TE Vfgh Erkenntnis 2022/3/16 G359/2021 (G359/2021-11)

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §753 Abs3
Erbrechts-ÄnderungsG 1989
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 753 heute
  2. ABGB § 753 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 753 gültig von 01.01.1991 bis 01.01.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ausschluss unehelicher Kinder vom gesetzlichen Erbrecht zum Nachlass der Verwandten des (verstorbenen) Vaters gemäß einer (historischen) Bestimmung des ABGB; Schlechterstellung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern nicht durch "Rücksicht auf die eheliche Familie" zu rechtfertigen; Unsachlichkeit des generellen – selbst gegenüber dem Heimfallsrecht des Staates – Ausschlusses des gesetzlichen Erbrechts

Spruch

I.römisch eins. §754 Abs3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, idF BGBl Nr 342/1970 war verfassungswidrig.§754 Abs3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 342 aus 1970, war verfassungswidrig.

II.römisch zwei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, begehren die Antragstellerinnen, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. feststellen, dass die Bestimmung des §754 (3) ABGB idF BGBl 1970/342 jedenfalls bereits in dem im Anlassfall relevanten Zeitpunkt, dem 09.11.1990, verfassungswidrig war"1. feststellen, dass die Bestimmung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBl 1970/342 jedenfalls bereits in dem im Anlassfall relevanten Zeitpunkt, dem 09.11.1990, verfassungswidrig war

– in eventu –

2. die Wortfolge 'tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es' des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBl 1989/656 aufheben, sodass dieser lautet: 'Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist'

– in eventu –

feststellen[,] dass die Übergangsbestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBl 1989/656 jedenfalls bereits in dem im Anlassfall relevanten Zeitpunkt, dem 09.11.1990, verfassungswidrig war."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des §733 und des §754 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811, idF BGBl 342/1970 lauteten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des §733 und des §754 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, lauteten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§733. Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben Ein oder mehrere Enkel vorhanden; so fällt der Antheil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz, oder den mehrern Enkeln zu gleichen Theilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhältnißmäßig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.

[…]

III. Gesetzliches Erbrecht unehelicher Kinderrömisch drei. Gesetzliches Erbrecht unehelicher Kinder

§754. (1) Ein uneheliches Kind hat zum Nachlaß der Mutter und ihrer Verwandten ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind; ausgenommen sind die Verwandten der Vaterseite der Mutter, wenn diese selbst unehelich ist.

(2) Zum Nachlaß des Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, hat ein uneheliches Kind, vorbehaltlich der Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht der Witwe (§757 Abs2 erster Satz), ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind, doch gehen ihm die ehelichen Nachkommen und die diesen erbrechtlich Gleichgestellten vor. Dieses gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes wird durch eine Feststellung im Sinne des §164 b Abs1 zweiter Satz nicht berührt. Die Vaterschaft muß vor dem Tode des Vaters festgestellt worden sein, außer das Kind ist zu dieser Zeit noch minderjährig; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.

(3) Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht einem unehelichen Kinde kein gesetzliches Erbrecht zu."

2. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten (Erbrechtsänderungsgesetz 1989 – ErbRÄG 1989), BGBl 656/1989, lautet auszugsweise:2. Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten (Erbrechtsänderungsgesetz 1989 – ErbRÄG 1989), Bundesgesetzblatt 656 aus 1989,, lautet auszugsweise:

"Artikel I"Artikel römisch eins

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 343/1989, wird wie folgt geändert:Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert:

[…]

6. Die §§752 bis 756 werden samt Überschriften aufgehoben.

[…]

Artikel IIIArtikel römisch drei

Schluß- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerinnen sind Klägerinnen in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren. Sie sind die leiblichen Töchter des im Juni 1945 geborenen und im Jänner 1987 verstorbenen A. Zudem sind die Antragstellerinnen die Enkelinnen des im November 1990 verstorbenen B (Großvater der Antragstellerinnen) und der im Oktober 1988 verstorbenen C (Großmutter der Antragstellerinnen). Der Beklagte im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, B jun., ist der Bruder des verstorbenen Vaters der Antragstellerinnen. Die Antragstellerinnen brachten im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vor, sie seien gesetzliche Erbinnen und Pflichtteilsberechtigte in den Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater und ihren Großeltern als Repräsentantinnen ihres vorverstorbenen Vaters. Der gesamte Nachlass nach dem verstorbenen Großvater der Antragstellerinnen, B, sei dem Sohn des Erblassers, B jun. (Onkel der Antragstellerinnen), eingeantwortet worden.

2. Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage der Antragstellerinnen ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien Umfang und Inhalt der gesetzlichen Erbfolge sowie des Pflichtteilsrechtes mangels eindeutiger abweichender Regelung nach der zur Zeit des Erbfalles geltenden Rechtslage zu beurteilen. In diesem Fall sei somit die zum Zeitpunkt des Todes des B (Großvater der Antragstellerinnen) im November 1990 geltende Rechtslage anzuwenden. §733 ABGB idF BGBl 342/1970 sah zwar ein Repräsentationsrecht der Enkel des Erblassers vor, wenn der grundsätzlich erbberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits vorverstorben war. §754 Abs3 ABGB idF BGBl 342/1970 beinhaltete aber eine selbstständige Regelung für uneheliche Kinder, wonach einem unehelichen Kind zum Nachlass der Verwandten des Vaters kein gesetzliches Erbrecht zukam. Da es sich bei den Antragstellerinnen um uneheliche Kinder des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers handle, sei die Klage bereits wegen fehlenden gesetzlichen Erbrechtes der Antragstellerinnen abzuweisen.2. Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage der Antragstellerinnen ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien Umfang und Inhalt der gesetzlichen Erbfolge sowie des Pflichtteilsrechtes mangels eindeutiger abweichender Regelung nach der zur Zeit des Erbfalles geltenden Rechtslage zu beurteilen. In diesem Fall sei somit die zum Zeitpunkt des Todes des B (Großvater der Antragstellerinnen) im November 1990 geltende Rechtslage anzuwenden. §733 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, sah zwar ein Repräsentationsrecht der Enkel des Erblassers vor, wenn der grundsätzlich erbberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits vorverstorben war. §754 Abs3 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, beinhaltete aber eine selbstständige Regelung für uneheliche Kinder, wonach einem unehelichen Kind zum Nachlass der Verwandten des Vaters kein gesetzliches Erbrecht zukam. Da es sich bei den Antragstellerinnen um uneheliche Kinder des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers handle, sei die Klage bereits wegen fehlenden gesetzlichen Erbrechtes der Antragstellerinnen abzuweisen.

3. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragstellerinnen Berufung und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legen sie ihre Bedenken wie folgt dar:

"7. Begründung der Verfassungswidrigkeit

7.1. Zur Verletzung der gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

[…]

Mit gegenständlichem Antrag bekämpfen die Antragstellerinnen

- §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342, welcher wie folgt lautet: 'Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht einem unehelichen Kinde kein gesetzliches Erbrecht zu'- §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342, welcher wie folgt lautet: 'Zum Nachlaß der Verwandten des Vaters steht einem unehelichen Kinde kein gesetzliches Erbrecht zu'

sowie die

- Wortfolge der Übergangsbestimmung ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656, welche lautet: 'Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.' Die Antragstellerinnen bekämpfen folgende konkrete Wortfolge des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 'tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es', sodass ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 zu lauten hat: 'Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.'

Zu 754 (3) ABGB idF BGBl 1970/342 Zu 754 (3) ABGB in der Fassung BGBl 1970/342

Die Bestimmung des §754 ABGB idF BGBI 1970/342 wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ersatzlos gestrichen. Hauptanliegen dieser Gesetzesänderung war die Gleichstellung unehelicher und ehelicher Kinder im Erbrecht. Anstoß dazu gab die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Entwicklung zur Gleichheit unehelicher und ehelicher Kinder in seiner Entscheidung Marckx gegen Belgien vom 13.06.1979 anerkannt und eine Ungleichbehandlung für sachlich nicht gerechtfertigt erachtet hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich auch in der Rechtssache Inze gegen Österreich mit der Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern beschäftigt und wiederholt ausgesprochen, dass die Menschenrechtskonvention keinen Platz für eine Diskriminierung von unehelichen Kindern im Erbrecht lässt.Die Bestimmung des §754 ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ersatzlos gestrichen. Hauptanliegen dieser Gesetzesänderung war die Gleichstellung unehelicher und ehelicher Kinder im Erbrecht. Anstoß dazu gab die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Entwicklung zur Gleichheit unehelicher und ehelicher Kinder in seiner Entscheidung Marckx gegen Belgien vom 13.06.1979 anerkannt und eine Ungleichbehandlung für sachlich nicht gerechtfertigt erachtet hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich auch in der Rechtssache Inze gegen Österreich mit der Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern beschäftigt und wiederholt ausgesprochen, dass die Menschenrechtskonvention keinen Platz für eine Diskriminierung von unehelichen Kindern im Erbrecht lässt.

