TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/2 Ra 2021/20/0393

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs1 Z2
AVG §72
BFA-VG 2014 §12 Abs1
BFA-VG 2014 §33
EURallg
VwGG §25a Abs4a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs2b
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §30
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs2
VwGVG 2014 §33 Abs4a
VwRallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art11 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art12 Abs1 litf

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des S U in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021, L525 2178116-2/8E, betreffend einen Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt A) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde, in der er auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte.

4        Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass - infolge der künftigen Durchführung der Rechtsberatung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - sämtliche Vertretungsvollmachten (sohin auch jene im Verfahren des Revisionswerbers) mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 niedergelegt würden.

5        In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den 4. Mai 2021 eine Verhandlung anberaumt, zu der der - ab 1. Jänner 2021 unvertretene - Revisionswerber persönlich geladen wurde. Die Zustellung der Ladung an den Revisionswerber ist in den vorgelegten Akten mit 23. März 2021 ausgewiesen.

6        Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4. Mai 2021 eine Verhandlung durch, zu der lediglich ein Mitarbeiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl als Vertreter der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde kam. Der Revisionswerber blieb der Verhandlung fern. Er hatte tags zuvor dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer von einem Arzt für Allgemeinmedizin am 3. Mai 2021 ausgestellten, für den „Versicherungsträger: SVS-GW“ bestimmten „Arbeitsfähigkeitsmeldung“ übersendet, der zu entnehmen war, dass der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers der 7. Mai 2021 sein werde. Das wurde allerdings vom Bundesverwaltungsgericht als nicht ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an der Verhandlung gewertet, weil der Revisionswerber trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises nicht konkret dargelegt habe, welche „gesundheitlichen Probleme“ vorgelegen seien und weshalb ihn diese daran gehindert hätten, „nach Linz zu fahren“.

7        Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Richter des Bundesverwaltungsgerichts die die Beschwerde abweisende Entscheidung mündlich verkündet. Unter einem wurde - gleichfalls durch mündliche Verkündung - ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8        Vom Richter wurden sodann die Entscheidungsgründe mündlich dargelegt sowie eine Belehrung (unter anderem) dahingehend erteilt, dass „innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne“. Für die Abfassung und Einbringung (u.a.) einer Revision gelte Anwaltspflicht. Weiters enthält die Belehrung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - den Hinweis, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sei, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet werde. Ein Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision sei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Sei der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben worden, so könne er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

9        Der über die mündliche Verkündung angefertigten Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Verhandlung ein Dolmetscher für die Sprache Urdu beigezogen war, von dem aber „die verkündete Entscheidung nicht übersetzt“ - gemeint: den bei der Verkündung anwesenden Personen nicht mündlich in der Sprache Urdu dargebracht - wurde. Allerdings enthält die Niederschrift die Wiedergabe einer Übersetzung - erkennbar - des Spruches sowie der Belehrung über die Möglichkeit zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in eine fremde Sprache, die nicht in lateinischen Buchstaben gehalten ist. Um welche Sprache es sich dabei handelt, wurde in der Niederschrift nicht ausdrücklich festgehalten (aus dem Zusammenhang und auch aus den späteren Ausführungen des Revisionswerbers ergibt sich, dass es sich dabei um die Sprache Urdu gehandelt hat).

10       Im Anschluss an die Übersetzung der soeben genannten Belehrung findet sich in der die Verkündung beurkundenden Niederschrift eine ausschließlich in deutscher Sprache gehaltene „Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG“. In dieser wurde (u.a.) festgehalten, dass die Parteien „über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen“, sowie „darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ darstelle, belehrt würden.

11       Da der Revisionswerber bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung nicht anwesend war, wurde ihm in der Folge eine Abschrift der am 4. Mai 2021 angefertigten Niederschrift übersendet. Die Zustellung an ihn erfolgte am 7. Mai 2021.

12       Es wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift kein Antrag auf Herstellung einer schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt. Daher stellte das Bundesverwaltungsgericht eine mit 26. Mai 2021 datierte „Gekürzte Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses“ her. Eine solche wurde dem Revisionswerber am 4. Juni 2021 zugestellt.

