schüler, er beziehe momentan Notstandshilfe, Unterhaltsvorschüsse, Familienbeihilfe und die Notstandshilfe seiner Mutter C. D.. Die Mindestsicherungsberechnung sei noch in Bearbeitung.

Der Beschwerde waren die geforderten Dokumente angeschlossen.

In weiterer Folge erging am 23.11.2021 seitens der Erstbehörde eine Ladung an den Beschwerdeführer. In der Ladung wurde die Nachreichung von Unterlagen – in concreto: Nachweis über die Einreichung der Scheidung von Frau D. C., die Heiratsurkunde von Frau D. C., der Nachweis des Mindesteinkommens über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren, die Bestätigungen des AMS über Bezüge der letzten 10 Jahre sowohl von Herrn A. B. als auch von Frau C. B., der aktuelle Bescheid vom Finanzamt über die Familienbeihilfe, der Alimentationsnachweis (letzter Beschluss und Zahlungsbeleg) und die Kontodaten (IBAN) des Antragstellers – gefordert.

Am 17.12.2021 wurde per E-Mail lediglich ein Teil der geforderten Unterlagen übermittelt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung:

„- Der Beschwerdeführer hat am 30.6.2021 einen Antrag auf WBH per E-Mail eingebracht. Er wurde mittels Ladung vom 1.9.2021 aufgefordert Unterlagen bis spätestens 28.9.2021 nachzureichen. Herr B. kam der Aufforderung jedoch nicht fristgerecht nach und daher wurde der Antrag mit Bescheid vom 1.10.2021 zurückgewiesen.

- Am 10.11.2021 langte die Beschwerde bei der Behörde ein. Im Beschwerdevorbringen gibt Herr B. an, dass er sich telefonisch bei der Behörde gemeldet habe und um eine Fristverlängerung gebeten habe. Ein Aktenvermerk ist im System jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde außerdem auch im Beschwerdeverfahren aufgefordert Unterlagen nachzureichen. Auch dieser Aufforderung kam er nur teilweise nach.

- Weiters sei noch anzumerken, dass Herr B. A. mit seinen beiden Kindern in der gegenständlichen Wohnung wohnt. Seine Mutter, Frau D. C., war bis 6.12.2021 ebenfalls an der Adresse gemeldet. Frau D. ist aufrecht verheiratet, eine Heiratsurkunde oder ähnliches wurde bis dato jedoch nicht vorgelegt.

- Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert Unterlagen zur Berechnung des Mindesteinkommens nachzureichen. Bis dato konnte mangels fehlender Unterlagen jedoch keine Berechnung des Mindesteinkommens erfolgen.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3.Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und begehrte mit Antrag vom 30.6.2021 die Gewährung von Wohnbeihilfe. Nach der gegenständlichen Aktenlage handelt es sich um keinen Verlängerungsantrag.

Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz in Wien, E.-gasse, gemeldet und bewohnt gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern die verfahrensgegenständliche Wohnung der Kat. A mit einer Wohnnutzfläche von 137,85 m². Der Mietvertrag ist bis 31.1.2024 befristet. Die Brutto-Miete beträgt laut Wohnungsaufwandsbestätigung EUR 1.266,75, es besteht kein Mietrückstand. Bis 6.12.2021 war auch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau C. B., an der gegenständlichen Adresse gemeldet.

Der Beschwerdeführer bezog bis 22.12.2021 AMS-Leistungen in Höhe von € 18,15 täglich sowie seinen Angaben zufolge Familienbeihilfe und Alimente für seine beiden Söhne.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

„Ansuchen und Anträge

§ 26.

(1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung, gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 an den Magistrat zu richten.

(2)-(3) …

(4) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 6 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

Ansuchen und Anträge

§ 53. (1)-(2) …

(3) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind der Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Nachweise über die Nutzfläche der Wohnung sowie Nachweise über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen.

(4) Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60.

(1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61.

(1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) …

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a.

(1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Zufolge der Judikatur des VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, ist - wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243).

Im Falle einer Berufung - oder einer Beschwerde (vgl. dazu etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) - gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH vom 2.5.2019, Ra 2018/05/0262).

Das Verwaltungsgericht hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (Hinweis E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (vgl. VwGH vom 31.5.2017, Ra 2016/22/0107).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe – da das ausgefüllte Formular über den Wohnungsaufwand noch gefehlt habe - telefonisch um Fristverlängerung ersucht und sei ihm diese bis Ende Oktober zugesagt worden.

Die Behörde bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass kein entsprechender Aktenvermerk bezüglich einer Fristverlängerung im System eingetragen sei.

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis 28.9.2021 fehlende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht fristgerecht entsprochen.

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, telefonisch um Fristverlängerung ersucht zu haben, scheint jedoch kein entsprechender Vermerk im System der Behörde auf. Wenn lediglich nur mehr das Formular über den Wohnungsaufwand gefehlt hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum nicht alle anderen Unterlagen an die Behörde übermittelt wurden. Das noch fehlende Formular hätte schließlich auch per E-Mail an die Behörde übermittelt werden können.

Da vom Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Unterlagen an die Behörde übermittelt wurden und auch keine nachvollziehbare Fristerstreckung durch die Behörde gewährt wurde, erging der Zurückweisungsbescheid zu Recht.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Ra 2016/06/0063).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch die am 17.12.2021 übermittelten Unterlagen unvollständig waren und es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, den Anspruch auf Wohnbeihilfe zu prüfen.

Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger erledigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag; Fristverlängerung; telefonische Anfrage; Aktenvermerk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.083.RP08.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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