Die ersatzlose Aufhebung des §754 (3) ABGB idF BGBl 1970/342 durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 war aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls geboten; dies insbesondere da spätestens seit den entsprechenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §754 ABGB idF BGBI 1970/342 evident war.Die ersatzlose Aufhebung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBl 1970/342 durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 war aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls geboten; dies insbesondere da spätestens seit den entsprechenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §754 ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 evident war.

Auch aus den Materialien zum Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ergibt sich zweifelsfrei die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342. Sowohl in der Sitzung des Nationalrates (125. Sitzung NR XVII. GP vom 13.12.1989; 1158 der Beilagen XVII. GP) als auch jener des Bundesrates (523. Sitzung des BR vom 15.12.1989; 3774/BR der Beilagen – Ausschussbericht BR) wurde klar festgehalten, dass die derzeitige gesetzliche Erbfolge, insbesondere die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern eine Verletzung der Menschenrechtskonvention darstellt und nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch um den internationalen Standard in Westeuropa zu erreichen und der gesellschaftlichen und rechtlichen Fortentwicklung in Österreich zu entsprechen, geboten erscheint (1158 der Beilagen XVII. GP, 2). Konkret wurde in der Plenarversammlung des Nationalrates vom 13.12.1989 betreffend die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ausgesprochen, dass durch die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht gegenüber dem Vater und dessen Verwandten eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfüllt wird und wird betont, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, dass die Menschenrechtskonvention für die Diskriminierung des unehelichen Kindes im Bereich des Erbrechts keinen Raum lässt (125. Sitzung NR XVII. GP vom 13.12.1989; 1158 der Beilagen XVII. GP, 14857). Dabei ist zu betonen, dass gerade eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund der Geburt, ein Merkmal, das vom Betroffenen nicht kontrolliert werden kann, besonders schwer wiegt und eine Benachteiligung aufgrund von Unehelichkeit jedenfalls konventions- und verfassungswidrig ist.Auch aus den Materialien zum Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ergibt sich zweifelsfrei die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342. Sowohl in der Sitzung des Nationalrates (125. Sitzung NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode vom 13.12.1989; 1158 der Beilagen römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode als auch jener des Bundesrates (523. Sitzung des BR vom 15.12.1989; 3774/BR der Beilagen – Ausschussbericht BR) wurde klar festgehalten, dass die derzeitige gesetzliche Erbfolge, insbesondere die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern eine Verletzung der Menschenrechtskonvention darstellt und nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch um den internationalen Standard in Westeuropa zu erreichen und der gesellschaftlichen und rechtlichen Fortentwicklung in Österreich zu entsprechen, geboten erscheint (1158 der Beilagen römisch siebzehn. GP, 2). Konkret wurde in der Plenarversammlung des Nationalrates vom 13.12.1989 betreffend die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ausgesprochen, dass durch die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht gegenüber dem Vater und dessen Verwandten eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfüllt wird und wird betont, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat, dass die Menschenrechtskonvention für die Diskriminierung des unehelichen Kindes im Bereich des Erbrechts keinen Raum lässt (125. Sitzung NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode vom 13.12.1989; 1158 der Beilagen römisch siebzehn. GP, 14857). Dabei ist zu betonen, dass gerade eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund der Geburt, ein Merkmal, das vom Betroffenen nicht kontrolliert werden kann, besonders schwer wiegt und eine Benachteiligung aufgrund von Unehelichkeit jedenfalls konventions- und verfassungswidrig ist.