13       Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 stellte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber einen Antrag auf Herstellung der schriftlichen Ausfertigung des am 4. Mai 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Weiters stellte er eventualiter (unter Nachholung des versäumten Antrages) den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Herstellung einer solchen Ausfertigung zu bewilligen.

14       Der Revisionswerber brachte vor, die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG sei zwar in der ihm übermittelten Niederschrift vom 4. Mai 2021 enthalten. Die Belehrung entspreche aber nicht gesetzlichen Anforderungen, weil eine solche der Niederschrift in einer separaten Urkunde hätte angeschlossen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Ausfertigung noch gar nicht zu laufen begonnen.

15       Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Revisionswerber aus, er sei der deutschen Sprache nur „auf Niveau B1“ mächtig. Es sei ihm daher nicht möglich, komplexere in deutscher Sprache abgefasste Sprachinhalte, wie sie die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG darstelle, zu verstehen. Anhand der in der Niederschrift enthaltenen Übersetzung in die Sprache Urdu habe er dieser Niederschrift nur entnehmen können, dass er innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne. Die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, weil sie nicht in diese Sprache übersetzt gewesen sei. Er habe daher nicht gewusst, dass ihm das Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof nur dann erhalten bleibe, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung stelle. Am 11. Juni 2021 habe der Revisionswerber in den Büroräumlichkeiten des ihn nunmehr vertretenden Rechtsanwalts vorgesprochen. Dieser habe den Revisionswerber erstmals über die Notwendigkeit des Antrags auf Ausfertigung informiert.

16       Das Bundesverwaltungsgericht wäre nach § 12 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verpflichtet gewesen, die Belehrung in die Sprache Urdu zu übersetzen sowie - was sich aus der Verwendung des Wortes „anzuschließen“ in § 29 Abs. 2a zweiter Satz VwGVG ergebe - der Niederschrift eine separate Urkunde mit der Belehrung samt Übersetzung beizulegen und nicht in die Niederschrift über die mündliche Verkündung der Entscheidung aufzunehmen.

17       Da die Übersetzung gefehlt habe, folge aus § 12 Abs. 1 BFA-VG ein Recht auf Wiedereinsetzung, weil nach dieser Bestimmung für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages sogar eine unrichtige Übersetzung hinreiche.

18       Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Vorgangsweise „für Verwirrung dadurch gestiftet“, dass es zwar die Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Urdu übersetzt habe, nicht aber die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG. Schon deshalb könne dem Revisionswerber kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angelastet werden. Der „Irrtum über die zur Wahrung der Rechte des Antragstellers notwendigen weiteren ‚Prozesshandlungen‘“ sei vom Revisionswerber nicht verschuldet worden und erst durch die am 11. Juni 2021 vom Rechtsanwalt „vorgenommenen rechtlichen Aufklärungen weggefallen“.

19       Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung zuvor mit Beschluss vom 30. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt gehabt hatte, wies es mit Beschluss vom 16. September 2021 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 4. Mai 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurück [Spruchpunkt A2)] sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab [Spruchpunkt A)]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

20       Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass § 29 Abs. 2a VwGVG weder nach dem Wortlaut noch nach dessen Sinn und Zweck vorsehe, dass die danach vorzunehmende Belehrung in einer separaten Urkunde enthalten sein müsse und auf diese Weise der Niederschrift anzuschließen sei. Somit habe die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG mit Zustellung der Abschrift der Niederschrift am 7. Mai 2021 zu laufen begonnen, weshalb der Antrag auf Ausfertigung spätestens am 21. Mai 2021 hätte eingebracht werden müssen.

