RS Vfgh 2022/3/1 E4194/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
BundesvergabeG 2018 §28, §340, §342, §350
BVwG-PauschalgebührenV Vergabe 2018 §1, §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung jeweils einer Pauschalgebühr für jede gesondert angefochtene Losentscheidung hinsichtlich der Lieferung von digitalen Endgeräten nach dem (geschätzten) Gesamtwert sämtlicher angefochtener Lose gemäß dem Bundesvergabegesetz

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat §2 Abs4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 einen gesetzwidrigen, die Vorgaben des §340 Abs1 Z1 BVergG 2018 grob verkennenden Inhalt unterstellt:

Gemäß §340 Abs1 Z1 BVergG 2018 ist die Pauschalgebühr für unter anderem Nachprüfungsanträge nach §342 Abs1 BVergG 2018 bzw Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §350 Abs1 BVergG 2018 gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Diese Gebührensätze haben sich, wie sich aus §340 Abs1 Z1 iVm Z5 und Z6 BVergG 2018 ergibt, grundsätzlich am vergabegegenständlichen Auftragswert zu orientieren und sind nach objektiven Merkmalen, wie sie sich insbesondere aus §340 Abs1 Z1 letzter Satz BVergG 2018 ergeben, abzustufen.

Grundsätzlich richtet sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des §340 Abs1 BVergG 2018 die Pauschalgebühr bei der Anfechtung von Entscheidungen des Auftraggebers im Zuge der Vergabe eines Loses nach dem (geschätzten) Wert des Loses, bei der Anfechtung von Entscheidungen mehrerer Lose nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anfechtung mehrerer Lose in einem Antrag erfolgt, wie sich aus der Verwendung des Singulars ("der Antrag") in §2 Abs4 zweiter Satz BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ergibt. Wenn allerdings, wie auch die auf der Website des Bundesministeriums für Justiz abrufbaren Erläuterungen zur BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 deutlich machen, "die Vergabe mehrerer Lose jeweils mit einem eigenständigen Antrag angefochten" wird, wird die Pauschalgebühr, was im Hinblick auf §340 Abs1 Z5 und Z6 BVergG 2018 nicht zu beanstanden ist, für jeden eigenständigen Antrag fällig, wobei sich auch dann wieder die Höhe der Pauschalgebühr nach dem (geschätzten) Gesamtwert des angefochtenen Loses bzw der jeweils angefochtenen Lose richtet.

Das BVwG geht in der angefochtenen Entscheidung demgegenüber davon aus, dass (auch) im Falle der gleichzeitigen Anfechtung mehrerer Losentscheidungen in einem Antrag erstens nicht nur einmal, sondern im Hinblick auf jede angefochtene Losentscheidung jeweils einmal eine Pauschalgebühr anfalle, und sich dabei zweitens diese Pauschalgebühr hinsichtlich jeder einzelnen Anfechtung einer Losentscheidung nach dem (geschätzten) Gesamtwert sämtlicher angefochtener Lose richte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4194.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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