Die Ungleichbehandlung von unehelichen Kindern im Erbrecht, insbesondere die hier gegenständliche Ungleichbehandlung von unehelichen Kindern betreffend ihr gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und nach dessen Verwandten, kann auch nicht sachlich gerechtfertigt werden. Es ist nicht erkennbar[,] aus welchen Gründen eine solche Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund der Geburt gerechtfertigt sein könnte. Es ist nicht sachlich zu rechtfertigen[,] weshalb ein uneheliches Kind, nur auf Grund dessen Unehelichkeit, welche es zudem selbst nicht beeinflussen kann, kein gesetzliches Erbrecht nach den Großeltern väterlicherseits haben soll, ihm aber sehr wohl ein gesetzliches Erbrecht nach den Großeltern mütterlicherseits zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass 'sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit eine unterschiedliche Behandlung allein aus dem Umstand der ehelichen oder unehelichen Geburt als mit Art7 B-VG vereinbar angesehen werden kann' (VfGH 27.06.2013, G68/12 mwN insbesondere 'siehe unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.10.1987, Fall Inze, Appl 8695/79, ÖJZ1988, 177 f., VfSlg 12.735/1991; weiters VfGH 29.11.2012, G66/12, G67/12; VfGH 14.3.2013, G65/12, G69/12; 14.3.2013, G63/12; aus der Literatur Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 472 f'). Solche sehr gewichtigen Gründe liegen und lagen gegenständlich nicht vor. Für diese Ungleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung. Eine Benachteiligung wegen einer unehelichen Geburt kann unter keinen Umständen gerechtfertigt werden (Berka, Verfassungsrecht5, 575 m[wN]). Dies kommt auch – wie bereits oben ausgeführt – schon in den Materialien zum Erbrechtsänderungsgesetz 1989 klar zum Ausdruck.

Die Bestimmung des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 ist verfassungswidrig und war dies auch bereits in dem im Anlassfal[l] relevanten Zeitpunkt am 09.11.1990. Spätestens im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 im Nationalrat war die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 offensichtlich. Das Erbrechtsänderungsgesetz 1989, mit welchem unter anderem §754 ABGB idF BGBl 1970/342 ersatzlos gestrichen wurde, wurde bereits am 29.12.1989 kundgemacht.Die Bestimmung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 ist verfassungswidrig und war dies auch bereits in dem im Anlassfal[l] relevanten Zeitpunkt am 09.11.1990. Spätestens im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 im Nationalrat war die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 offensichtlich. Das Erbrechtsänderungsgesetz 1989, mit welchem unter anderem §754 ABGB in der Fassung BGBl 1970/342 ersatzlos gestrichen wurde, wurde bereits am 29.12.1989 kundgemacht.

Die Antragstellerinnen sind durch das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2021 sowie durch die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 in ihren Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verletzt.Die Antragstellerinnen sind durch das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2021 sowie durch die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 in ihren Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verletzt.

Zur Übergangsbestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 wurden unter anderem die Bestimmungen der §§752 bis 756 ABGB idF BGBl 1970/342 samt Überschriften aufgehoben. Nach der Übergangsbestimmung des ArtIII Z1 des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 tritt das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 mit dem 01.01.1991 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 wurden unter anderem die Bestimmungen der §§752 bis 756 ABGB in der Fassung BGBl 1970/342 samt Überschriften aufgehoben. Nach der Übergangsbestimmung des ArtIII Z1 des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 tritt das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 mit dem 01.01.1991 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.

Bereits seit den zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Marckx gegen Belgien und Inze gegen Österreich) war die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 offensichtlich. Auch schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 im Nationalrat am 13.12.1989 war klar, dass die Regelung des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 verfassungswidrig war. Das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 wurde am 29.12.1989 im BGBl 1989/656 kundgemacht; spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 jeder Person evident.Bereits seit den zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Marckx gegen Belgien und Inze gegen Österreich) war die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 offensichtlich. Auch schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 im Nationalrat am 13.12.1989 war klar, dass die Regelung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 verfassungswidrig war. Das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 wurde am 29.12.1989 im BGBl 1989/656 kundgemacht; spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Verfassungswidrigkeit des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 jeder Person evident.

