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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der P in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1995, Zl. 4.304.084/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, reiste am 16. September 1990 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. September 1990 Asyl. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Oktober 1990 beschrieb sie ihre Fluchtgründe wie folgt:
"Mein Bruder J, 20 Jahre alt, trat 1988 einer christlichen Kampfgruppe bei, und kämpfte für GARGA (gemeint: Samir Geagea) gegen die Truppen von General AOUN. Noch 1988 wurde unser Haus bei einem Bombenangriff völlig zerstört und wir mußten zur Großmutter ziehen, deren Haus im Einflußgebiet von General AOUN liegt. Dadurch sind immer wieder Soldaten der AOUN-Truppe zu uns gekommen und haben nach meinem Bruder gefragt. Ich wußte oft wochenlang nichts von meinem Bruder, aber das wurde mir nicht geglaubt. Mein Bruder ist seit Geburt krank und muß auf Krücken gehen. Er ist von kleiner Gestalt und sieht aus wie ein 12-Jähriger (auf Fotos zu sehen). Ich und meine Mutter wurden von den Soldaten mit dem Tod bedroht, und zwar mit dem Gewehr gegen unsere Körper gerichtet. Nur weil mein Bruder auf der Seite des Gegners war. Mein Bruder konnte nicht selbst kämpfen, er war mehr ideologisch anderseitig eingestellt. Wegen der Kämpfe in Beirut sind wir in den letzten Jahren 6-7mal umgezogen. Zuletzt wurde mein Bruder des Spitzeldienstes beschuldigt und von den Soldaten zusammengeschlagen. Er kam blutüberströmt nach Hause. Daraufhin hat meine Mutter gesagt, ich soll mir einen Paß besorgen und flüchten, und sie gab mir etwas Geld. Ich korrigiere, den Reisepaß mit dem schwedischen Visum hat mir meine Mutter besorgt, ich glaube in einem Reisebüro. Erst an der Greko Wien Schwechat wurde mir gesagt, daß das schwedische Visum gefälscht sein soll und ich bekam ein österr. Visum."
Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling. Die formularmäßige Begründung enthielt keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
In ihrer Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse annehmen, die Gründe für ihre Anerkennung als Flüchtling seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, und sie wolle diese daher nochmals detailliert darlegen. Sie gab nun folgende Darstellung:
"Ich bin Libanesin. Meine Eltern sind geschieden und mein Vater lebt jetzt mit einer anderen Frau im Irak. Er kümmert sich überhaupt nicht um seine Familie in Libanon.
Ich lebe mit meiner Mutter und meinem Bruder in Beirut. Ich habe mit meinem Bruder von klein auf in einer Schuhfabrik gearbeitet, damit wir in Beirut überleben können.
Mein Bruder war Mitglied einer militärischen Gruppierung, "Ghaghaa" genannt. Im Libanon gibt es kein Militär, aber verschiedene militärische Gruppierungen, die zum Teil auch aus dem Ausland unterstützt werden. Eine andere militärische Gruppierung ist die "Aoun"-Gruppe. Diese hat meinen Bruder entführt und ins Gefängnis geworfen. Nach mehreren Interventionen von mir und meiner Mutter wurde er entlassen. Er versteckte sich daraufhin sofort bei der Familie meiner Mutter in einem kleinen Dorf im Libanon, um weiteren Verfolgungen seitens der "Aoun"-Gruppe auszuweichen.
Die Gruppierung "Ghaghaa", bei der mein Bruder mitarbeitete, wollte daß er wieder zu ihnen zurückkehrte und drohte uns (meine Mutter und mich) deshalb oft, sie brächten uns um, falls wir ihnen den Aufenthaltsort meines Bruders nicht verraten würden. Allerdings kamen auch andere Gruppierungen und bedrohten uns. Manchmal wurde bei dieser Gelegenheit auch einfach das Haus beschossen. Auch knallten sie zweimal ganz einfach Gewehrsalven vor unsere Füße. Man hat uns auch vorgeworfen, daß wir mit der "Ghaghaa"-Gruppe zusammenarbeiten, nur weil wir im gleichen Ortsteil wohnten, in der die "Ghaghaa"-Gruppe dominierte. In Beirut haben die einzelnen militärischen Gruppierungen bestimmte Gebiete besetzt. Eines Tages kam eine Gruppe und wollte mich entführen. Ich konnte aber flüchten und habe mich in dem gleichen Haus am Land versteckt wie mein Bruder. Jetzt wurde meine Mutter immer öfter bedroht. Man sagte ihr, sie werden sie töten, falls wir (mein Bruder und ich) nicht zurückkämen. Schließlich hat man meine Mutter aus dem Haus in Beirut hinausgeworfen. Danach bewohnte eine andere Familie, die mit der "Ghaghaa"-Gruppe sympathisierte, das Haus. Allerdings haben wir später erfahren, daß eine andere Gruppe das Haus gesprengt hatte. Zu dieser Zeit wurden in Beirut viele Häuser sowohl von "Ghaghaa" als auch von "Aoun" und anderen militärischen Gruppen bombardiert. Als unsere Nachbarn in Beirut immer öfter mit dem Tode bedroht wurden, wenn sie ihnen nicht sagen würden, wo wir uns befänden, bekam ich große Angst und flüchtete bei der ersten Gelegenheit aus dem Libanon.