21       Soweit es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in § 12 Abs. 1 BFA-VG eine Pflicht zur Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung (auch) von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen sei. Dieser Pflicht sei das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. Eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG sei davon nicht umfasst. Außerdem finde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann statt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet oder lediglich aus einem minderen Grad des Verschuldens erfolgt sei. Der Revisionswerber habe an der Verhandlung nicht teilgenommen. Ausreichende Entschuldigungsgründe seien nicht vorhanden gewesen. Bereits dieses Verhalten verdeutliche, dass er im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht nicht die für die Einhaltung von Terminen erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Es könne „bereits zu diesem Zeitpunkt von keinem Versehen minderen Grades mehr gesprochen werden“. Weiters sei der Revisionswerber der deutschen Sprache „auf Niveau B1“ mächtig und als solcher in der Lage, einfache Behördenmitteilungen zu verstehen. „In Zusammenschau mit der ihm in seiner Muttersprache erteilten Rechtsbelehrung [...] wäre es ihm daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich nach Durchsicht der am 07.05.2021 zugestellten Niederschrift zeitnahe eines Dolmetschers und/oder eines Rechtsanwaltes zu bedienen[,] um den erforderlichen Antrag auf schriftliche Erkenntnisausfertigung“ rechtzeitig stellen zu können. Stattdessen habe er „wohlwissend, dass ihm ein Rechtsmittel gegen das mündlich verkündete Erkenntnis [...] zugestanden wäre“, bis zur Zustellung der gekürzten Ausfertigung zugewartet, „ohne in dem knapp einmonatigen Zeitraum weitere Handlungsschritte zu setzen“. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch davon aus, dass der Revisionswerber, der nach seinen Ausführungen der deutschen Sprache auf „Niveau B1“ mächtig sei, soweit den Inhalt der Belehrung verstanden habe, dass nach Zustellung der Niederschrift die Ausfertigung „beantragt werden“ müsse „bzw. es ihm soweit verständlich war, dass er weitere Schritte setzen“ hätte müssen.

22       Den Revisionswerber treffe somit an der verspätet erfolgten Antragstellung auf schriftliche Ausfertigung ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, was der Bewilligung des Antrags auf Wiedersetzung in den vorigen Stand entgegenstehe.

23       Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

24       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

25       Zur Zulässigkeit der Revision werden vom Revisionswerber seine bereits gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen - oben wiedergegebenen - Argumente dargelegt, weshalb der von ihm gestellte Antrag auf Ausfertigung zulässig gewesen sei, und dass selbst im Fall der Verspätung dieses Antrages der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre. Ergänzend wird ins Treffen geführt, zum einen fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zum anderen sei das Bundesverwaltungsgericht - soweit es dessen Ausführungen zum Ausmaß des Verschuldens des Revisionswerbers betreffe - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

26       Die Revision ist aus den in ihr angeführten Gründen zulässig. Sie ist zum Teil auch begründet.

27       § 29, § 30 und § 33 VwGVG lauten (auszugsweise und samt Überschrift):

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.   über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2.   darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) ...

...

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof

§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1.   auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.   auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.   auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren;

4.   auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.

...

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.   nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.   nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) ...

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1.   nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.   nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) ...“

28       § 25a VwGG sieht vor (auszugsweise und samt Überschrift):

„Revision

§ 25a. (1) ...

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) ...“

29       § 12 BFA-VG hat folgenden Wortlaut (samt Überschrift):

„Bescheide

§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(2) Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.“

30       Erwägungsgrund 22 und 25 sowie Art. 11, Art. 12 und Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Neufassung (im Weiteren: Verfahrensrichtlinie) lauten (auszugsweise und samt Überschrift):

„22 Es liegt ferner im Interesse der Mitgliedstaaten wie der Antragsteller, dass das Bedürfnis nach internationalem Schutz bereits in der ersten Instanz ordnungsgemäß festgestellt wird. Hierzu sollten die Antragsteller in der ersten Instanz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ihres Falls unentgeltlich über die Rechtslage und das Verfahren informiert werden. Diese Informationen sollten den Antragstellern unter anderem dazu verhelfen, das Verfahren besser zu verstehen, und sie somit dabei unterstützen, den ihnen obliegenden Pflichten nachzukommen. Es wäre unverhältnismäßig, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, diese Informationen nur durch fachkundige[n] Rechtsanwälte bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, die geeignetsten Mittel und Wege zu nutzen, um solche Informationen bereitzustellen, zum Beispiel über Nichtregierungsorganisationen oder Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen.

...

