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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 13 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.Weder die einzelnen Elemente der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß Paragraph 16, VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, des Paragraph 16, VStG sowie des Paragraph 64, VStG somit nicht entgegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170003.L04Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022