TE Vfgh Beschluss 2008/11/7 B1788/08

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
ZPO §146 Abs1
ZustellG §9

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Fristzur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; kein minderer Grad desVersehens des Antragstellers bzw des anwaltlichen Vertreters imVerwaltungsverfahren; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags alsverspätet

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem am 17. Oktober 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz

begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. Oktober 2006, betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Unter einem wurde die Beschwerde eingebracht.

2. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Antragsteller damit, dass er von 1. September 2005 bis 17. Oktober 2006 in Haft gewesen, unmittelbar nach seiner Entlassung in Schubhaft genommen und abgeschoben worden sei. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. Oktober 2006 sei dem damaligen und nunmehrigen Rechtsvertreter des Antragstellers am 20. Oktober 2006 zugestellt worden. Weitergehend wird ausgeführt:

"Der Bescheid konnte jedoch mangels Kenntnis vom Aufenthalt bzw. mangels Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller diesem nicht übermittelt werden. Es konnte mit ihm auch nicht die weitere Vorgangsweise erörtert werden und wurde mangels entsprechender Erörterung die Sach- und Rechtslage bzw. der Möglichkeiten, eine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben, nicht mit dem Antragsteller erörtert, welche weitere Vorgangsweise er möchte. Auch konnte die Kostenfrage nicht erörtert werden und hat insbesondere der Antragsteller und Beschwerdeführer den Bescheid nicht erhalten.

Demgemäß konnte [er] auch kein[en] Auftrag zur Erhebung einer Beschwerde erteilen, es konnte auch nicht die für die Erhebung der Beschwerde erforderliche Gebühr vom Antragsteller bezahlt werden und wurde sohin gegen den Bescheid keine Beschwerde erhoben.

        Nunmehr hat der Antragsteller von der Kanzlei seines

damaligen Verfahrenshelfers der ... am 06.10.2008 eine Kopie des

Verfahrenshilfeaktes bekommen und festgestellt, dass die

Berufungsentscheidung ergangen ist und sich nunmehr neuerlich an

seinen jetzigen Vertreter ... gewandt."

II.     Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 17.044/2003 mwN).

2. Der Bescheid, dessen Anfechtung der Einschreiter beabsichtigt, wurde seinem rechtsfreundlichen Vertreter, zu dem zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand, am 20. Oktober 2006 zugestellt. Damit war nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine gültige Zustellung erfolgt (VfSlg. 11.596/1988, 14.395/1995). Eine Beschwerde wäre daher gemäß §82 Abs1 VfGG binnen sechs Wochen - gerechnet vom 20. Oktober 2006 an - beim Verfassungsgerichtshof einzubringen gewesen.

3. Im vorliegenden Fall kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden. Es ist kein minderer Grad des Versehens, wenn der Antragsteller seinem Rechtsvertreter die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich macht, indem er eine Kontaktaufnahme seitens des Rechtsanwaltes dadurch verhindert, dass er ihm seine Wohnadresse nicht bekannt gibt (vgl. VfGH 29.11.2007, B1546/07).

Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.

III. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Dies konnte gemäß §33 und §19 Abs3 Z2 litb VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1788.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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