RS Vfgh 2022/3/1 E4181/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2022
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem - insbesondere in der Beschwerdeverhandlung - vorgebrachten Fluchtvorbringen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich in seiner - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - Entscheidung an keiner Stelle mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach diesem auf Grund der Verlobung mit seiner Ehefrau von deren Ex-Verlobten (der nach den Angaben des Beschwerdeführers in Afghanistan sehr einflussreich sei und Kontakte zu den Taliban unterhalte) Blutrache drohe und er somit wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK verfolgt werde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das BVwG in seiner Entscheidung Feststellungen zur Frage der "Blutrache und Ehrenmord" in Afghanistan trifft. Wie der VfGH nämlich in stRspr ausgesprochen hat, müssen "die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen [...] aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen". Das BVwG hat weder auf die entsprechenden Feststellungen Bezug genommen noch hat es sich in ausreichender und nachvollziehbarer Weise in der Begründung der Entscheidung mit der Frage einer möglichen Blutrache auseinandergesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4181.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten