TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/30 B953/92, B1748/92

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des §4 SEG mit E v 16.06.94, G250/93 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften gemäß §4 Z2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. 554, idF BGBl. 557/1985, 312/1987 und 29/1991, (SEG), Sonderabgabe von Erdöl vorgeschrieben. In den auf Art144 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof zu B953/92 und zu B1748/92 protokollierten Beschwerden erachten sich die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die angefochtenen Bescheide in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §4 SEG iVm §1 SEG, verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.römisch eins. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften gemäß §4 Z2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. 554, in der Fassung Bundesgesetzblatt 557 aus 1985,, 312/1987 und 29/1991, (SEG), Sonderabgabe von Erdöl vorgeschrieben. In den auf Art144 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof zu B953/92 und zu B1748/92 protokollierten Beschwerden erachten sich die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die angefochtenen Bescheide in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §4 SEG in Verbindung mit §1 SEG, verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.

2. Die belangte Behörde beantragte in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", 2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 SEG von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", 2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 SEG von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1994, G250,251/93, hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage der Beschwerdefälle offenkundig, daß dessen Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

3. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je

S 2.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B953.1992

Dokumentnummer

JFT_10059370_92B00953_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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