TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 95/20/0215

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 1995, Zl. 4.345.602/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, der am 11. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 17. November 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 1994 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen vernommen niederschriftlich an: Er sei Kurde und Moslem. In seinem Dorf sei nur kurdisch gesprochen worden, türkisch könne er deshalb nicht so gut. In der Schule sei er deshalb gehänselt worden. Aufgrund eines Streits im zweiten Jahr des Gymnasiums mit einem Lehrer habe er ein Jahr die Schule nicht besuchen dürfen. Anschließend habe er die Matura abgelegt. Nach Abschluß der Schule habe er in Varto gelebt. Unterwegs sei er von Soldaten kontrolliert worden. Er sei zur Wachstube in Varto gebracht und befragt worden. Dort seien ihm die Augen verbunden und er sei in einem Fahrzeug weggebracht worden. In einem Gebäude habe man ihn geschlagen. Er sei am Abend festgenommen und zwei Nächte festgehalten worden. Man habe ihn beschuldigt, für die PKK zu arbeiten. Er sei ausgezogen und beschimpft worden, da er nicht beschnitten sei. Man habe ihn mit heißem Wasser überschüttet und mit Knüppeln auf ihn geschlagen. Er sei überall geschwollen gewesen und habe Narben davongetragen. Dieser Vorfall habe sich in der ersten Juliwoche 1992 zugetragen. Er habe weiterhin in Varto gelebt, sein am 8. September 1992 in Istanbul ausgestelltes Maturazeugnis sei von seinem Onkel für ihn abgeholt worden. Er sei später nicht nochmals festgenommen worden, im Dorf habe es aber Soldaten gegeben, die auf die Bevölkerung eingeschlagen hätten, vor allem die jüngeren. Auf die konkrete Frage, warum der Beschwerdeführer seinen Heimatort verlassen habe, gab er an, daß immer wieder Soldaten gekommen seien, die ihn mitgenommen und geprügelt hätten. Man habe ständig nach ihm gesucht, man habe ein besonderes Interesse an ihm gehabt. Dieses Interesse habe deshalb bestanden, weil er viel gelesen, immer Bücher bei sich, eine höhere Bildung genossen und im Dorf (offenbar prokurdisch) diskutiert habe. Auf die Frage, ob ein Verfahren eingeleitet und ob Anzeige erstattet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beweise, aber nach ihm sei gesucht und jetzt seien seine Eltern festgenommen worden, auch die Grenzstellen seien verständigt worden, daß er festzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer gab auch an, im Jahr 1992 in Istanbul, im Jahr 1993 in Mus die Aufnahmsprüfung an die Universität versucht zu haben, jedoch den zweiten Teil der Prüfungen nicht bestanden zu haben, und im Jahr 1994 in Ankara den ersten Teil der Aufnahmsprüfung für die dortige Universität im April, den zweiten Teil im Juni bestanden zu haben. Im August 1994 sei ihm die Zulassung zur Universität ausgestellt worden. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit der Vorfälle in Varto im Hinblick auf die Aufnahmsprüfungen an die Universität gab der Beschwerdeführer an, daß die Universität das Vorleben nicht prüfe. Auf den Vorhalt, daß sich Kurden immer wieder auf ein Studienverbot aus Verfolgungsgründen beriefen, antwortete der Beschwerdeführer, es werde alles "hintenherum" gemacht, man mache den Kurden "eher später Probleme".

