Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §71Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des S U in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021, L525 2178116-2/8E, betreffend einen Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde, in der er auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte.
4 Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass - infolge der künftigen Durchführung der Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - sämtliche Vertretungsvollmachten (sohin auch jene im Verfahren des Revisionswerbers) mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 niedergelegt würden.
5 In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den 4. Mai 2021 eine Verhandlung anberaumt, zu der der - ab 1. Jänner 2021 unvertretene - Revisionswerber persönlich geladen wurde. Die Zustellung der Ladung an den Revisionswerber ist in den vorgelegten Akten mit 23. März 2021 ausgewiesen.
6 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4. Mai 2021 eine Verhandlung durch, zu der lediglich ein Mitarbeiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl als Vertreter der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde kam. Der Revisionswerber blieb der Verhandlung fern. Er hatte tags zuvor dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer von einem Arzt für Allgemeinmedizin am 3. Mai 2021 ausgestellten, für den „Versicherungsträger: SVS-GW“ bestimmten „Arbeitsfähigkeitsmeldung“ übersendet, der zu entnehmen war, dass der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers der 7. Mai 2021 sein werde. Das wurde allerdings vom Bundesverwaltungsgericht als nicht ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an der Verhandlung gewertet, weil der Revisionswerber trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises nicht konkret dargelegt habe, welche „gesundheitlichen Probleme“ vorgelegen seien und weshalb ihn diese daran gehindert hätten, „nach Linz zu fahren“.
7 Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Richter des Bundesverwaltungsgerichts die die Beschwerde abweisende Entscheidung mündlich verkündet. Unter einem wurde - gleichfalls durch mündliche Verkündung - ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Richter des Bundesverwaltungsgerichts die die Beschwerde abweisende Entscheidung mündlich verkündet. Unter einem wurde - gleichfalls durch mündliche Verkündung - ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8 Vom Richter wurden sodann die Entscheidungsgründe mündlich dargelegt sowie eine Belehrung (unter anderem) dahingehend erteilt, dass „innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne“. Für die Abfassung und Einbringung (u.a.) einer Revision gelte Anwaltspflicht. Weiters enthält die Belehrung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - den Hinweis, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sei, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet werde. Ein Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision sei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Sei der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben worden, so könne er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
9 Der über die mündliche Verkündung angefertigten Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Verhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Urdu beigezogen war, von dem aber „die verkündete Entscheidung nicht übersetzt“ - gemeint: den bei der Verkündung anwesenden Personen nicht mündlich in der Sprache Urdu dargebracht - wurde. Allerdings enthält die Niederschrift die Wiedergabe einer Übersetzung - erkennbar - des Spruches sowie der Belehrung über die Möglichkeit zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in eine fremde Sprache, die nicht in lateinischen Buchstaben gehalten ist. Um welche Sprache es sich dabei handelt, wurde in der Niederschrift nicht ausdrücklich festgehalten (aus dem Zusammenhang und auch aus den späteren Ausführungen des Revisionswerbers ergibt sich, dass es sich dabei um die Sprache Urdu gehandelt hat).
10 Im Anschluss an die Übersetzung der soeben genannten Belehrung findet sich in der die Verkündung beurkundenden Niederschrift eine ausschließlich in deutscher Sprache gehaltene „Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG“. In dieser wurde (u.a.) festgehalten, dass die Parteien „über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen“, sowie „darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ darstelle, belehrt würden.Im Anschluss an die Übersetzung der soeben genannten Belehrung findet sich in der die Verkündung beurkundenden Niederschrift eine ausschließlich in deutscher Sprache gehaltene „Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG“. In dieser wurde (u.a.) festgehalten, dass die Parteien „über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen“, sowie „darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ darstelle, belehrt würden.
11 Da der Revisionswerber bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung nicht anwesend war, wurde ihm in der Folge eine Abschrift der am 4. Mai 2021 angefertigten Niederschrift übersendet. Die Zustellung an ihn erfolgte am 7. Mai 2021.
12 Es wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift kein Antrag auf Herstellung einer schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt. Daher stellte das Bundesverwaltungsgericht eine mit 26. Mai 2021 datierte „Gekürzte Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses“ her. Eine solche wurde dem Revisionswerber am 4. Juni 2021 zugestellt.
