Norm
UWG §25 Abs7Rechtssatz
Die Urteilsveröffentlichung ist nach § 25 Abs 7 UWG nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels) vorzunehmen. Solange ein Urteil bloß vollsteckbar ist (etwa weil die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision offen steht), kann die Veröffentlichung nicht erzwungen werden. Die Urteilsveröffentlichung ist nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels) vorzunehmen. Solange ein Urteil bloß vollsteckbar ist (etwa weil die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision offen steht), kann die Veröffentlichung nicht erzwungen werden.
veröff ÖBl 2022/51, 168 (Hinger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001011Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022