Es ist nicht erklärlich, weshalb obwohl

- die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 bereits seit den Entscheidungen des EGMR in den Sachen Marckx gegen Belgien und Inze gegen Österreich offensichtlich war- die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 bereits seit den Entscheidungen des EGMR in den Sachen Marckx gegen Belgien und Inze gegen Österreich offensichtlich war

und

- bereits am 13.12.1989 im Nationalrat der Beschluss über das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 gefasst wurde und das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 bereits am 29.12.1989 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde

mit ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz BGBI 1989/656 eine Übergangsbestimmung getroffen wurde, die ein Inkrafttreten des Erbrechtänderungsgesetzes 1989 und somit der darin enthaltenen Änderungen und Aufhebungen erst ab 01.01.1991 vorsah. Diese Legisvakanz von einem guten Jahr mutet insbesondere im Hinblick auf die offenkundige Verfassungswidrigkeit der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 aufgehobenen Bestimmungen, insbesondere des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342, befremdlich an. Es ist kein plausibler Grund erkennbar, warum das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 so verspätet in Kraft getreten ist.mit ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz BGBI 1989/656 eine Übergangsbestimmung getroffen wurde, die ein Inkrafttreten des Erbrechtänderungsgesetzes 1989 und somit der darin enthaltenen Änderungen und Aufhebungen erst ab 01.01.1991 vorsah. Diese Legisvakanz von einem guten Jahr mutet insbesondere im Hinblick auf die offenkundige Verfassungswidrigkeit der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 aufgehobenen Bestimmungen, insbesondere des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342, befremdlich an. Es ist kein plausibler Grund erkennbar, warum das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 so verspätet in Kraft getreten ist.

Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 erfolgten Änderungen keine Dispositionsmöglichkeiten der Betroffenen auslösten. Es waren keine Handlungen von durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 betroffenen Personen erforderlich und auch nicht möglich. Der Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist ausschlaggebend dafür, welche Rechtslage auf den gegenständlichen Anlassfall zur Anwendung kommt: Bei einem Tod des Erblassers vor dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 besteht die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern (insbesondere betreffend deren Erbrecht zum Nachlass der Verwandten des Vaters) weiter fort. Stirbt der Erblasser demgegenüber nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes[,] kommen die verfassungswidrigen Bestimmungen nicht zur Anwendung und es besteht keine diesbezügliche Ungleichbehandlung mehr. Gerade dieses entscheidende Element des Zeitpunkts des Todes des Erblassers, kann aber vom Erblasser (in der Regel) nicht beeinflusst werden, weshalb auch aus diesem Grund eine derart lange Legisvakanz von über einem Jahr nicht erforderlich und auch nicht verständlich ist.

Im Gegensatz zu dem beim Erbrechtsänderungsgesetz 1989 nicht vorliegenden Dispositionsbedarf von Betroffenen, waren aufgrund des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 zahlreiche Änderungen erforderlich. Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sah zahlreiche Änderungen, vor allem auch betreffend die Formerfordernisse letztwilliger Verfügungen vor. Betroffene mussten beispielweise ihre letztwilligen Verfügungen anpassen oder zumindest überprüfen und sah das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 zwar eine verhältnismäßig lange, aber im Vergleich zur Legisvakanz des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 kurze, Legisvakanz von 17 Monaten vor.

Eine Legisvakanz von über einem Jahr ist gerade auch im Hinblick auf die Konventions- und Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen zu lange. Auch in den Plenarberatungen im Nationalrat und Bundesrat wird mit keinem Satz diese überaus lange Legisvakanz des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 erwähnt oder begründet. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für die (zu) lange Legisvakanz des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989.

Aufgrund des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz[es] 1989 BGBI 1989/656 und der darin geregelten langen Legisvakanz von über einem Jahr, wird die oben dargestellte Ungleichbehandlung unehelicher und ehelicher Kinder (insbesondere in Bezug auf deren gesetzliches Erbrecht zum Nachlass der Verwandten des Vaters) ohne sachliche Rechtfertigung verlängert.

Die Bestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 ist insofern verfassungswidrig, als die Wortfolge 'tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Es' aufzuheben ist, sodass die Bestimmung wie folgt lautet: 'Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.'

Die Antragstellerinnen sind durch das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2021 sowie durch die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 in ihren Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verletzt.