13 Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 stellte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber einen Antrag auf Herstellung der schriftlichen Ausfertigung des am 4. Mai 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Weiters stellte er eventualiter (unter Nachholung des versäumten Antrages) den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Herstellung einer solchen Ausfertigung zu bewilligen.
14 Der Revisionswerber brachte vor, die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG sei zwar in der ihm übermittelten Niederschrift vom 4. Mai 2021 enthalten. Die Belehrung entspreche aber nicht gesetzlichen Anforderungen, weil eine solche der Niederschrift in einer separaten Urkunde hätte angeschlossen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Ausfertigung noch gar nicht zu laufen begonnen.Der Revisionswerber brachte vor, die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG sei zwar in der ihm übermittelten Niederschrift vom 4. Mai 2021 enthalten. Die Belehrung entspreche aber nicht gesetzlichen Anforderungen, weil eine solche der Niederschrift in einer separaten Urkunde hätte angeschlossen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Ausfertigung noch gar nicht zu laufen begonnen.
15 Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Revisionswerber aus, er sei der deutschen Sprache nur „auf Niveau B1“ mächtig. Es sei ihm daher nicht möglich, komplexere in deutscher Sprache abgefasste Sprachinhalte, wie sie die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG darstelle, zu verstehen. Anhand der in der Niederschrift enthaltenen Übersetzung in die Sprache Urdu habe er dieser Niederschrift nur entnehmen können, dass er innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne. Die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, weil sie nicht in diese Sprache übersetzt gewesen sei. Er habe daher nicht gewusst, dass ihm das Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof nur dann erhalten bleibe, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung stelle. Am 11. Juni 2021 habe der Revisionswerber in den Büroräumlichkeiten des ihn nunmehr vertretenden Rechtsanwalts vorgesprochen. Dieser habe den Revisionswerber erstmals über die Notwendigkeit des Antrags auf Ausfertigung informiert.Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Revisionswerber aus, er sei der deutschen Sprache nur „auf Niveau B1“ mächtig. Es sei ihm daher nicht möglich, komplexere in deutscher Sprache abgefasste Sprachinhalte, wie sie die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG darstelle, zu verstehen. Anhand der in der Niederschrift enthaltenen Übersetzung in die Sprache Urdu habe er dieser Niederschrift nur entnehmen können, dass er innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne. Die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, weil sie nicht in diese Sprache übersetzt gewesen sei. Er habe daher nicht gewusst, dass ihm das Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof nur dann erhalten bleibe, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung stelle. Am 11. Juni 2021 habe der Revisionswerber in den Büroräumlichkeiten des ihn nunmehr vertretenden Rechtsanwalts vorgesprochen. Dieser habe den Revisionswerber erstmals über die Notwendigkeit des Antrags auf Ausfertigung informiert.
16 Das Bundesverwaltungsgericht wäre nach § 12 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verpflichtet gewesen, die Belehrung in die Sprache Urdu zu übersetzen sowie - was sich aus der Verwendung des Wortes „anzuschließen“ in § 29 Abs. 2a zweiter Satz VwGVG ergebe - der Niederschrift eine separate Urkunde mit der Belehrung samt Übersetzung beizulegen und nicht in die Niederschrift über die mündliche Verkündung der Entscheidung aufzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht wäre nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verpflichtet gewesen, die Belehrung in die Sprache Urdu zu übersetzen sowie - was sich aus der Verwendung des Wortes „anzuschließen“ in Paragraph 29, Absatz 2 a, zweiter Satz VwGVG ergebe - der Niederschrift eine separate Urkunde mit der Belehrung samt Übersetzung beizulegen und nicht in die Niederschrift über die mündliche Verkündung der Entscheidung aufzunehmen.
17 Da die Übersetzung gefehlt habe, folge aus § 12 Abs. 1 BFA-VG ein Recht auf Wiedereinsetzung, weil nach dieser Bestimmung für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages sogar eine unrichtige Übersetzung hinreiche.Da die Übersetzung gefehlt habe, folge aus Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG ein Recht auf Wiedereinsetzung, weil nach dieser Bestimmung für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages sogar eine unrichtige Übersetzung hinreiche.
18 Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Vorgangsweise „für Verwirrung dadurch gestiftet“, dass es zwar die Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Urdu übersetzt habe, nicht aber die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG. Schon deshalb könne dem Revisionswerber kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angelastet werden. Der „Irrtum über die zur Wahrung der Rechte des Antragstellers notwendigen weiteren ‚Prozesshandlungen‘“ sei vom Revisionswerber nicht verschuldet worden und erst durch die am 11. Juni 2021 vom Rechtsanwalt „vorgenommenen rechtlichen Aufklärungen weggefallen“.Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Vorgangsweise „für Verwirrung dadurch gestiftet“, dass es zwar die Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Urdu übersetzt habe, nicht aber die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Schon deshalb könne dem Revisionswerber kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angelastet werden. Der „Irrtum über die zur Wahrung der Rechte des Antragstellers notwendigen weiteren ‚Prozesshandlungen‘“ sei vom Revisionswerber nicht verschuldet worden und erst durch die am 11. Juni 2021 vom Rechtsanwalt „vorgenommenen rechtlichen Aufklärungen weggefallen“.
19 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung zuvor mit Beschluss vom 30. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt gehabt hatte, wies es mit Beschluss vom 16. September 2021 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 4. Mai 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurück [Spruchpunkt A2)] sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab [Spruchpunkt A)]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung zuvor mit Beschluss vom 30. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt gehabt hatte, wies es mit Beschluss vom 16. September 2021 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 4. Mai 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurück [Spruchpunkt A2)] sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab [Spruchpunkt A)]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
20 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass § 29 Abs. 2a VwGVG weder nach dem Wortlaut noch nach dessen Sinn und Zweck vorsehe, dass die danach vorzunehmende Belehrung in einer separaten Urkunde enthalten sein müsse und auf diese Weise der Niederschrift anzuschließen sei. Somit habe die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG mit Zustellung der Abschrift der Niederschrift am 7. Mai 2021 zu laufen begonnen, weshalb der Antrag auf Ausfertigung spätestens am 21. Mai 2021 hätte eingebracht werden müssen.Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG weder nach dem Wortlaut noch nach dessen Sinn und Zweck vorsehe, dass die danach vorzunehmende Belehrung in einer separaten Urkunde enthalten sein müsse und auf diese Weise der Niederschrift anzuschließen sei. Somit habe die zweiwöchige Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG mit Zustellung der Abschrift der Niederschrift am 7. Mai 2021 zu laufen begonnen, weshalb der Antrag auf Ausfertigung spätestens am 21. Mai 2021 hätte eingebracht werden müssen.
21 Soweit es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in § 12 Abs. 1 BFA-VG eine Pflicht zur Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung (auch) von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen sei. Dieser Pflicht sei das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. Eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG sei davon nicht umfasst. Außerdem finde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann statt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens erfolgt sei. Der Revisionswerber habe an der Verhandlung nicht teilgenommen. Ausreichende Entschuldigungsgründe seien nicht vorhanden gewesen. Bereits dieses Verhalten verdeutliche, dass er im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht nicht die für die Einhaltung von Terminen erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Es könne „bereits zu diesem Zeitpunkt von keinem Versehen minderen Grades mehr gesprochen werden“. Weiters sei der Revisionswerber der deutschen Sprache „auf Niveau B1“ mächtig und als solcher in der Lage, einfache Behördenmitteilungen zu verstehen. „In Zusammenschau mit der ihm in seiner Muttersprache erteilten Rechtsbelehrung [...] wäre es ihm daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich nach Durchsicht der am 07.05.2021 zugestellten Niederschrift zeitnahe eines Dolmetschers und/oder eines Rechtsanwaltes zu bedienen[,] um den erforderlichen Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung“ rechtzeitig stellen zu können. Stattdessen habe er „wohlwissend, dass ihm ein Rechtsmittel gegen das mündlich verkündete Erkenntnis [...] zugestanden wäre“, bis zur Zustellung der gekürzten Ausfertigung zugewartet, „ohne in dem knapp einmonatigen Zeitraum weitere Handlungsschritte zu setzen“. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch davon aus, dass der Revisionswerber, der nach seinen Ausführungen der deutschen Sprache auf „Niveau B1“ mächtig sei, soweit den Inhalt der Belehrung verstanden habe, dass nach Zustellung der Niederschrift die Ausfertigung „beantragt werden“ müsse „bzw. es ihm soweit verständlich war, dass er weitere Schritte setzen“ hätte müssen.Soweit es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG eine Pflicht zur Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung (auch) von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen sei. Dieser Pflicht sei das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. Eine Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG sei davon nicht umfasst. Außerdem finde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann statt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens erfolgt sei. Der Revisionswerber habe an der Verhandlung nicht teilgenommen. Ausreichende Entschuldigungsgründe seien nicht vorhanden gewesen. Bereits dieses Verhalten verdeutliche, dass er im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht nicht die für die Einhaltung von Terminen erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Es könne „bereits zu diesem Zeitpunkt von keinem Versehen minderen Grades mehr gesprochen werden“. Weiters sei der Revisionswerber der deutschen Sprache „auf Niveau B1“ mächtig und als solcher in der Lage, einfache Behördenmitteilungen zu verstehen. „In Zusammenschau mit der ihm in seiner Muttersprache erteilten Rechtsbelehrung [...] wäre es ihm daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich nach Durchsicht der am 07.05.2021 zugestellten Niederschrift zeitnahe eines Dolmetschers und/oder eines Rechtsanwaltes zu bedienen[,] um den erforderlichen Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung“ rechtzeitig stellen zu können. Stattdessen habe er „wohlwissend, dass ihm ein Rechtsmittel gegen das mündlich verkündete Erkenntnis [...] zugestanden wäre“, bis zur Zustellung der gekürzten Ausfertigung zugewartet, „ohne in dem knapp einmonatigen Zeitraum weitere Handlungsschritte zu setzen“. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch davon aus, dass der Revisionswerber, der nach seinen Ausführungen der deutschen Sprache auf „Niveau B1“ mächtig sei, soweit den Inhalt der Belehrung verstanden habe, dass nach Zustellung der Niederschrift die Ausfertigung „beantragt werden“ müsse „bzw. es ihm soweit verständlich war, dass er weitere Schritte setzen“ hätte müssen.
22 Den Revisionswerber treffe somit an der verspätet erfolgten Antragstellung auf schriftliche Ausfertigung ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, was der Bewilligung des Antrags auf Wiedersetzung in den vorigen Stand entgegenstehe.
23 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
25 Zur Zulässigkeit der Revision werden vom Revisionswerber seine bereits gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen - oben wiedergegebenen - Argumente dargelegt, weshalb der von ihm gestellte Antrag auf Ausfertigung zulässig gewesen sei, und dass selbst im Fall der Verspätung dieses Antrages der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre. Ergänzend wird ins Treffen geführt, zum einen fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zum anderen sei das Bundesverwaltungsgericht - soweit es dessen Ausführungen zum Ausmaß des Verschuldens des Revisionswerbers betreffe - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
26 Die Revision ist aus den in ihr angeführten Gründen zulässig. Sie ist zum Teil auch begründet.
27 § 29, § 30 und § 33 VwGVG lauten (auszugsweise und samt Überschrift):Paragraph 29,, Paragraph 30 und Paragraph 33, VwGVG lauten (auszugsweise und samt Überschrift):
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) ...
...
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren;
4. auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.
...
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) ...
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) ...
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) ...“
28 § 25a VwGG sieht vor (auszugsweise und samt Überschrift):Paragraph 25 a, VwGG sieht vor (auszugsweise und samt Überschrift):
„Revision
§ 25a. (1) ...Paragraph 25 a, (1) ...
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) ...“
29 § 12 BFA-VG hat folgenden Wortlaut (samt Überschrift):Paragraph 12, BFA-VG hat folgenden Wortlaut (samt Überschrift):
„Bescheide
§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.Paragraph 12, (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet ledigl