25 Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde einräumen sowie das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und mit Organisationen, die Antragstellern Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen anbieten, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.

...

Artikel 11

Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde

(1) ...

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder des subsidiären Schutzstatus die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung dargelegt werden und eine schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann.

Die Mitgliedstaaten brauchen der ablehnenden Entscheidung keine schriftliche Belehrung darüber beizufügen, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, wenn diese Information dem Antragsteller zuvor entweder schriftlich oder auf ihm zugänglichem elektronischem Wege mitgeteilt worden ist.

(3) ...

...

Artikel 12

Garantien für Antragsteller

(1) Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:

a)   Sie werden in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können.

b)   ...

...

f)   Sie werden von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützt oder vertreten werden. Die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 angefochten werden kann.

(2) Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Antragstellern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b bis e aufgeführten gleichwertig sind.

...

Kapitel V

Rechtsbehelfe

Artikel 46

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)   eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)   einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

ii)  ...

...

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c kann - sofern der von einem Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht - dieser Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig betrachten.

(3) ...

...“

31       1. Zur Revision gegen Spruchpunkt A2)

32       Der Revisionswerber beruft sich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der nach § 29 Abs. 2a VwGVG vorgesehenen Belehrung nicht gesetzeskonform vorgegangen sei. Daher habe die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht zu laufen begonnen. Infolgedessen sei sein (noch vor Zustellung einer Abschrift der mit einer ordnungsgemäß angeschlossenen Belehrung versehenen Niederschrift gestellter) Antrag gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG zulässig und nicht verspätet gewesen.

33       Dem ist nicht beizupflichten.

34       In § 29 Abs. 5 VwGVG - worauf sich auch § 25a Abs. 4a VwGG bezieht - wird der Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen (neben dem Vorliegen eines Verzichts) an den Ablauf der Frist von zwei Wochen für den (von mindestens einem der Berechtigten zu stellenden) Antrag auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG geknüpft. Ein solcher Antrag ist binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zu stellen.

35       Gemäß § 29 Abs. 2a erster Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

36       Somit ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Darauf bezieht sich § 29 Abs. 5 VwGVG, wenn dort auf die „Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a“ abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung dieser Niederschrift beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb der die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen. Ein diesfalls dennoch gestellter Antrag auf Ausfertigung findet in § 29 Abs. 2b VwGVG Deckung und führt dazu, dass die darauffolgende Erhebung einer Revision nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG zulässig ist (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/21/0293).

37       Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung selbst dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs. 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus § 33 Abs. 4a VwGVG. Nach der letztgenannten Bestimmung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war.

38       Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in § 29 Abs. 5 VwGVG getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte.

39       Kommt es für den Beginn des Laufes der Frist für den Antrag auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung nicht darauf an, ob der die mündliche Verkündung beurkundenden Niederschrift überhaupt eine Belehrung im Sinn des § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, kommt dann aber auch der Frage, ob eine solche Belehrung zwingend in einer von dieser Niederschrift separierten Urkunde, die dann der Niederschrift beizuschließen wäre, zu erfolgen hätte und ob die Belehrung immer dann, wenn eine Person nicht der deutschen Sprache mächtig ist, zusätzlich in eine für sie verständliche Sprache zu übersetzen wäre, für den Beginn des Laufes dieser Frist keine Bedeutung zu.

40       Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, dass die Funktion der nach § 29 Abs. 2a VwGVG vorzunehmenden Belehrung nur dann ihren Zweck, einen an sich zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Berechtigten darüber zu informieren, dass zur Wahrung des Rechts, diese Befugnis ausüben zu können, ein Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt werden muss, erfüllen könnte, wenn die Belehrung auf einem separaten Beiblatt erteilt würde. Für die gegenteilige Behauptung bleibt der Revisionswerber eine nähere Begründung ebenso schuldig, wie für seine Ansicht, das in § 29 Abs. 2a VwGVG verwendete Wort „anzuschließen“ könne nur bedeuten, dass für die dort genannte Belehrung zwingend eine separate Urkunde angefertigt werden müsste. Vielmehr deutet der Umstand, dass der Lauf der Frist nicht nur durch die Zustellung, sondern auch durch die Ausfolgung der Niederschrift - evident gemeint: an die bei der mündlichen Verkündung anwesenden, zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe - in Gang gesetzt wird, darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung, dass der Niederschrift die Belehrung „anzuschließen“ sei, sicherstellen wollte, dass diese Belehrung den zur weiteren Rechtsverfolgung Berechtigten jedenfalls (auch) in verschriftlichter Form zur Verfügung gestellt wird; und zwar selbst dann, wenn sie ihnen zuvor anlässlich der Verkündung der Entscheidung mündlich zur Kenntnis gebracht worden sein sollte.

