RS Vwgh 2022/2/21 Ra 2020/17/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/17/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 13 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170003.L04

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten