TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/17 VGW-241/083/RP08/18102/2021

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Entscheidungsdatum

17.01.2022

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61
WWFSG 1989 §61a
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über den Vorlageantrag der Frau A. B. betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 15.12.2021, Zl. MA 50 - WBH-BVE .../21, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 2.11.2021 zur Zahl MA 50-WBH .../21, Folge gegeben und eine Wohnbeihilfe von 1.11.2021 bis 30.6.2022 von monatlich EUR 23,65 zuerkannt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung abgeändert und für den Zeitraum 1.11.2021 bis 31.12.2021 monatlich EUR 127,64 und von 1.1.2022 bis 30.6.2022 monatlich EUR 120,52 an Wohnbeihilfe zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Spruch des ursprünglich angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Der Antrag vom 14.9.2021 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wr. Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu auf das Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 4 WWFSG 1989 vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werde. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Da die errechnete Wohnbeihilfe EUR 144,64 und der nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmete fixe Grundbetrag für den Wohnbedarf von monatlich EUR 474,72 die Höhe des Bruttomietzinses (auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche) von EUR 365,00 überschreiten bzw. Wohnbeihilfe, die eine Höhe von EUR 2,18 nicht übersteigt, nicht zu gewähren sei, sei der Antrag abzuweisen.

Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin begründend wie folgt vor:

„In oben genannten sowie beiliegenden Bescheid wird die Abweisung des Antrags so begründet, dass der Grundbetrag für den Wohnbedarf (Wiener Mindestsicherung) von monatlich 474,72 € den Bruttomietzins übersteigt. Sowohl der Fakt als auch der Betrag sind nicht richtig, da zwar zwei Personen im Haushalt Mindestsicherung beziehen, jedoch eine der Unterstützungsleistungen, jene von C. D. (MA 40 ID: …), nur zwischen ca. 70 und 100 € je nach Monat beträgt, wovon nur 25 % dem Wohnbedarf zugeschrieben werden. Deshalb wird hiermit gefordert, dass besagter Bescheid als ungültig erklärt wird sowie Wohnbeihilfe in entsprechender Höhe zuerkannt wird.“

Nach Aufforderung und Vorlage des aktuellen Bescheides der MA 40 betreffend C. D. wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2021, Zl. MA 50 – WBH – BVE .../21, der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene behoben und der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) im Zeitraum von 1.11.2021 bis 30.6.2022 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 23,65 gewährt.

Begründend wurde nach Darlegung der Berechnungen des Wohnungsaufwandes und der Wohnbeihilfe ausgeführt, die in den Leistungen der MA 40 enthaltenen Beträge zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz würden monatlich EUR 341,35 (237,36 € von Frau B., sowie durchschnittlich 103,99 € von Frau D.) betragen. Reduziere man die Miete von monatlich EUR 365,00 um diesen Betrag, so ergebe sich eine maximal mögliche Wohnbeihilfe von EUR 23,65.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Sozialarbeiter E. F., BA, fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrags eingebracht. In diesem wurde vorgebracht:

„Hiermit beantrage ich im Auftrag meiner Klientin B. A., wohnhaft G.-gasse, Wien, das die Beschwerde bzgl. oben genannter Geschäftszahl dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Unserer Meinung nach ist der Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs der MA 40 neuerlich falsch berechnet, weshalb eine höhere WBH zusteht.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine Wohneinheit, zu welcher ebenso eine Betreuungsvereinbarung vom K. vorgelegt wurde. Eine Anwendung von § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 ist deshalb nicht vorzunehmen (§ 61 Abs. 3 WWFSG 1989).

- Konkret wird die Höhe und Berücksichtigung des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs angefochten (§ 61 Abs. 4 WWFSG 1989).“

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.12.2021 wurde Herr E. F. als Einbringer des Rechtsmittels aufgefordert, eine entsprechende Vollmacht dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen.