41       Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass dem Revisionswerber eine Abschrift der Niederschrift, worin (neben dem Verlauf der vorangegangenen Verhandlung auch) die mündliche Verkündung der Entscheidung über seine Beschwerde beurkundet war, zugestellt wurde und er nicht innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG von zwei Wochen nach Zustellung derselben einen Antrag auf (volle) Ausfertigung gestellt hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellte (Haupt-)Antrag auf Ausfertigung wegen Verspätung als unzulässig dargestellt hat.

42       Da sohin in Bezug auf die Zurückweisung des vom Revisionswerber gestellten (Haupt-)Antrages die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war insoweit die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

43       2. Zur Revision gegen Spruchpunkt A)

44       Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG haben die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

45       Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, unter „Rechtsmittelbelehrung“ im Sinn des § 12 Abs. 1 BFA-VG sei auch eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG zu verstehen und demnach in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen. Wenn bereits eine unrichtige Übersetzung das Recht begründe, wiedereingesetzt zu werden, müsse das umso mehr für das Fehlen einer Übersetzung gelten. Zudem sei das Fehlen einer Übersetzung der Belehrung dem Fehlen der Belehrung gleichzuhalten, sodass sich der Revisionswerber auf den Wiedereinsetzungsgrund des § 33 Abs. 4a VwGVG berufen könne. Er habe infolge nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und der fehlenden Übersetzung keine Kenntnis vom Inhalt der bloß in deutscher Sprache gehaltenen Belehrung erlangt.

46       § 12 BFA-VG steht in der mit BGBl. I Nr. 87/2012 (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG) erlassenen Stammfassung des BFA-VG in Geltung. In den diesbezüglichen Erläuterungen wird ausdrücklich festgehalten, dass § 12 BFA-VG dem vorherigen § 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 sowie § 59 Abs. 1 FPG entspreche (RV 1803 BlgNR 24. GP, 14). Weiters wird in den Materialien (u.a.) wörtlich ausgeführt (RV 1803 BlgNR 24. GP, 15):

„Die Regelung der Übersetzungspflicht ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Betroffene die ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen kann. Allerdings soll eine falsche Übersetzung nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides und des Verfahrens führen. Vielmehr wird der Fremde in den vorigen Stand auf Antrag wiedereingesetzt.“

47       Im Zeitpunkt der Schaffung des BFA-VG war jenes Bundesgesetz, mit dem das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt werden sollte, noch nicht erlassen worden (das BGBl. I Nr. 87/2012 wurde am 16. August 2012 ausgegeben). Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) wurde erst später mit BGBl. I Nr. 33/2013 (am 13. Februar 2013) kundgemacht. Obgleich nach Kundmachung des VwGVG Bestimmungen des BFA-VG an jene des VwGVG angepasst und etliche Sonderbestimmungen für jene Verfahren erlassen wurden, für die das BFA-VG gilt, wurde § 12 BFA-VG keiner weiteren Novellierung unterzogen. Auch anlässlich der mit BGBl. I Nr. 24/2017 erfolgten Änderung des VwGVG, womit die Möglichkeit geschaffen wurde, eine von einem Verwaltungsgericht mündlich verkündete Entscheidung in bloß gekürzter Form auszufertigen, wurde § 12 BFA-VG nicht geändert.

