TE Vwgh Beschluss 2022/2/22 Ra 2020/21/0473

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0474

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen des O G, zu 1. vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, und zu 2. vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 9. Oktober 2020, W283 2226662-9/4E, und 2. vom 6. November 2020, W180 2226662-10/3, jeweils betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen des O G, zu 1. vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, und zu 2. vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 9. Oktober 2020, W283 2226662-9/4E, und 2. vom 6. November 2020, W180 2226662-10/3, jeweils betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 29. November 2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Überstellung in Schubhaft erfolgte - im Anschluss an eine Strafhaft des Revisionswerbers - am 3. Dezember 2019.Mit Bescheid vom 29. November 2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Überstellung in Schubhaft erfolgte - im Anschluss an eine Strafhaft des Revisionswerbers - am 3. Dezember 2019.

2        Wie bei bereits davor ergangenen periodischen Überprüfungen der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Weiters sprach das BVwG jeweils gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Wie bei bereits davor ergangenen periodischen Überprüfungen der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Weiters sprach das BVwG jeweils gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen die genannten Erkenntnisse vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 hatte der Revisionswerber - neben den vorliegenden Revisionen - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 7.10.2021, E 4080-4081/2020-22, dahin, dass der Revisionswerber durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Erkenntnisse des BVwG vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 auf.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem traten die Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem traten die Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

6        Die Revisionen waren daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210473.L00

Im RIS seit

31.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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