TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 95/20/0710

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1995, Zl. 4.347.570/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Syrien hatte, in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Oktober 1995 abgewiesen.

Die belangte Behörde verwies auf die im Bescheid des Bundesasylamtes wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz, die sie ihrer Entscheidung zugrundelegte, und übernahm die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden rechtlichen Ausführungen im bezogenen Bescheid. Darin war festgehalten worden, daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit ca. sieben Jahren mit der in Syrien und in Irak aktiven "kurdischen Partei Yekiti sympathisiere". Er habe ab 1972 für einen "Araber" in dessen Landwirtschaft gearbeitet, der im März 1994 vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden sei. Von diesem Zeitpunkt an, zuletzt im September 1995, sei er insgesamt dreimal von Geheimdienstleuten über seinen inhaftierten Arbeitgeber befragt worden. Anläßlich seiner letzten Einvernahme sei ihm erklärt worden, daß er "der kurdischen Minderheit angehöre, Ausländer und im Lande nur geduldet sei". Es sei ihm auch vorgeworfen worden, daß er mit der "Yekiti-Partei" zusammenarbeite. Am 12. Oktober 1995 habe er sich in einem Kaffeehaus in Kamishly aufgehalten, als ein Freund gekommen sei und ihm erklärt habe, daß ihn der syrische Geheimdienst in seiner Wohnung hätte verhaften wollen, weil er angeblich die Kurden in Syrien aufhetze. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Bis zu seiner Ausreise sei er in Syrien nie Verfolgungen aus politischen oder ethnischen Gründen ausgesetzt gewesen. Er habe bis 1960 in seinem Heimatort Sihat eine 2 ha große Landwirtschaft besessen, die jedoch damals von den syrischen Behörden beschlagnahmt und einem Araber übergeben worden sei. Von da an sei er als "Ausländer" angesehen worden.

Die belangte Behörde sah in Einklang mit dem Bundesasylamt in der Vorgangsweise der syrischen Behörden keine asylrelevante Verfolgungshandlung, der ausreichende Intensität zukäme, um einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Lande seines gewöhnlichen Aufenthalts als unerträglich anzusehen. Überdies führte die belangte Behörde aus, daß in der Beschlagnahme der Landwirtschaft des Beschwerdeführers im Jahr 1960 schon mangels eines zeitlichen Zusammenhanges mit seiner Flucht im Jahr 1995 kein asylwirksamer Grund erkannt werden könne. Der Vorwurf der "Zusammenarbeit mit der Yekiti-Partei" sei nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer Art und Umfang seiner politischen Tätigkeit nicht dargelegt und auch keine Erklärungen dafür angeboten habe, aus welchen Quellen der Geheimdienst von seiner "Zusammenarbeit" mit dieser Partei erfahren haben soll. Die vorgebrachten Verhöre des Beschwerdeführers seinen früheren Arbeitgeber betreffend hätten keinen erkennbaren Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers selbst ergeben. Unverständlich sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, daß Geheimdienstleute einen seiner Freunde von Grund und Absicht seiner Festnahme informiert hätten, weil dies notwendig die Vereitelung des Zieles des Vorhabens zur Folge haben mußte.

Der vom Bundesasylamt zusätzlich herangezogene Abweisungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 wegen angenommener Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Staaten seiner Durchreise wurde im angefochtenen Bescheid nicht übernommen.

Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde erweist sich weitgehend als inhaltsleer und erschöpft sich zu der von der belangten Behörde durchaus begründeten Verneinung der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in einem unzulässigen Verweis auf die im Verwaltungsverfahren erstattete Berufungsschrift. In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, warum dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der belangten Behörde Maßnahmen von so erheblicher Intensität von Seiten der syrischen Behörden gedroht hätten, daß ihm ein Weiterverbleib in Syrien als unerträglich zuzugestehen wäre, wobei es zur Beurteilung der "Unerträglichkeit" auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Situation ankommt. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß weder Verhöre noch Drohungen noch kurzfristige Festnahmen in der Regel, d.h. ohne Hinzutreten weiterer asylrelevanter Umstände, die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen vermögen. Nach den wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers, deren Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht bestritten wird, wurde der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1 1/2 Jahren vom syrischen Geheimdienst dreimal über seinen ehemaligen Arbeitgeber befragt, von dem er nur "Gutes" habe erzählen können. Beim letzten Verhör sei ihm gedroht worden, er werde "Schwierigkeiten" in Syrien bekommen, wo er "als Ausländer lediglich geduldet" sei. Aus diesen Angaben läßt sich weder ein asylrechtlich erheblicher Eingriff in seine Rechtssphäre noch überhaupt eine Verfolgungshandlung der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer selbst aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe ableiten. Dazu ist anzumerken, daß allfällige politische Hintergründe der Verhaftung des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers völlig im Dunkeln geblieben sind. Nichts anderes gilt für den weiters erwähnten Vorwurf seiner "Zusammenarbeit mit der Yekiti-Partei", welche selbst in der Beschwerde trotz des Hinweises im angefochtenen Bescheid, daß weder Art noch Umfang einer allfälligen politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Gruppierung erkennbar ist, nicht näher dargetan wird. Dem Argument, daß der syrische Geheimdienst kaum seine Absichten über bevorstehende Festnahmen öffentlich kundtun und begründen würde, weshalb die behauptete Information über einen Freund anläßlich eines Kaffeehausbesuches nicht ohne weiteres einsichtig sei, begegnet die Beschwerde lediglich mit dem Hinweis auf "allgemein bekannte politische Verhältnisse" in einem Staat wie Syrien, ohne darzulegen, welche politischen Umstände damit angesprochen werden und inwiefern sich diese konkret auf die Situation des Beschwerdeführers nachteilig ausgewirkt haben sollen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung durch die syrischen Behörden, die seinen weiteren Verbleib in Syrien als unerträglich erscheinen ließen, nicht ausgesetzt war bzw. gewesen wäre, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Eines Eingehens auf den beanstandeten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Behörde erster Instanz bedarf es angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges nicht, zumal gar nicht behauptet wird, daß sich der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt hätte.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200710.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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