48       Der in den Materialien zur Erlassung des § 12 BFA-VG erwähnte § 22 AsylG 2005 sah - in der Fassung vor dem mit 1. Jänner 2014 erfolgten In-Kraft-Treten des BFA-VG und hier bloß auszugweise wiedergegeben - vor, dass die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten hatten (Abs. 1 dritter Satz). Die §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG galten nicht (Abs. 3 erster Satz letzter Satzteil). In der Entscheidung war unter sinngemäßer Anwendung des § 61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache hinzuweisen (Abs. 4 letzter Satz). Eine unrichtige Übersetzung begründete lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden (Abs. 5).

49       Diese Regelung geht im Wesentlichen auf die Änderung des AsylG 2005 mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zurück. Die danach erfolgten Novellierungen des § 22 AsylG 2005 (mit BGBl. I Nr. 29/2009, BGBl. I Nr. 122/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011) brachten keine (inhaltlichen) Änderungen der hier in Rede stehenden, sich auf die Pflicht zur Übersetzung beziehenden Normen.

50       Jene Bestimmung, nach der die (direkte) Anwendung des (damals geltenden und mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen) § 61a AVG ausgeschlossen war, gründete sich darauf, dass aufgrund der mit BGBl. I Nr. 2/2018 erfolgten Änderung des B-VG sowie des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes (mit 1. Juli 2008) ein Asylgerichtshof eingerichtet worden war, wobei nach dem damaligen (mittlerweile wieder aufgehobenen) Art. 132a B-VG dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Zuständigkeit zukam, über (von Amts wegen dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegende) Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes (im Sinn des damaligen Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz B-VG) zu erkennen.

51       In diesem Sinn wurde in den Materialien zum Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz in Bezug auf die Änderung des § 22 AsylG 2005 lediglich darauf hingewiesen, dass damit die erforderlichen Anpassungen für die Erlassung von Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes erfolgt seien (AB 371 BlgNR 23. GP, 8).

52       Davor sah § 22 AsylG 2005 (soweit hier von Interesse) in der bis 30. Juni 2008 geltenden Stammfassung des Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl I Nr. 100) vor, dass Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und - in letzter Instanz - den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten hatten (Abs. 1 zweiter Satz). Eine unrichtige Übersetzung begründete lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden (Abs. 1 vierter Satz).

53       In den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 wurde zu § 22 AsylG 2005 festgehalten, dass, wie bereits nach der vorherigen Rechtslage des § 29 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1997, Bescheide nach dem AsylG 2005 den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten hätten. Die Regelung der Übersetzungspflicht sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Betroffene die ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen könne. Allerdings sollte eine falsche Übersetzung nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides und des Verfahrens führen. Vielmehr werde der Asylwerber in den Stand vor Erlassung dieses Bescheids auf Antrag wiedereingesetzt, ihm sei dann ein neuer - seine rechtsschutzstaatlichen Garantien sicherstellender - Bescheid auszufolgen (RV 952 BlgNR 22. GP, 46).

54       Schon § 29 Asylgesetz 1997 (AsylG) enthielt (seit der Stammfassung, zunächst im ersten Satz, später in seinem Abs. 1) die Anordnung, dass Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten hatten. Auch zur Schaffung dieser Bestimmung wurde in den Erläuterungen (lediglich) darauf hingewiesen, dass „[ä]hnlich der bisherigen Rechtslage (vgl. § 18 Abs. 1 letzter Satz des Asylgesetzes 1991)“ Bescheide nach dem AsylG den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten hätten. Die Ausdehnung der Übersetzungspflicht (dies bezog sich auf die Pflicht zur Übersetzung des Hinweises nach § 61a AVG sowie näher genannter Normen des AsylG) habe „in rechtsstaatlichen - im näheren in rechtsschutzstaatlichen - Überlegungen ihren Ursprung“ und sei „unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Betroffene die im zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zweckentsprechend wahrnehmen“ könne (RV 686 BlgNR 20. GP, 28).

55       Der damit angesprochene § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 legte fest, dass, wenn ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war, von Amts wegen seiner Vernehmung sowie einer mündlichen Verhandlung ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen war, der den gesamten Verlauf der Vernehmung oder Verhandlung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hatte. Bescheiden, die einem solchen Asylwerber zuzustellen waren, war eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in diese Sprache anzuschließen.

