TE Vwgh Beschluss 2022/2/22 Ra 2022/06/0009

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
KFG 1967 §57a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M G in K, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. November 2021, LVwG-S-1034/001-2021, betreffend Bestrafung nach dem BStMG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Behörde) vom 8. April 2021, mit dem über den Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 8. Mai 2020 um 5:48 Uhr sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen PL-655DG auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A1 ohne gültige Klebevignette gelenkt. Er habe zwar am 23. April 2020 die Umregistrierung der Klebevignette von seinem ehemaligen Fahrzeug (Kennzeichen PL-432LC) beantragt, die dafür erforderlichen Unterlagen laut Teil A I, Punkt 3.6.1 der Mautordnung - konkret den Verschrottungsnachweis - jedoch nicht vorgelegt, sodass die „bedingte Umregistrierung“ nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Kalendertagen mit 8. Mai 2020 0:00 Uhr rückgängig gemacht worden sei. Aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte ergäben sich nur schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug, nicht jedoch das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung. Am Verschulden des Revisionswerbers ändere auch nichts, wenn er das E-Mail der ASFINAG vom 24. April 2020 darüber, dass Nachweisdokumente hochzuladen seien, nicht erhalten habe, weil sich diese Verpflichtung bereits klar aus der Mautordnung ergebe. Dass er am 7. Mai 2020 um 22:01 Uhr von der ASFINAG über den Ablauf der „bedingten Umregistrierung“ mangels Vorlage von Nachweisen informiert worden sei, bestreite der Revisionswerber nicht.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. oder eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG komme - mit näherer Begründung - nicht in Betracht.

5        In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, durch die Vorlage eines von einer KFZ-Fachwerkstätte ausgestellten Prüfgutachtens gemäß § 57a KFG habe er ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Totalschadens vorgelegt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr habe eingesetzt werden können, komme dem geforderten Verschrottungsnachweis gleich.

Dazu kann auf die unbedenklichen Feststellungen und die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen werden, wonach sich aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte zwar schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug ergeben, nicht jedoch das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung bestätigt wird. Nicht jedes Fahrzeug, das im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG als mangelhaft beurteilt wird, ist deshalb bereits als Totalschaden einzustufen. Es ist auch nicht - wie der Revisionswerber offenbar meint - Aufgabe der ASFINAG, der Behörde oder des LVwG, unabhängig von der Vorlage eines Totalschadensnachweises im Sinn der Mautordnung eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit die Unbrauchbarkeit eines Fahrzeuges aufgrund Abnutzung, Witterungsverhältnissen oder Materialermüdung festzustellen.

6        Soweit die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen vorträgt, das LVwG habe zu Unrecht von der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 20 Abs. 1 VStG abgesehen, wirft sie damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt aber in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/06/0094, Rn. 13, mwN). Dass die Wertungsfragen der Strafbemessung im Ausmaß der Mindeststrafe von € 300,-- im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar gelöst worden wären, zeigt die Revision nicht auf.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060009.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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