RS Vwgh 2022/1/27 Ra 2021/03/0323

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Veröffentlicht am 27.01.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
GewO 1994 §111 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der VwGH hat - bezogen auf einen Fall, in dem der Antragsteller nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für das von ihm betriebene Beherbergungsunternehmen verfügt hat - klargestellt, dass die Wendung in § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950, wonach die "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" zu ersetzen sind, nicht dahin zu verstehen ist, "dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre". Vielmehr muss es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030323.L01

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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