56       In den Erläuterungen wurde zur letztgenannten Anordnung festgehalten, (§ 18) Abs. 1 letzter Satz (Asylgesetz 1991) sehe die amtswegige Übersetzung der wesentlichen Bescheidelemente in eine Sprache vor, die dem Asylwerber in gleicher Weise verständlich sei wie seine Muttersprache. Dadurch solle verhindert werden, dass ein Asylwerber eine Rechtsmittelfrist aus Unkenntnis des Inhaltes seines ihm zugestellten Bescheides nicht wahren könne (RV 270 BlgNR 18. GP, 21).

57       Aus dieser historischen Entwicklung und im Besonderen der diesbezüglichen Materialien wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der hier in Rede stehenden Anordnung zur Pflicht der Übersetzung bestimmter Bestandteile einer behördlichen Entscheidung stets das Ziel verfolgt hat, die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechts eines Asylwerbers, ein Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung einlegen zu können, zu wahren.

58       Die nach § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 vorgesehene Verpflichtung, den dem Asylwerber zuzustellenden (also nur schriftlich ergehenden) Bescheiden eine Übersetzung (auch) der Rechtsmittelbelehrung in seine Muttersprache oder in eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen, erfasste allerdings nicht auch die Pflicht, den damals nach § 61a AVG aufzunehmenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof in Übersetzung beifügen zu müssen (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/01/0771, 0774). Der Hinweis nach § 61a AVG stellte nämlich keinen Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung dar (vgl. VwGH 7.11.1995, 95/20/0582, 0583; 3.12.1997, 97/01/0945, 0946).

59       Erst das Asylgesetz 1997 legte in seinem § 29 fest, dass Bescheide (auch) den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten hatten, was nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen mit Überlegungen zum Rechtsschutz der betroffenen Fremden begründet wurde.

60       Stets wurde in der zeitlich folgenden Rechtslage bis zur Schaffung des BFA-VG von der Pflicht zur Übersetzung auch der Hinweis nach § 61a AVG zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder - zur Zeit des Bestehens des Asylgerichtshofes - der in sinngemäßer Anwendung des § 61a AVG aufzunehmende Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erfasst.

61       § 12 Abs. 1 BFA-VG sieht nach seinem Wortlaut nur die Übersetzung - des Spruchs und - der „Rechtsmittelbelehrung“ vor. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof aber kein Zweifel, dass der Gesetzgeber mit dieser ausdrücklich auch an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anordnung auch die nunmehr nach § 30 VwGVG vorgesehene Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof verstanden wissen wollte. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber auch in den Erläuterungen zur Schaffung des § 12 BFA-VG ausdrücklich festgehalten, die damit geschaffene Rechtslage entspreche der vorherigen. Es kommt somit für das Verständnis des in § 12 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen Wortes „Rechtsmittelbelehrung“ nicht entscheidend darauf an, dass in § 30 VwGVG - anders als in § 58 Abs. 1 und § 61 AVG, wo in Bezug auf Bescheide ausdrücklich von der „Rechtsmittelbelehrung“ gesprochen wird - lediglich von einer „Belehrung“ die Rede ist.

62       Anders als es das Bundesverwaltungsgericht vor Augen hat, schließt somit der Wortlaut des § 12 Abs. 1 BFA-VG nicht aus, dass vom darin verwendeten Begriff der „Rechtsmittelbelehrung“ auch eine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG umfasst sein könnte.

63       Erst die Novellierung des VwGVG mit BGBl. I Nr. 24/2017 schuf für die Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, eine mündlich verkündete Entscheidung in gekürzter Form ausfertigen zu können (vgl. zu mündlich verkündeten Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts sowie deren Bekämpfbarkeit in unterschiedlichen Konstellationen ausführlich VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560). Mit der damit in Zusammenhang stehenden Regelung der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, darüber belehren zu müssen, dass es zur Wahrung des Rechts, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu dürfen, erforderlich ist, einen Antrag auf (volle) Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung zu stellen und welche Frist dabei einzuhalten ist, dient dem Rechtsschutz. Es soll

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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