RS Vfgh 2022/3/16 G359/2021 (G359/2021-11)

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §753 Abs3
Erbrechts-ÄnderungsG 1989
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 753 heute
  2. ABGB § 753 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 753 gültig von 01.01.1991 bis 01.01.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ausschluss unehelicher Kinder vom gesetzlichen Erbrecht zum Nachlass der Verwandten des (verstorbenen) Vaters gemäß einer (historischen) Bestimmung des ABGB; Schlechterstellung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern nicht durch "Rücksicht auf die eheliche Familie" zu rechtfertigen; Unsachlichkeit des generellen – selbst gegenüber dem Heimfallsrecht des Staates – Ausschlusses des gesetzlichen Erbrechts

Rechtssatz

Verfassungswidrigkeit des §754 Abs3 des ABGB idF BGBl 342/1970.Verfassungswidrigkeit des §754 Abs3 des ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,.

Mit der angefochtenen Regelung, die ein gesetzliches Erbrecht eines unehelichen Kindes zum Nachlass der Verwandten des (vorverstorbenen) Vaters ausschloss, differenzierte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsstellung einerseits ehelicher und andererseits unehelicher Kinder. §754 Abs3 ABGB idF BGBl 342/1970 bewirkte eine Schlechterstellung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern insofern, als unehelichen Kindern - anders als ehelichen Nachkommen - kein Erbrecht zum Nachlass der Verwandten ihres leiblichen Vaters nach der gesetzlichen Erbfolge zukam.Mit der angefochtenen Regelung, die ein gesetzliches Erbrecht eines unehelichen Kindes zum Nachlass der Verwandten des (vorverstorbenen) Vaters ausschloss, differenzierte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsstellung einerseits ehelicher und andererseits unehelicher Kinder. §754 Abs3 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, bewirkte eine Schlechterstellung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern insofern, als unehelichen Kindern - anders als ehelichen Nachkommen - kein Erbrecht zum Nachlass der Verwandten ihres leiblichen Vaters nach der gesetzlichen Erbfolge zukam.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung war auch vor deren Abschaffung im Zuge der Erbrechtsreform 1989, BGBl 656/1989, nicht gegeben. Insbesondere kann die angefochtene Bestimmung nicht mit dem Schutz der Ehe bzw der "Rücksicht auf die eheliche Familie" gerechtfertigt werden. Im Übrigen stellt die vermeintliche Wahrung des ehelichen Familienfriedens keinen ausreichend schwerwiegenden Grund dar, uneheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern in ihrer Rechtsstellung schlechter zu stellen.Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung war auch vor deren Abschaffung im Zuge der Erbrechtsreform 1989, Bundesgesetzblatt 656 aus 1989,, nicht gegeben. Insbesondere kann die angefochtene Bestimmung nicht mit dem Schutz der Ehe bzw der "Rücksicht auf die eheliche Familie" gerechtfertigt werden. Im Übrigen stellt die vermeintliche Wahrung des ehelichen Familienfriedens keinen ausreichend schwerwiegenden Grund dar, uneheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern in ihrer Rechtsstellung schlechter zu stellen.

Der VfGH verkennt nicht, dass die gesellschaftlichen (Lebens-)Umstände ehelicher und unehelicher Kinder zum Zeitpunkt des Inkraftstehens der angefochtenen Bestimmung im Allgemeinen andere waren als heute. Dessen ungeachtet war die durch §754 Abs3 ABGB idF BGBl 342/1970 bewirkte Ungleichbehandlung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern im Hinblick auf deren Rechtsstellung zum Nachlass der Verwandten des Vaters mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig.Der VfGH verkennt nicht, dass die gesellschaftlichen (Lebens-)Umstände ehelicher und unehelicher Kinder zum Zeitpunkt des Inkraftstehens der angefochtenen Bestimmung im Allgemeinen andere waren als heute. Dessen ungeachtet war die durch §754 Abs3 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, bewirkte Ungleichbehandlung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern im Hinblick auf deren Rechtsstellung zum Nachlass der Verwandten des Vaters mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig.

Im Übrigen erweist sich die angefochtene Regelung auch deshalb als mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, weil §754 Abs3 ABGB idF BGBl 342/1970 dem unehelichen Kind in keinem Fall ein gesetzliches Erbrecht nach den Verwandten des Vaters einräumte. Für den VfGH ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen es gerechtfertigt war, dass der Nachlass der Verwandten väterlicherseits gemäß §754 Abs3 ABGB idF BGBl 342/1970 eher heimfällig geworden ist als dem unehelichen Kind zuzukommen.Im Übrigen erweist sich die angefochtene Regelung auch deshalb als mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, weil §754 Abs3 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, dem unehelichen Kind in keinem Fall ein gesetzliches Erbrecht nach den Verwandten des Vaters einräumte. Für den VfGH ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen es gerechtfertigt war, dass der Nachlass der Verwandten väterlicherseits gemäß §754 Abs3 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, eher heimfällig geworden ist als dem unehelichen Kind zuzukommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbrecht, Kinder, Eherecht, Kindschaftsrecht, Zivilrecht, VfGH / Parteiantrag, Gleichbehandlung, Ehe und Verwandtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G359.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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