TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/2 96/08/0112

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1995/297;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1995/297;
AlVG 1977 §36a idF 1995/297;
AlVG 1977 §36c Abs5 idF 1995/297;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 11. Juli 1995, Zl. LA1 7022 B-He/S, VSNr.: 1480 08 07 60, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde - in Abweisung einer vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung - der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Mai 1995 auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies - nach Hinweisen auf die angewendeten Rechtsvorschriften - im wesentlichen damit, daß dem im Zeitpunkt der Entscheidung vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 1992 zufolge der Beschwerdeführer über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verfüge und daher nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes sei (jüngere Bescheide lägen noch nicht vor).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2581/95-6, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie - antragsgemäß - dem Verwaltungsgerichtshof (unter Anschluß der Verwaltungsakten) zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt zu sein, das Arbeitslosengeld ab 24. Mai 1995 zu erhalten, weil nicht nur der am Stichtag der Antragstellung vorhandene Einkommensteuerbescheid heranzuziehen sei, sondern auch jener Einkommensteuerbescheid, welcher "im Rahmen der gegebenen Arbeitslosigkeit" vorgelegt werden könne. Da der Beschwerdeführer den einen Verlust ausweisenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 erst im Juli 1995 habe vorlegen können, sei dieser als Wiederaufnahmsgrund anzusehen, sodaß dieser neu vorgelegte Bescheid auch für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab 24. Mai 1995 zu gelten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG (alle Bestimmungen sind idF der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 anzuwenden) ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Nicht als arbeitslos gilt u.a. gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG wer selbständig erwerbstätig ist.

Selbständig Erwerbstätige gelten jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG als arbeitslos, wenn sie aus ihrer Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielen oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielen, wenn weder das Einkommen noch 11,1 v.H. des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das Einkommen gemäß § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen.

Die Wendung "Einkommen gemäß § 36a AlVG" in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG deutet zwar darauf hin, daß für die Frage, ob der Antragsteller im Anspruchszeitraum als arbeitslos gilt, (nur) jenes Einkommen maßgebend ist, das aus dem Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr hervorgeht, es wird in § 36c Abs. 5 AlVG jedoch angeordnet, daß Personen, deren Einkommen oder Umsatz für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet sind, den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Daraus - in Verbindung mit der in § 25 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG normierten, in diesem Zusammenhang vorgesehenen (unbedingten) Rückzahlungsverpflichtung - geht hervor, daß letztlich das zeitlich kongruente Einkommen endgültig darüber entscheidet, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustand.

Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen die vorliegende Regelung - wie der in dieser Sache ergangene Ablehnungs- und Abtretungsbeschluß vom 26. Februar 1996 zeigt - offenbar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenngleich die in seinem Beschluß verwiesenen Erkenntnisse vom 16. März 1995, G 271/94 u. a., sowie vom 12. Juni 1995, G 29/95, vergleichbare Fragen nicht zu behandeln scheinen. Solche Bedenken werden auch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht vorgetragen.

Im übrigen vermag das - nur sehr kursorisch gehaltene Beschwerdevorbringen - eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er auch im Zeitraum ab 24. Mai 1995 selbständig erwerbstätig war und sein Einkommen unter Heranziehung der genannten Bestimmungen des AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995, gemessen am Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiegen hat. Ebensowenig behauptet der Beschwerdeführer, daß sein Einkommen in Anwendung der Bestimmungen der §§ 36a und 36b AlVG in der genannten Fassung unrichtig ermittelt worden wäre.

Er vertritt lediglich die Auffassung, daß "auch jener Einkommensteuerbescheid, welcher im Rahmen der gegebenen Arbeitslosigkeit vorgelegt werden" könne (das sei beim Beschwerdeführer der einen Verlust ausweisende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 gewesen, der erst im Juli 1995 habe vorgelegt werden können) heranzuziehen und als Wiederaufnahmsgrund anzusehen sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. Juli 1995 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt lag der Behörde kein anderer Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers vor als jener für das Jahr 1992.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Behauptung in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst am 20. Juli 1993 zugestellt und von ihm mit einem weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26. Juli 1995 (aufgrund dessen in der Folge dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde) dem Arbeitsamt vorgelegt. Ob dieser Bescheid im Hinblick auf das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Mai 1995 auch einen Wiederaufnahmsgrund darstellen kann - wie der Beschwerdeführer meint - kann (ungeachtet obiger Ausführungen) hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer weder einen Wiederaufnahmsantrag gestellt hat, noch ein solcher Antrag Gegenstand des Abspruchs des angefochtenen Bescheides gewesen ist.

Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde demnach zutreffend den im Sinne des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG vorliegenden Einkommensteuerbescheid über das "zuletzt veranlagte Kalenderjahr" ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid weder im Sinne einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, noch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten verletzt.

Da dies bereits aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Vorverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080112.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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