TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/19 LVwG-S-190/001-2021

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Veröffentlicht am 19.01.2022
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Entscheidungsdatum

19.01.2022

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass in der Tatbeschreibung die Wortfolge „mehrere schwarze Müllsäcke“ durch die Wortfolge „drei schwarze Müllsäcke“ ersetzt wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 30,-- Euro, insgesamt sohin 330,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   zumindest von 23.08.2020, 10:00 Uhr bis 24.08.2020, 10:00 Uhr

Ort:    Müllinsel auf dem Gst. Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben zur oben genannten Zeit am oben genannten Ort nicht gefährliche Abfälle, nämlich mehrere schwarze Müllsäcke mit Hausrat (insbesondere Restmüll) gelagert, obwohl dieser Ort keine hierfür genehmigte Anlage oder ein für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Ort ist und auch keine Deponie darstellt. Die am genannten Ort befindliche Müllsammelstelle dient ausschließlich zur Sammlung von Gartenabfällen, Weiß- und Buntglas sowie Papier, sodass die von Ihnen dort abgelegten nicht gefährlichen Abfälle entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) dort gelagert wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 24/2020

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,00          12 Stunden                   § 79 Abs. 2 erster Strafsatz AWG 2002 idF

BGBl. I Nr. 24/2020 iVm § 20 VStG idF

BGBl. Nr. 52/1991

Weiters wurde die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zur Bezahlung der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

Die Strafbehörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie haben am 23.08.2020, 10:00 Uhr bis zum 24.08.2020, 10:00 Uhr auf der Müllinsel auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, nächst zum Parkplatz, drei zugebundene schwarze Müllsäcke gelagert. Zwei der von Ihnen abgestellten Müllsäcke beinhalteten Altkleidung und wurden diese beiden Säcke an die gegenständliche Örtlichkeit zur Lagerung abgestellt. Der dritte schwarze Sack beinhaltete Hausrat, insbesondere Restmüll und wurde ebenso dort gelagert. Die am genannten Ort befindliche Müllsammelstelle ist öffentlich zugänglich und dient ausschließlich zur Sammlung von Gartenabfällen, Weiß- und Buntglas, sowie Papier. Darüber hinaus befinden sich am gegenständlichen Ort Hinweisschilder, welche jegliche anderweitige Lagerung von Müll verbietet.

Sie wurden am *** geboren und beziehen ein Einkommen von monatlich EUR 435,- Karenzgeld. Darüber hinaus verfügen Sie über kein Vermögen und liegt in Bezug auf Ihrer Person keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor.“

Die Beweiswürdigung wurde von der belangten Behörde wie folgt vorgenommen:

„Der festgestellte Sachverhalt geht aus dem der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vorliegenden Verwaltungsstrafakt hervor, insbesondere der Anzeige der Marktgemeinde *** vom 24.08.2020 samt den vorgelegten Lichtbildern, aus welchen sich unzweifelhaft die bestandenen Verhältnisse der Mülllagerung zur Tatzeit ergeben.

Sie haben sich zu der Ihnen angelasteten Tat insofern geäußert, als Sie zugestanden haben, die drei betreffenden schwarzen Müllsäcke nicht ordnungsgemäß entsorgt zu haben und gaben Sie lediglich an, dass Sie nicht wussten, dass sich in einem der Müllsäcke keine Kleidung, sondern Hausrat befand.

Die Feststellung hinsichtlich Ihres Einkommens beruhen auf Ihren eigenen, für die Behörde unzweifelhaft zu folgenden, Angaben.

Ihr Geburtsdatum ist der ZMR-Abfrage vom 06.10.2020 zu entnehmen. Das Einkommen von EUR 435,- Karenzgeld sowie Ihr Vermögenslosigkeit ist Ihren Angaben vom 25.11.2020 zu entnehmen. Das Nicht-Vorliegen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ist der im Verwaltungsstrafakt inneliegenden Abfrage Ihrer Person zu entnehmen.“

Rechtlich würdigte die Strafbehörde den Sachverhalt wie folgt:

„Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sind unter dem Begriff „Abfälle“ jene beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, zu subsumieren. In diesem Fall haben Sie sich dreier schwarzer Müllsäcke entledigt und ist den Feststellungen zu entnehmen, dass zwei der drei Müllsäcke Altkleider, der dritte diversen Hausrat beinhaltete. Da Sie in Folge der Entledigung der Müllsäcke diese innehatten, sind Sie als Abfallbesitzerin iSd § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.

§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verbietet unter anderem die Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002. Die zuletzt genannte Bestimmung erlaubt eine Lagerung von Abfällen nur in dafür genehmigten Anlagen (Z 1 leg. cit.) oder an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort (Z 2 leg. cit.).