Mein Bruder wird im Libanon immer noch verfolgt und habe Angst davor, daß ich wieder nach Libanon zurückkehren muß. Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich hoffe, daß Sie mir helfen können."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe "primär gegen die Bestimmungen des § 39a AVG verstoßen". Es folgen allgemeine Rechtsausführungen, die darlegen sollen, der für die Einvernahme der Beschwerdeführerin beizuziehende Dolmetscher habe nach der zur Zeit der Einvernahme geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 1 Asylgesetz 1968) zwar nicht gerichtlich beeidet sein müssen, doch hätte es einer "anderen entsprechenden Gleichstellung", allenfalls einer "entsprechenden Beeidigung" bedurft, um den nichtamtlichen Sachverständigen (gemeint: Dolmetscher) einem Amtssachverständigen (gemeint: Amtsdolmetscher) "gleichzustellen", was nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Der "Amtssachverständige bzw. ein beeideter Sachverständiger" würde bei der Übersetzung der maßgebenden Textpassagen "mit Sicherheit eine größere Sorgfalt an den Tag gelegt" haben. Es sei "nicht mit Sicherheit überprüfbar, ob bei Einhaltung all dieser Verfahrensvorschriften nicht ein anderes Verfahrensergebnis in erster Instanz erfolgt wäre". Die "entsprechende Dolmetscherin", die im vorliegenden Fall tätig geworden sei, habe die Angaben der Beschwerdeführerin "nicht zur Gänze übersetzt, woraus sich auch erklärt, daß die Schilderungen hinsichtlich der Bedrohung von militärischen Gruppierungen nicht ausführlich dargestellt wurde. Zu einer solchen Schilderung wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage gewesen und es hätte offensichtlich eine vollständige Übersetzung dazu geführt, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die nötige Glaubwürdigkeit zugesprochen hätte".
Was die Beschwerdeführerin konkret gesagt habe, ohne daß es übersetzt worden sei, und weshalb sie unterschrieb, die Niederschrift sei ihr in ihrer Muttersprache vorgelesen worden, sie habe den Inhalt verstanden und nichts mehr hinzuzufügen, ist diesen Ausführungen nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin hat es aber auch unterlassen, sich in ihrer Berufung darauf zu stützen, daß ihre Angaben nur zum Teil übersetzt worden seien. Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens müssen in der Regel im Rechtsmittelverfahren bekämpft werden (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 1955, Slg. Nr. 1147/F). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Teil der Beschwerde erübrigt sich daher.
Der Rest der Verfahrensrüge wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung ihres Bruders glaubwürdig sei. Die belangte Behörde verneint dies mit dem Hinweis darauf, der Bruder der Beschwerdeführerin könne nach deren Darstellung wegen seiner Krankheit an keinen Kampfhandlungen teilnehmen, und führt weiter aus, die "diesbezüglichen" Schilderungen der Beschwerdeführerin, auch angeblicher Bedrohungen durch militärische Gruppierungen, seien zu allgemein gehalten, um glaubwürdig zu sein. Letzterem tritt die Beschwerdeführerin mit dem im Grunde berechtigten Argument entgegen, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn keine weiterführenden Fragen gestellt wurden. Die Beweiswürdigung, gegen die sich die Beschwerdeführerin wendet, ist aber ohnehin nur Teil einer Eventualbegründung. Der angefochtene Bescheid stützt sich primär und, wie noch zu zeigen sein wird, zu Recht darauf, daß die behauptete Verfolgung ihres Bruders mangels ausreichender Angaben über die ihr selbst drohenden Nachteile gar nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Wie glaubwürdig diese Verfolgung des vor der Behörde erster Instanz zunächst als gegen die Truppen von General Aoun kämpfend, dann nur noch als "ideologisch" abweichend beschriebenen Bruders der Beschwerdeführerin dargestellt wurde, kann daher auf sich beruhen.
