RS Vfgh 2022/2/28 V216/2021 (V216/2021-12)

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs1, Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §24, §43, §44, §52, §94d
Halte- und ParkverbotsV der Stadt Villach vom 06.10.1986
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Halteverbotsverordnung in Villach mangels Determinierung des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 06.10.1986, ZIC-Str/I/152/86 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Kärnten).

Die ausdrücklich auf §43 Abs1 litb StVO gestützte Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach entspricht nicht den Anforderungen an die möglichst genaue Umschreibung des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs:

Der Geltungsbereich der Verordnung wird ausschließlich damit beschrieben, dass "[f]ür die Dauer der Durchführung von Arbeiten durch den Straßenerhalter [...] auf allen Straßen und Plätzen im Gebiet der Stadt Villach nach Maßgabe der Erforderlichkeit das Halten und Parken verboten" ist und dass die Verordnung "durch Aufstellen der Verbotszeichen gemäß §52a Z13 der StVO 1960 [...] kundzumachen" ist. Weiters wird angeordnet, dass die Verordnung mit Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft und zum Zeitpunkt der Beseitigung wieder außer Kraft tritt.

Der Regelungsgegenstand der Verordnung wird damit nicht iSd §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 bestimmt. Der zeitliche und örtliche Geltungsbereich wird vielmehr ausschließlich vom Aufstellen der Vorschriftszeichen abhängig gemacht, wobei weder der Ort noch der Zeitpunkt der Aufstellung in der Verordnung selbst determiniert, sondern ausschließlich von einem Willensakt der mit der Aufstellung befassten Organe abhängig gemacht wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Halte(Park-)verbot, Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V216.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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