7.2. Zur Verletzung der gemäß Art5 7. ZPEMRK, Art8 EMRK iVm Art14 EMRK gewährleisteten Rechte7.2. Zur Verletzung der gemäß Art5 7. ZPEMRK, Art8 EMRK in Verbindung mit Art14 EMRK gewährleisteten Rechte

[…]

Zu §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 Zu §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342

Art14 EMRK verbietet jede Form der Diskriminierung beim Genuss der in der Konvention oder in einem Zusatzprotokoll zur EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten. Art14 EMRK wird vom EGMR im Sinne eines Diskriminierungsverbotes ausgelegt; eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist unzulässig. Im Einzelnen qualifiziert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Regelung dann als diskriminierend,

- wenn sie bei Personen oder Personengruppen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, eine Unterscheidung hinsichtlich des Genusses eines Konventionsrechts trifft,

- wenn dieser Unterscheidung kein objektiver und angemessener Rechtfertigungsgrund zugrunde liegt und/oder

- zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten legitimen Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht (Berka, Verfassungsrecht5, 591f).

Die Frage der (Un)ehelichkeit von Kindern und daraus resultierende Nachteile fallen in den Schutzbereich des Art8 EMRK. Der Begriff des Familienlebens (in Art8 EMRK) wird von der Rechtsprechung weit verstanden und erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander und zu deren Kindern (VfSlg 15.836). Art8 EMRK unterscheidet nicht zwischen einer ehelichen und einer unehelichen Familie. Dies wird auch durch Art14 EMRK bestätigt, der beim Genuss der in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten Diskriminierungen verbietet, die auf 'der Geburt' beruhen (vgl EGMR Marckx gegen Belgien).Die Frage der (Un)ehelichkeit von Kindern und daraus resultierende Nachteile fallen in den Schutzbereich des Art8 EMRK. Der Begriff des Familienlebens (in Art8 EMRK) wird von der Rechtsprechung weit verstanden und erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander und zu deren Kindern (VfSlg 15.836). Art8 EMRK unterscheidet nicht zwischen einer ehelichen und einer unehelichen Familie. Dies wird auch durch Art14 EMRK bestätigt, der beim Genuss der in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten Diskriminierungen verbietet, die auf 'der Geburt' beruhen vergleiche EGMR Marckx gegen Belgien).

Art5 des 7. ZPEMRK regelt die Gleichberechtigung von Ehegatten untereinander sowie in Beziehung zu ihren Kindern während aufrechter Ehe und nach deren Auflösung. Auch dieser Artikel bietet einen Schutz vor Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern. Nach Art5 7. ZPEMRK darf der Bestand oder Nichtbestand einer Ehe keinen Einfluss auf die (gleichen) Rechte und Pflichten der Eltern zu ihren Kindern haben.

Die Ungleichbehandlung und Diskriminierung von unehelichen und ehelichen Kindern ist jedenfalls konventionswidrig, sofern keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Dabei ist – wie bereits ausgeführt – zu beachten, dass das Merkmal der (Un)ehelichkeit eines Kindes, ein Merkmal ist, das auf der Geburt beruht. Der Betroffene hat keine Möglichkeit über dieses Merkmal zu verfügen. Eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund der (Un)ehelichkeit wiegt daher besonders schwer. Es müssten auch aus diesem Grund besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen; solche gewichtigen Gründe liegen allerdings nicht vor.

Gerade auch im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht von unehelichen und ehelichen Kindern kann keine sachliche Rechtfertigung für eine Diskriminierung von (un)ehelichen Kindern erkannt werden. Es ist nicht erklärlich, weshalb – wie im gegenständlichen Anlassfall – uneheliche Kinder (im Gegensatz zu ehelichen Kindern) kein gesetzliches Erbrecht nach den Verwandten ihres Vaters haben soll[en]. Die mit gegenständlichem Antrag monierte Rechtslage enthält eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von (i) unehelichen und ehelichen Kindern und (ii) unehelichen Kindern im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht zum Nachlass der Verwandten der Mutter einerseits und zum Nachlass der Verwandten des Vaters andererseits und ist konventions- und verfassungswidrig.