Der Beschwerdeführer erklärte auf weitere Vorhalte, er sei trotz der Mißhandlung nach den Aufnahmsprüfungen wieder nach Varto zurückgekehrt, weil er nicht gewußt habe, was er alleine in Istanbul hätte machen sollen. Nach Ankara sei er nicht aus Vergnügen gegangen, sondern weil er im Dorf verfolgt worden sei. Während seiner Schulzeit habe er nicht alleine, sondern mit anderen Schülern gemeinsam gewohnt. Nun habe er alleine wohnen müssen, dies sei nicht möglich gewesen. Es sei nicht üblich, daß man als Kurde in großen Städten allein lebe, Kurden würden verstärkt kontrolliert und dort sogar umgebracht. Auf Vorhalt, daß viele Kurden ohne Probleme in Großstädten lebten, gab der Beschwerdeführer an: "Alle werden Probleme haben". Der Beschwerdeführer habe im Jänner 1994 das Dorf Yesilpinar versteckt in einem Kleinbus nach Mus verlassen, weil die Polizei eine Liste mit seinem Namen gehabt habe und er deshalb versteckt nach Mus gebracht habe werden müssen. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer gab einerseits an, ab 1992 bis Jänner 1994 im Dorf Yesilpinar, andererseits in dieser Zeit in Varto gelebt zu haben, wo die Verfolgung stattgefunden habe; die belangte Behörde griff diese Unklarheit nicht auf.) Der Beschwerdeführer habe sich vom 3. oder 4. Jänner 1994 bis zum 2. November 1994 in Ankara aufgehalten. Er sei schließlich aus folgenden Gründen aus Ankara geflüchtet. Die Partei DEP sei geschlossen und die HADEP gegründet worden. Er sei bei der Parteigründung am 17. oder 27. Juni 1994 dabeigewesen. Die Partei sei nicht verboten, aber es würden ständig Mitglieder ermordet und festgenommen. Es gebe auch Verfahren z.B. gegen einen Vorsitzenden aus Ankara, weil er kurdisch gesprochen habe. Dieser sei zu Haft- und Geldstrafe verurteilt worden. Die HADEP werde generell unterdrückt. Er habe in der Partei jugendliche Kurden auf die Ziele der Partei aufmerksam machen sollen. Dies nicht in einer bestimmten Funktion, sondern als einfaches Mitglied. Es sei aber nicht jeder in ein derartiges Verhältnis aufgenommen worden, sondern nur gebildete Leute. Dies habe die Aufmerksamkeit der Polizei erregt und diese habe dem Beschwerdeführer vorerst Geld geboten, falls er für die Polizei spioniere. Später habe man ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht für die Polizei arbeite. Er sei ständig von Uniformierten und Zivilbeamten kontrolliert worden. Vor allem in Bezirken, in denen er weniger bekannt gewesen sei, habe man ihn verfolgt und festgehalten, da es dort weniger Zeugen gegeben habe. Ihm sei dennoch in einem unbewachten Moment die Flucht gelungen. Er sei vor der Entscheidung gestanden, mit der Polizei mitzuarbeiten oder zu sterben. Dies sei für ihn die Entscheidung zur Flucht gewesen. Unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel gab der Beschwerdeführer weiters an, seine Mutter, welche Vorsitzende der Frauenkommission der HADEP Altindag gewesen sei, und sein Vater seien am 21. November 1994 festgenommen worden. Der Beschwerdeführer vermute, daß die Festnahme seinetwegen erfolgt sei.

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 20. Dezember 1994 die Glaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtgrund ab. Es vermißte Details der Schilderung der behaupteten Festnahme und Folterung im Juli 1992 in Varto. Die amtsärztliche Untersuchung der Verletzungen habe zwar das Vorhandensein der Narben bestätigt, die Verletzungsspuren könnten jedoch nach dem Gutachten auch auf andere Weise entstanden sein. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er nach diesem Vorfall später nochmals festgenommen worden sei, was er zunächst verneint, zur Begründung für die Flucht aus seinem Heimatdorf jedoch kurz darauf bejaht habe. Der Beschwerdeführer habe weiters logisch nicht erklären können, warum er trotz tatsächlicher Verfolgung im Heimatdorf nicht in den Städten seiner Prüfungen an den Universitäten geblieben sei.

Eine Verfolgungsabsicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei auch deshalb auszuschließen, weil dem Beschwerdeführer als Kurden das Studium ermöglicht worden sei. Seine Verfolgung in Ankara sei nicht glaubhaft. Es sei der Behörde nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer als bloßes Mitglied der HADEP einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Es gebe keinen Sinn, ein einfaches Parteimitglied, das hinsichtlich interner Parteiangelegenheiten kaum über Informationen verfügen könne, als Spion zu werben. Ein Hinweis auf die "Unwahrheit" dieses Teils der Aussage ergebe sich vor allem aus dem Widerspruch, einerseits habe man ihn wiederholt festgehalten und ständig beobachtet, andererseits habe er seinen Verfolgern entkommen können.

