RS Vfgh 2022/3/1 E3857/2021 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
NAG §2, §11, §21, §21a, §47
VfGG §7 Abs2
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  4. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend zwei minderjährige Staatsangehörige von Serbien im Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts; keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen für die Inlandsantragstellung und der Situation in Österreich und im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen reisten am 11.07.2020 in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.08.2020 im Inland Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel für den Zweck "Angehöriger". Im Zuge der Prüfung, ob die Beschwerdeführerinnen zur Inlandsantragstellung gemäß §21 Abs2 Z5 NAG berechtigt waren, führt das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) aus, dass die Beschwerdeführerinnen visumfrei eingereist seien. Der visumfreie Aufenthalt habe jedoch am 08.10.2020 geendet. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen hätten sohin den Antrag noch zulässigerweise im Inland gestellt, dann aber die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten, weshalb der Versagungsgrund nach §11 Abs1 Z5 NAG iVm §21 Abs6 NAG verwirklicht sei. Bei der damit gebotenen Abwägung im Hinblick auf Art8 EMRK (s §11 Abs3 NAG) stellt das VGW dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen und familiären Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber und kommt zur Auffassung, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die "Ausreise nach Ablauf der visumfreien Zeit [...] möglich und zumutbar gewesen" sei und der Versagungsgrund des §11 Abs1 Z5 NAG daher der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe.Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen reisten am 11.07.2020 in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.08.2020 im Inland Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel für den Zweck "Angehöriger". Im Zuge der Prüfung, ob die Beschwerdeführerinnen zur Inlandsantragstellung gemäß §21 Abs2 Z5 NAG berechtigt waren, führt das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) aus, dass die Beschwerdeführerinnen visumfrei eingereist seien. Der visumfreie Aufenthalt habe jedoch am 08.10.2020 geendet. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen hätten sohin den Antrag noch zulässigerweise im Inland gestellt, dann aber die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten, weshalb der Versagungsgrund nach §11 Abs1 Z5 NAG in Verbindung mit §21 Abs6 NAG verwirklicht sei. Bei der damit gebotenen Abwägung im Hinblick auf Art8 EMRK (s §11 Abs3 NAG) stellt das VGW dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen und familiären Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber und kommt zur Auffassung, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die "Ausreise nach Ablauf der visumfreien Zeit [...] möglich und zumutbar gewesen" sei und der Versagungsgrund des §11 Abs1 Z5 NAG daher der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe.

Dabei verweist das VGW zwar darauf, dass die im gerichtlichen Pflegschaftsverfahren angenommene Pflegebedürftigkeit der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, die zur Obsorgeübertragung an die zusammenführende Großmutter geführt habe, zu berücksichtigen sei. Es nimmt auch an, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer Großmutter ein Familienleben bestehe. Das VGW sieht aber keine "echte[...] Notsituation, wie sie im Verfahren vorgebracht wurde und dem Obsorgebeschluss zugrunde liegt", weil der Antrag auf Obsorgeübertragung nicht gleich nach der Einreise gestellt worden sei.

Aus den vom VGW selbst festgestellten Lebensumständen der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater im Herkunftsstaat ergibt sich, dass die Versorgungslage der minderjährigen Beschwerdeführerinnen etwa im Hinblick auf ausreichende Körperhygiene ebenso wenig gesichert ist wie zumindest möglicherweise ihre Sicherheit im Hinblick auf das Verhalten des Stiefvaters. Daher haben diese Umstände das Bezirksgericht Donaustadt auch dazu bestimmt, die Obsorge über die beiden Beschwerdeführerinnen ihrer Großmutter zu übertragen. Dieser im Hinblick auf Versorgung und Sicherheit der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bedenklichen familiären Lage im Herkunftsstaat ist die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen im Haushalt ihrer (obsorgeberechtigten) Großmutter gegenüberzustellen. Wie wiederum das VGW auch sieht, haben die Beschwerdeführerinnen dabei auch "Kontakt zu ihren beiden Onkeln und Tanten sowie deren Kindern" und verfügen "über einen Freundeskreis". Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso öffentliche Interessen die Rechte der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen aus Art8 EMRK überwiegen sollen. Der vom VGW herangezogene Hinweis auf einen (in der Sache bloß rund eineinhalbmonatigen) Zeitraum zwischen Einreise in das Bundesgebiet und Antragstellung auf Übertragung der Obsorge kann ein solches Abwägungsergebnis im vorliegenden Fall jedenfalls nicht tragen.

Entscheidungstexte

  • E3857/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2022 E3857/2021 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Kinder, Privat- und Familienleben, Aufenthaltsrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3857.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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