Insoweit sich die Beschwerde in Erwiderung des Vorhaltes einer "allgemein gehaltenen" Darstellung darauf stützt, die belangte Behörde hätte ergänzende Fragen stellen müssen, scheint sie auch eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde geltend machen zu wollen. Welche Teile ihrer erstinstanzlichen Aussage konkrete Hinweise auf weitere Tatsachen enthalten hätten, die bei entsprechender Befragung nicht erst in der Berufung hervorgekommen wären, legt die Beschwerde aber nicht dar. Der Standpunkt der belangten Behörde, sie habe aufgrund des (von ihr gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 anzuwendenden) § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung nur die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zugrunde zu legen, bleibt damit unwiderlegt.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in der Beurteilung dieser Ermittlungsergebnisse sieht die Beschwerdeführerin in der Verkennung des Umstandes, daß sich "im Verlauf der Geschichte das Ganze in eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung umgewandelt" habe. Wenn in diesem Zusammenhang auf die "Sanktionen" gegen die Nachbarn der Beschwerdeführerin verwiesen wird, die ihren Aufenthaltsort nicht hätten bekanntgeben wollen, so wird damit aber übergangen, daß dies gerade nicht der Fluchtgrund war, auf den sich die Beschwerdeführerin in erster Instanz gestützt hatte. Erst in der Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, die Nachbarn in Beirut seien von nicht näher genannten, keiner der damaligen Bürgerkriegsparteien zugeordneten Gruppen immer öfter mit dem Tode bedroht worden, wenn sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (die auf dem Land versteckt gewesen seien) nicht verraten würden, und die Beschwerdeführerin habe dadurch große Angst bekommen und bei erster Gelegenheit die Flucht ergriffen. Bei der erstinstanzlichen Aussage - von der die belangte Behörde auszugehen hatte - hatte es geheißen, der Bruder der Beschwerdeführerin sei zuletzt von den Soldaten (hier erkennbar gemeint: des General Aoun; eine Verfolgung ihres Bruders auch durch die Gruppe um Geagea, für die er tätig gewesen war, beschrieb die Beschwerdeführerin erst in der Berufung) zusammengeschlagen worden und blutüberströmt nach Hause gekommen, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin deren Flucht organisiert habe. Aus dieser Darstellung war und ist nicht ableitbar, daß sich "das Ganze in eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung umgewandelt" gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin hatte freilich auch angegeben, sie und ihre Mutter seien "von den Soldaten mit dem Tod bedroht (worden), und zwar mit dem Gewehr gegen unsere Körper gerichtet. Nur weil mein Bruder auf der Seite des Gegners war". Ausführungen darüber, was eine genauere Befragung der Beschwerdeführerin noch an Sachverhaltselementen ergeben hätte und aufgrund welcher wohlbegründeten Annahmen in bezug auf die Gefahren eines Verbleibs im Libanon der erwähnte Vorfall zur Flucht der Beschwerdeführerin geführt habe, enthält die Beschwerde aber auch in diesem Zusammenhang nicht. Nach den Angaben in der Berufung sollen Vorfälle dieser Art offenbar noch während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Beirut zu einer Zeit stattgefunden haben, als sich der Bruder der Beschwerdeführerin schon versteckt hielt und es - abgesehen von nicht näher genannten "anderen Gruppierungen" - nicht Anhänger des General Aoun, sondern die ehemaligen Kampfgefährten des Bruders der Beschwerdeführerin waren, die nach ihm suchten. Zu einer Konkretisierung der erwähnten Stelle in der erstinstanzlichen Niederschrift im Sinne einer im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aktuellen, von den Truppen des General Aoun ausgehenden Verfolgungsgefahr tragen daher auch die Angaben in der Berufung nichts bei.
Es kann aber - abgesehen von der weiteren Frage, inwieweit eine Bedrohung durch Truppen des General Aoun dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin zurechenbar war - auch den Beschwerdeausführungen zu den in Betracht kommenden Verfolgungsgründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht einzusehen, welche Rolle es spielen soll, daß sich die Beschwerdeführerin "zur christlichen Konzession (richtig: Konfession) zählt". Die Auseinandersetzung zwischen General Aoun und der Gruppe um Samir Geagea, an der der Bruder der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sein soll, war eine solche unter Christen. Was politische Gesinnung anlangt, so ist es nicht zielführend, wenn die Beschwerde "am Rande" darauf verweist, auch die Unterstellung einer politischen Überzeugung stelle einen ausreichenden Zusammenhang mit diesem Verfolgungsgrund her. Den erstinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin war nicht zu entnehmen, daß eine solche Unterstellung ihr gegenüber stattgefunden hätte.
Zuletzt rügt die Beschwerde noch als "sekundären Verfahrensmangel", die Modalitäten der Auseinandersetzung zwischen General Aoun und Samir Geagea seien von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Die mit dieser Rüge verbundene Darstellung der Kräfteverhältnisse und unterschiedlichen Zielsetzungen der Protagonisten dieser Auseinandersetzung, der Höhepunkte der Kämpfe im Februar 1989 und Ende Jänner 1990 sowie der Bilanz von 1080 Toten, 3150 Verletzten und 1 Milliarde Dollar Sachschaden wäre aber nur dann beachtlich, wenn es sich dabei um Umstände handeln würde, auf die es im Fall der Beschwerdeführerin ankäme und auf die sie sich schon in erster Instanz gestützt hätte. Da letzteres nicht der Fall ist und die beschriebenen Umstände auch nicht geeignet sind, in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihrer individuellen Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise entscheidend beizutragen, braucht auf sie aber ebensowenig eingegangen zu werden wie darauf, inwieweit die in der Beschwerde beschriebene Situation bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (mehrere Jahre nach der Beendigung des libanesischen Bürgerkrieges und im besonderen der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen General Aoun und der Gruppe um Samir Geagea) noch von Bedeutung sein konnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf eine Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG verzichtet werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200138.X00Im RIS seit
20.11.2000