Die Lagerung Ihrer Abfälle geschah auf der Müllinsel auf dem Gst. Nr. ***, KG *** und stellt diese einen hierfür nicht vorgesehenen Ort dar, nämlich werden auf der genannten Müllinsel bloß Abfälle wie Gartenabfälle, Weiß- und Buntglas, sowie Papier gesammelt. Die betreffende Örtlichkeit stellt evident weder eine genehmigte Anlage für die Lagerung der gegenständlichen Abfälle, noch einen vorgesehenen geeigneten Ort für die Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle dar.

Die Lagerung erfolgte daher entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, was den objektiven Tatbestand der in § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 normierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Tatbestand bereits mit der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfüllt ist. Sie haben sich zum vorgeworfenen Tatvorwurf geäußert und ein Geständnis der Lagerung der betreffenden drei schwarzen Müllsäcke abgelegt.“

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall kein Erschwerungsgrund vorliege, hingegen die Beschuldigte mehrmals ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, weshalb eine geringere Strafe als die Mindeststrafe von € 450,-- zu vergeben und die außerordentliche Strafmilderung anzuwenden sei. Zudem wäre die Beschuldigte unverzüglich bereit gewesen, Schadenswieder-gutmachung in Form der Leistung der Entsorgungskosten zu leisten. Diese Umstände in Verbindung mit der Unbescholtenheit der Beschuldigten rechtfertige die Anwendung des § 20 VStG und in weiterer Folge die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf € 300,--.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Nach Erhalt des Schreibens und des darin enthaltenen Erlagscheins war ich erstmal sprachlos.

Ich habe mir nochmals die Sache die mir vorgeworfen wird durchgelesen.

Irgendwie kommt es mir komisch vor denn mir wird immer noch zur last gelegt mehrere Müllsacke nicht ordnungsgemäß angestellt zu haben.

Dies entspricht nicht dessen was mit Herrn B besprochen wurde.

Ich habe lediglich einen Sack Irrtümlich bei der kleiderspende für *** abgestellt nicht in dem Wissen das sich ausser Kleidung noch geschenkspapier in diesem. Sack befindet.

Ich habe zugegeben das es mir entgangen ist.

Als Mutter zweier Kinder die alleinerziehend ist wollte ich lediglich die kleiderspende meiner Familie sprich "Mutter und Schwester und meiner Kinder" endlich abends zu der erlaubten Stelle bringen.

Nicht mehr und nicht minder.

Ich werde keine 330 Euro bezahlen und auch nicht in Raten für einen einzigen Sack der geschenkspapier und Fotos zusätzlich zur Kleidung enthielt.

Für all den anderen abgestellten Müll der NICHT mir gehört hat übernehme ich keine Verantwortung und somit auch keine Strafe!“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-190-2021 Beweis erhoben.

4.   Feststellungen:

Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich eine öffentlich zugängliche Müllsammelinsel, auf welcher Gartenabfälle, Weiß- und Buntglas, sowie Papier gesondert gesammelt werden. Weiters wurde dort ein Altkleidersammelcontainer aufgestellt.

Vor dem 23. August 2020 stellte A drei schwarze, zugebundene Säcke auf dieser Müllsammelstelle ab, sodass diese zumindest vom 23. August 2020, 10:00 Uhr, bis 24. August 2020, 10:00 Uhr, dort lagerten; im Glauben, dass sich in allen drei Säcken Altkleidung für die Altkleidersammlung befindet. Da zu diesem Zeitpunkt der Altkleidersammelcontainer bereits voll befüllt war, deponierte sie diese drei schwarzen Müllsäcke zwischen einer Box, welche für die Sammlung von Glas vorgesehen ist, und einem Altpapiersammelcontainer. Dort befanden sich bereits andere Mülllagerungen.

In zwei dieser Müllsäcke befanden sich Alttextilien, welche nach ihrer Beurteilung für die Weiterverwendung geeignet waren. Im dritten Sack waren neben den Alttextilien auch Papierabfälle enthalten. Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Zurücklassen dieser Müllsäcke nicht davon überzeugt, ob die Säcke auch andere Abfallarten umfassten.

Weitere Abfälle wurden von der Rechtsmittelwerberin am Tatort nicht zurückgelassen. Der Inhalt der Müllsäcke war bei äußerer Betrachtung nicht erkennbar. Auch wurde auf diesen kein Hinweis angebracht, um eine Zuordnung zu einer Abfallart treffen zu können.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der der Anzeige der Marktgemeinde *** angeschlossenen Lichtbilddokumentation, auf welcher der Lagerungszustand eindeutig dokumentiert ist. Klar erkennbar ist, dass die von der Rechtsmittelwerberin zurückgelassenen Müllsäcke zwischen dem Glascontainer und dem für die Altpapiersammlung aufgestellten Behältnis von ihr abgestellt wurden. Zugestanden wurde von der Beschwerdeführerin, dass von ihr drei schwarze Müllsäcke außerhalb der für die Sammlung aufgestellten Behältnisse gelagert wurden (siehe E-Mail vom 18.10.2020, in welchem angegeben wurden, dass die drei Säcke „ebenfalls neben die Boxen“ gestellt wurden) und wurde diese Tatsache auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt.