Die Verhaftung seiner Eltern betreffend führte die Erstbehörde aus, daß dieser Vorfall keinen Zusammenhang mit seiner Person indiziere. Eine Verfolgungshandlung könne nur dann asylbegründend sein, wenn sie sich gegen den Asylwerber selbst richte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer ausführlich gegen die aus Widersprüchen seiner Ersteinvernahme abgeleitete Unglaubwürdigkeit seiner Angaben.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie die Sachverhaltsdarstellung, und mit Ausnahme der erstinstanzlichen Ausführungen über Medienberichte betreffend Kurden in Großstädten und Touristikzentren, die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides übernahm. Sie ergänzte, daß es für die belangte Behörde nicht plausibel sei, daß jemand, der Folterungen ausgesetzt gewesen sei, die er in der Folge auch zum Mittelpunkt seiner Fluchtgründe mache, nahezu zweieinhalb Jahre mit der Ausreise zuwarte. Statt der Flucht sei er sogar einige Male in sein Dorf zurückgekehrt, was nicht nachvollziehbar sei, wenn er tatsächlich erneut mit Folter habe rechnen müssen. Darüber hinaus erscheine dieser Vorfall schon deshalb unglaubwürdig, weil er selbst keine politische Aktivität (außer einer Diskussion in der Schule einige Jahre früher) zu diesem Zeitpunkt angegeben habe und es daher nicht plausibel erscheine, weshalb er bei der Kontrolle aufgefallen sein und so schwere Konsequenzen hätte tragen sollen. Ebensowenig sei plausibel, daß er später von Soldaten mitgenommen und geprügelt worden sei, weil er Bücher gelesen und im Dorf diskutiert habe. Der Beschwerdeführer habe ebensowenig während der Zeit des Aufenthaltes in seinem Heimatdorf Aktivitäten in exponierter Stellung aufgezeigt wie später anläßlich seiner Jugendarbeit bei der HADEP. Zu letzterer führte die belangte Behörde aus, daß es nicht plausibel sei, daß er überhaupt den türkischen Behörden aufgefallen sei, weshalb auch das Vorbringen, die Polizei habe ihn zu Spionagetätigkeiten anwerben wollen und ihn ständig kontrolliert, nicht der Wahrheit entspreche. Daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner pro-kurdischen Einstellung im zweiten Schuljahr das Gymnasium nicht habe besuchen dürfen, sei für das Asylverfahren nicht von Relevanz, da der Besuch einer Schule kein geschütztes Rechtsgut im Sinne der Genfer Konvention darstelle. Der vorgelegte Zeitungsartikel betreffend seine Eltern sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu indizieren, da nur konkrete, ausschließlich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlungen beachtlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Wenngleich der belangten Behörde insoferne gefolgt werden muß, als das Vorbringen des Beschwerdeführers manche Ungereimtheiten und Widersprüche betreffend die Rückkehr in sein Heimatdorf (dortige Verfolgung nach dem Juli 1992) aufweist, welche geeignet sind, schlüssig die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Passagen in Frage zu stellen, so trifft dies dennoch nicht auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu. Insbesondere ist die Begründung der belangten Behörde, weshalb sie der Verhaftung und Folterung des Beschwerdeführers im Juli 1992 die Glaubwürdigkeit versagte, nicht schlüssig. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat, ist die Situation in den türkischen Kurdengebieten nicht mit der in einer westlich orientierten Gesellschaft vergleichbar. Eine Verfolgung gehorcht in diesen Gebieten nicht einem Kosten/Nutzen-Kalkül, sondern kann auch auf Zufälligkeiten beruhen. Es ist keinesfalls erforderlich, daß sich der Verfolgte in "exponierter Stellung gezeigt" habe. Ohne nähere Ermittlungen ist es daher nicht schlüssig, alleine aus diesem Umstande abzuleiten, daß asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nicht glaubwürdig seien. Zum Vorfall betreffend den Juli 1992 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, daß ihm die Augen verbunden worden seien. Angesichts dieses Umstandes stellt sich seine Darstellung des Vorfalles als durchaus konkret dar. Insbesondere aber hat die belangte Behörde übersehen, daß der ärztliche Gutachter einen Zusammenhang der vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Narben mit einem wie vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall grundsätzlich für möglich erachtete, wenngleich er auch andere Ursachen als dafür in Frage kommend anführte. Betreffend die im Bereich der rechten Schädelhälfte tastbaren Knochenhöcker enthielt sich der Sachverständige einer Stellungnahme und verwies darauf, daß eine genauere Aussage über die Ursache der Knochenveränderungen nur durch ein Schädelröntgen möglich wäre. Dem Gutachten kann keinesfalls - wie es die belangte Behörde getan hat - aus dem bloßen Umstand, daß der Gutachter auch auf die Möglichkeit anderer Verletzungsursachen hingewiesen hat, ein Indiz dafür entnommen werden, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall unglaubwürdig sei, ohne darüber nähere Ermittlungen (zB Einholung des angeregten Schädelröntgens) angestellt zu haben.

Schlüssig hingegen ist es, daß die belangte Behörde der daran anschließenden Verfolgung im Heimatort keine Glaubwürdigkeit beimaß. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme einerseits selbst widersprochen, andererseits konnte er tatsächlich nicht hinreichend klären, warum er nach Aufenthalten in Großstädten zwecks Ableistung von Prüfungen wieder in das Dorf, in dem er verfolgt zu werden behauptete, zurückgekehrt sein sollte.

Nicht schlüssig ist die Begründung der belangten Behörde hingegen hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der aus der Zugehörigkeit zur HADEP resultierenden Verfolgungsgefahr. Abgesehen von der Unhaltbarkeit des Argumentes, der Beschwerdeführer habe sich nicht "in exponierter Stellung gezeigt" (siehe oben), kann nicht einfach angenommen werden, die Anwerbung eines einfachen Parteimitgliedes als Spion sei sinnlos. Denn der Beschwerdeführer ist immerhin - nach seinen Behauptungen - bei der Parteigründung zugegen gewesen und seine behauptete Tätigkeit in der Jugendkommission der Partei habe darin bestanden, jugendliche Kurden auf die Ziele der Partei aufmerksam zu machen. Ohne nähere Ermittlungen und Begründungen kann daher den behaupteten Interessen der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden.

Aus den Umständen, daß der Beschwerdeführer einerseits eine ständige Kontrolle behauptete und andererseits ihm dennoch die Flucht gelang, ist ebenfalls die Unglaubwürdigkeit nicht abzuleiten, gelingt es doch selbst Strafgefangenen in Gefängnissen trotz dauernder Beobachtung immer wieder zu flüchten. Umso mehr ist dies Personen zuzutrauen, die keinen direkten Bewegungseinschränkungen unterliegen.

Da jenen Teilen der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen die Glaubwürdigkeit nicht versagt werden kann, und nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde in der Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers in einer Gesamtsicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200215.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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