Am 10.1.2022 wurde die Vollmacht, welche Herrn F. zur Einbringung der Rechtsmittel berechtigt, vorgelegt. Die Vollmacht umfasst jedoch keine Zustellbevollmächtigung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhalts wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Tochter C. D., geb. 2003, und ihrem Enkelsohn H. D., geb. 2021, die antragsgegenständliche Wohnung in Wien, G.-gasse. Es handelt sich um eine betreute Wohneinheit des K. Die Wohnung der Kat. A verfügt über eine Wohnnutzfläche von 64 m2, der Mietvertrag ist befristet bis 12.2.2026. Die Brutto-Miete beträgt EUR 365,00.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 19.3.2021, Zl. MA 50 – WBH …/21, von 1.3.2021 bis 31.10.2021 eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 127,64 gewährt.

Mit Verlängerungsantrag vom 14.9.2021 wurde um die weitere Gewährung von Wohnbeihilfe ersucht.

Die Beschwerdeführerin bezieht ausschließlich Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung in Höhe von EUR 949,46.

Ihre Tochter, C. D., bezieht im Zeitraum 4.4.2021 bis 30.4.2023 Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich sowie im Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von EUR 6,06 täglich. Weiters ist der Vater von Frau D. - Herr L. M. - laut Beschluss des Bezirksgerichts zu einem Unterhalt in Höhe von EUR 250,00 verpflichtet, allerdings verfügt Herr M. seit 2014 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich und ist laut Staatsanwaltschaft flüchtig.

Frau D. bezieht für ihren Sohn H. frei vereinbarte Alimente in Höhe von EUR 100,00 sowie eine Aufzahlung aus der Mindestsicherung auf den Richtsatz in Höhe von EUR 712,10 gemäß der WMG-VO 2021. Die Höhe der Auszahlung variiert zwischen EUR 73,81 bis EUR 261,67 im Zeitraum Oktober 2021 bis August 2022.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage.

Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, wenn die Rechtssache – wie im gegebenen Fall – durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folg zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

„Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

         1.       von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

         2.       von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

…“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052 u.a.).

Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen keine Prüfung des Mindesteinkommens vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Berechnung der Behörde. Die Beschwerde ist berechtigt.

Die Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 dient als Beihilfe zum Wohnen, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Betreuungs- und Wohnvertrag zwischen dem K. und der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Frau C. D. ist als Tochter der Beschwerdeführerin Mitbewohnerin der gegenständlichen Wohnung.

Die Beschwerdeführerin bezieht ausschließlich Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung und ist in diesem Betrag der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten. Dieser beträgt laut der WMG-VO im Jahr 2021 EUR 237,36 und im Jahr 2022 EUR 244,48. Die Tochter erhält aus der Wiener Mindestsicherung lediglich eine Aufzahlung.

Zuschüsse dürfen nur dann bei der Wohnbeihilfe berücksichtigt werden, wenn diese an den Eigentümer bzw. Hauptmieter oder Nutzungsberechtigten einer Wohnung bezahlt werden. Der Grundbetrag Wohnen ist im Mindeststandard enthalten und soll zufolge § 3 Abs. 3 WMG den für eine angemessene Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeine Betriebskosten decken.

Im gegenständlichen Fall ist daher lediglich der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, welchen die Beschwerdeführerin aus den Leistungen der Wiener Mindestsicherung erhält, anrechenbar. Frau C. D. ist jedoch nicht Mieterin der gegenständlichen Wohnung und ist daher die Anrechnung der Aufzahlung aus der Wiener Mindestsicherung als Zuschuss zum Wohnbedarf unzulässig.

Ausgehend von der Bruttomiete in Höhe von EUR 365,00 abzüglich des Grundbetrags für Wohnen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 237,36 ergibt sich daher für November und Dezember 2021 eine zu gewährende Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 127,64.

Ab Jänner 2022 beträgt der Grundbetrag Wohnen (vgl. WMG-VO 2022) EUR 244,48. Damit ergibt sich von Jänner bis Juni 2022 eine zu gewährende Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 120,52.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen ausschließlich auf den Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs. Zu der von der Behörde ausführlichen und ansonsten rechnerisch richtigen Berechnung des Wohnungsaufwandes und der Wohnbeihilfe in der Beschwerdevorentscheidung wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und wird somit auch nicht bestritten.

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mieter; Zuschüsse; Grundbedarf zur Deckung des Wohnbedarfs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.083.RP08.18102.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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