Die Rechtsmittelwerberin bestreitet auch nicht, dass sich in einem der Müllsäcke auch Papierabfälle befanden, insbesondere ein Zahlschein, welcher von der Mutter der Rechtsmittelwerberin ausgestellt wurde, sowie eine Telefonrechnung ihrer Schwester.

Die Negativfeststellung, dass von der Rechtsmittelwerberin keine weiteren Abfälle am Tatort zurückgelassen wurden, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Ablagerungsvorgänge von niemanden beobachtet werden konnten. Auch ist aufgrund des Lagerungszustandes der zurückgelassenen Abfälle zu schließen, dass diese nicht nur von einer einzelnen Person am Tatort abgestellt wurden. Das ergibt sich weiters daraus, dass ein Schriftstück in den Abfällen gefunden wurde, welche auf einen anderen Täter schließen lassen [„Frau C“].

Dass in den Müllsäcken von der Rechtsmittelwerberin bzw. deren nahen Angehörige Altkleidung gesammelt wurde, wurde von dieser im behördlichen Verfahren mehrfach bestätigt. Auch ihre Schwester, welche von der belangten Behörde mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, tätigte diese Angaben.

Die Feststellungen zur Lagerungsart, insbesondere, dass bei äußerer Betrachtung nicht erkennbar war, welcher Abfallart die Müllsäcke zuzuordnen waren, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Fotodokumentation und wurde Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr wurde von ihr zugestanden, dass sie die Abfälle in geschlossenen, schwarzen Säcken, ohne weitere Beschriftungen, am Tatort zurückgelassen hat.

6.   Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) regelt Folgendes:

„Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht.“

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 lautet wie folgt:

„Abfälle dürfen außerhalb von

1.   hierfür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

In einem richtungsweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. September 2014, Ro 2014/07/0032, führt dieser aus:

„Steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen, so ist durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die aufgestellten Container die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt. Dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent und muss daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden.“

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin zwar die Müllsäcke samt Altkleidung nicht mehr in den hierfür aufgestellten Container einlegen können, weil dieser voll war. Dadurch, dass sie die Müllsäcke in der festgestellten Art am Tatort zurückgelassen hat, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft über diese aufgegeben. Von den im Tatzeitpunkt von Gemeindemitarbeitern festgestellten Abfälle wollte sich die Beschwerdeführerin zweifellos durch Zurücklassen entledigen, sodass der subjektive Abfallbegriff im konkreten Fall erfüllt ist.

Nach der Rsp unterwirft das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jede Lagerung von Abfällen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002, somit auch kurze Zeiträume. Ein Ort ist jedenfalls dann gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschafts-gesetz 2002, § 15 Rz 18f mwN).

Als vorgesehene geeignete Orte zur Sammlung von Abfällen nennen die ErläutRV 984 dB XXI. GP einen Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße.

Die ErläutRV 2293 dB XXIV. GP zu § 37 Abs. 2 lautet:

„Es wird darauf hingewiesen, dass sogenannte „Müllsammelinseln“, die zur Sammlung von Abfall aufgestellt werden, nicht als Anlage im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren sind. Eine Müllsammelinsel stellt einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar. Eine Genehmigung gemäß § 37 oder als Altstoffsammelzentrum gemäß § 54 ist daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für Abfallsammelbehälter im Haushalt oder auf der Straße, sogenannte Rollcontainer (vgl. 984 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, § 54).

Abfälle dürfen demnach dann an einem Ort ohne abfallrechtliche Genehmigung zeitweilig gelagert werden, wenn die Lagerfläche ein vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist. Durch die zeitweilige Lagerung darf es zu keiner Beeinträchtigung der nach dem AWG 2002 zu schützenden öffentlichen Interessen kommen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 15 K3). Die Eignung des Ortes richtet sich daher nach fachlichen Kriterien (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 15 Anm 18 mwN).

Das AWG 2002 statuiert eine Reihe von allgemeinen Behandlungspflichten, die grundsätzlich für jeden Abfallbesitzer gelten. Durch sie sollen Situationen verhindert werden, in denen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Im Detail statuieren die in § 15 enthaltenen Pflichten ein Gebot zum sorgsamen Umgang mit Abfällen (Abs 1), ein Vermischungs- und Vermengungsverbot (Abs 2), die Pflicht, Behandlungen nur in genehmigten bzw geeigneten Anlagen bzw Orten durchzuführen (Abs 3) und eine Übergabepflicht (Abs 5) (so Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 Kap. I.G (Stand 20.2.2020, rdb.at), Rz 187).