Staatliche Regelungen, die eine Unterscheidung zwischen unehelichen und ehelichen Kindern treffen wollen, müssen in Anforderung des Art8 EMRK iVm Art14 EMRK und des Art5 7. ZPEMRK iVm Art14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprach[e], Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe auch EGMR Fall Genovese in Bezug auf die Erlangung der Staatsbürgerschaft). Eine Benachteiligung und Ungleichbehandlung aufgrund der Geburt und somit auch aufgrund der (Un)ehelichkeit ist konventionswidrig.Staatliche Regelungen, die eine Unterscheidung zwischen unehelichen und ehelichen Kindern treffen wollen, müssen in Anforderung des Art8 EMRK in Verbindung mit Art14 EMRK und des Art5 7. ZPEMRK in Verbindung mit Art14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprach[e], Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe auch EGMR Fall Genovese in Bezug auf die Erlangung der Staatsbürgerschaft). Eine Benachteiligung und Ungleichbehandlung aufgrund der Geburt und somit auch aufgrund der (Un)ehelichkeit ist konventionswidrig.

Die Bestimmung des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342, welche eine Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern im Erbrecht vorsah, ist daher auch im Hinblick auf die in Art8 EMRK iVm Art14 EMRK und Art5 7. ZPEMRK iVm Art14 EMRK garantierten Rechte konventions- und verfassungswidrig.Die Bestimmung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342, welche eine Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern im Erbrecht vorsah, ist daher auch im Hinblick auf die in Art8 EMRK in Verbindung mit Art14 EMRK und Art5 7. ZPEMRK in Verbindung mit Art14 EMRK garantierten Rechte konventions- und verfassungswidrig.

Zu ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656

Ebenso konventions- und verfassungswidrig ist auch die Übergangsbestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656, die den dargelegten konventions- und verfassungswidrigen Zustand ohne sachliche Rechtfertigung verlängert. Wie bereits unter Punkt 7.1. ausgeführt[,] gibt es keinen plausiblen Grund, weshalb eine derart lange Legisvakanz des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 vorgesehen wurde. Dies insbesondere im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 bestehend[e] Konventions- und Verfassungswidrigkeit.

Die Bestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz BGBl 1989/656, die die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern, insbesondere im Hinblick auf §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342, ohne sachliche Rechtfertigung verlängert, ist aus den oben ausgeführten Gründen auch im Hinblick auf die in Art8 EMRK iVm Art14 EMRK und Art5 7. ZPEMRK iVm Art14 EMRK garantierten Rechte konventions- und verfassungswidrig.Die Bestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz BGBl 1989/656, die die Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern, insbesondere im Hinblick auf §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342, ohne sachliche Rechtfertigung verlängert, ist aus den oben ausgeführten Gründen auch im Hinblick auf die in Art8 EMRK in Verbindung mit Art14 EMRK und Art5 7. ZPEMRK in Verbindung mit Art14 EMRK garantierten Rechte konventions- und verfassungswidrig.

7.3. Conclusio

Aus all dem folgt, dass die Antragstellerinnen durch das angefochtene Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen, nämlich dem in Rede stehenden §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 sowie ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 in de[n] ihnen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art7 (1) B-VG, Art2 StGG, Art5 7. ZPEMRK iVm Art14 EMRK und Art8 EMRK iVm Art14 EMRK verletzt sind.Aus all dem folgt, dass die Antragstellerinnen durch das angefochtene Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen, nämlich dem in Rede stehenden §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 sowie ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 in de[n] ihnen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art7 (1) B-VG, Art2 StGG, Art5 7. ZPEMRK in Verbindung mit Art14 EMRK und Art8 EMRK in Verbindung mit Art14 EMRK verletzt sind.

Die in Rede stehende Bestimmung des §754 (3) ABGB idF BGBI 1970/342 war bereits im Zeitpunkt des im Anlassfall relevanten Zeitpunktes, dem 09.11.1990, verfassungswidrig. Ebenso ist die Bestimmung des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 insofern verfassungswidrig, als die Wortfolge 'tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Es' aufzuheben ist, sodass die Bestimmung wie folgt lautet: 'Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.' in eventu festzustellen ist, dass die genannte Wortfolge des ArtIII Z1 Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBI 1989/656 verfassungswidrig war bzw ist.Die in Rede stehende Bestimmung des §754 (3) ABGB in der Fassung BGBI 1970/342 war bereits im Zeitpunkt des im Anlassfall relevanten Zeitpunktes, dem 09.11.1990, verfassungswidrig. Ebenso ist die Bes

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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