TE Vwgh Beschluss 2022/2/22 Ra 2022/06/0009

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
KFG 1967 §57a
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M G in K, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. November 2021, LVwG-S-1034/001-2021, betreffend Bestrafung nach dem BStMG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Behörde) vom 8. April 2021, mit dem über den Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Behörde) vom 8. April 2021, mit dem über den Revisionswerber gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 8. Mai 2020 um 5:48 Uhr sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen PL-655DG auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A1 ohne gültige Klebevignette gelenkt. Er habe zwar am 23. April 2020 die Umregistrierung der Klebevignette von seinem ehemaligen Fahrzeug (Kennzeichen PL-432LC) beantragt, die dafür erforderlichen Unterlagen laut Teil A I, Punkt 3.6.1 der Mautordnung - konkret den Verschrottungsnachweis - jedoch nicht vorgelegt, sodass die „bedingte Umregistrierung“ nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Kalendertagen mit 8. Mai 2020 0:00 Uhr rückgängig gemacht worden sei. Aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte ergäben sich nur schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug, nicht jedoch das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung. Am Verschulden des Revisionswerbers ändere auch nichts, wenn er das E-Mail der ASFINAG vom 24. April 2020 darüber, dass Nachweisdokumente hochzuladen seien, nicht erhalten habe, weil sich diese Verpflichtung bereits klar aus der Mautordnung ergebe. Dass er am 7. Mai 2020 um 22:01 Uhr von der ASFINAG über den Ablauf der „bedingten Umregistrierung“ mangels Vorlage von Nachweisen informiert worden sei, bestreite der Revisionswerber nicht.Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 8. Mai 2020 um 5:48 Uhr sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen PL-655DG auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A1 ohne gültige Klebevignette gelenkt. Er habe zwar am 23. April 2020 die Umregistrierung der Klebevignette von seinem ehemaligen Fahrzeug (Kennzeichen PL-432LC) beantragt, die dafür erforderlichen Unterlagen laut Teil A römisch eins, Punkt 3.6.1 der Mautordnung - konkret den Verschrottungsnachweis - jedoch nicht vorgelegt, sodass die „bedingte Umregistrierung“ nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Kalendertagen mit 8. Mai 2020 0:00 Uhr rückgängig gemacht worden sei. Aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte ergäben sich nur schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug, nicht jedoch das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung. Am Verschulden des Revisionswerbers ändere auch nichts, wenn er das E-Mail der ASFINAG vom 24. April 2020 darüber, dass Nachweisdokumente hochzuladen seien, nicht erhalten habe, weil sich diese Verpflichtung bereits klar aus der Mautordnung ergebe. Dass er am 7. Mai 2020 um 22:01 Uhr von der ASFINAG über den Ablauf der „bedingten Umregistrierung“ mangels Vorlage von Nachweisen informiert worden sei, bestreite der Revisionswerber nicht.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. oder eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG komme - mit näherer Begründung - nicht in Betracht.Die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. oder eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG komme - mit näherer Begründung - nicht in Betracht.

5        In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, durch die Vorlage eines von einer KFZ-Fachwerkstätte ausgestellten Prüfgutachtens gemäß § 57a KFG habe er ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Totalschadens vorgelegt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr habe eingesetzt werden können, komme dem geforderten Verschrottungsnachweis gleich.In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, durch die Vorlage eines von einer KFZ-Fachwerkstätte ausgestellten Prüfgutachtens gemäß Paragraph 57 a, KFG habe er ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Totalschadens vorgelegt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr habe eingesetzt werden können, komme dem geforderten Verschrottungsnachweis gleich.

Dazu kann auf die unbedenklichen Feststellungen und die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen werden, wonach sich aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte zwar schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug ergeben, nicht jedoch das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung bestätigt wird. Nicht jedes Fahrzeug, das im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG als mangelhaft beurteilt wird, ist deshalb bereits als Totalschaden einzustufen. Es ist auch nicht - wie der Revisionswerber offenbar meint - Aufgabe der ASFINAG, der Behörde oder des LVwG, unabhängig von der Vorlage eines Totalschadensnachweises im Sinn der Mautordnung eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit die Unbrauchbarkeit eines Fahrzeuges aufgrund Abnutzung, Witterungsverhältnissen oder Materialermüdung festzustellen.Dazu kann auf die unbedenklichen Feststellungen und die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen werden, wonach sich aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte zwar schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug ergeben, nicht jedoch das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung bestätigt wird. Nicht jedes Fahrzeug, das im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG als mangelhaft beurteilt wird, ist deshalb bereits als Totalschaden einzustufen. Es ist auch nicht - wie der Revisionswerber offenbar meint - Aufgabe der ASFINAG, der Behörde oder des LVwG, unabhängig von der Vorlage eines Totalschadensnachweises im Sinn der Mautordnung eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit die Unbrauchbarkeit eines Fahrzeuges aufgrund Abnutzung, Witterungsverhältnissen oder Materialermüdung festzustellen.

6        Soweit die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen vorträgt, das LVwG habe zu Unrecht von der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 20 Abs. 1 VStG abgesehen, wirft sie damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, Rn. 13, mwN). Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im Ausmaß der Mindeststrafe von € 300,-- im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären, zeigt die Revision nicht auf.Soweit die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen vorträgt, das LVwG habe zu Unrecht von der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. des Paragraph 20, Absatz eins, VStG abgesehen, wirft sie damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, Rn. 13, mwN). Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im Ausmaß der Mindeststrafe von € 300,-- im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären, zeigt die Revision nicht auf.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060009.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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