Die gemeinsame Sammlung von Altkleidung und Altpapier in einem Behältnis ist nach § 15 Abs. 2 Z 1 AWG unzulässig, zumal dadurch eine weitere Behandlung erschwert bzw. behindert wird.

Faktum ist, dass Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt werden dürfen. Aus der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass auf einer Müllsammelinsel die Sammlung nur in den dort vorgesehenen Behältnissen und Container zulässig ist, um die den Abfallbesitzer treffende allgemeine Pflicht gemäß § 15 AWG 2002 zu erfüllen. Eine Lagerung von Abfällen außerhalb eines für die Sammlung vorgesehenen Behältnisses stellt ein dem § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 widersprechendes Verhalten dar. Wenn nun die Rechtsmittelwerberin aufgrund der Tatsache, dass bei den Abfallsammelcontainern das Verfüllvolumen im Tatzeitpunkt bereits erreicht war, Abfälle außerhalb dieser Containern gelagert hat, verwirklicht sie den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass durch das Zurücklassen von Abfällen in geschlossenen (schwarzen) Müllsäcken – im konkreten Fall zwischen Glas- und Altpapiercontainer – von Dritten nicht erkannt werden kann, welcher Abfallfraktion die gesammelten Abfälle zuzuordnen sind, welche Vorgangsweise den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 widerspricht (1. Abfallvermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. Sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung, 5. Beseitigung, § 1 Abs. 2 AWG 2002). Nur dann, wenn Siedlungsabfälle ordnungsgemäß in die kommunale Sammlung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingebracht werden, ist auf Grund der dazu erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung § 15 Abs. 5a AWG 2002 als erfüllt anzusehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 15 K8). Von einer ordnungsgemäßen Einbringung ist jedenfalls nicht davon auszugehen, wenn Abfälle außerhalb der Sammelbehältnisse abgestellt werden und eine eindeutige Zuordnung zu einer Abfallfraktion nicht möglich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Die Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie eine Abstellung der Müllsäcke außerhalb der Abfallsammelcontainer vorgenommen hat. Sie begründet einen Irrtum lediglich damit, dass sich in einem Sack auch Papierabfälle befunden haben. Wesentlich ist jedoch, dass die Rechtsmittelwerberin eine Lagerung entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommen hat, sodass ihr zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die rechtswidrige Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.

Gemäß dem im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszug aus dem Vorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ist die Beschwerdeführerin als unbescholten zu behandeln und wurde dieser Umstand von der belangten Behörde bei der Strafbemessung als Milderungsgrund herangezogen.

Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezogen auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auch ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, beschränkt sich dieses doch lediglich auf Geschenkpapier und Fotos, welche in einem Müllsack enthalten waren.

Zur Einkommenssituation der Rechtsmittelwerberin ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Auch bei der bisher unbescholtenen Beschwerdeführerin kann mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG im konkreten Fall ausgeschieden und eine Strafherabsetzung der in § 79 Abs. 2 AWG 2002 normierten Mindeststrafe von
450,-- Euro nach dieser Norm nicht möglich wäre.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).

Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Dass die Tat auf einer öffentlich zugänglichen Müllsammelinsel begangen wurde, führt nicht zur Erreichung des in § 15 Abs. 3 AWG 2002 normierten Zweckes dieser Norm, weil durch dieses Verbot eine umweltgerechte Sammlung, Lagerung und Behandlung garantiert werden soll. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Handlungsunwert im konkreten Fall gering wäre, weil im AWG 2002 keine Batagellgrenze normiert ist.

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45
Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall deshalb nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Der Beschwerdeführerin ist vor Augen zu führen, dass sie mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsüber-tretungen abgeschreckt werden.

Auch wenn die Tathandlung spruchgemäß eingeschränkt wurde, verstößt das Verwaltungsgericht nicht gegen den im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz des Verschlimmerungsverbotes, zumal eine rechtmäßige Anwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden kann (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031), weshalb die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe samt der als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2020, Ra 2019/09/0151, mwN). Aufgrund der quantitativen Einschränkung der Tathandlung war der Beschwerdeführerin der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin die Tat nicht bestreitet und sich ihre Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung richtet, dass sie „mehrere schwarze Müllsäcke“ gelagert habe (und nicht nur die drei von ihr zugestandenen). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht beantragt.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Es wird dazu im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen. Der gegenständlichen Entscheidung kommt im Übrigen auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.190.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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