RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2020/08/0133

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §4 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für die in Z 1 und 2 genannten Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird auf Grund des freien Dienstvertrages eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG schon deshalb nicht begründet, ohne dass es auf die in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG angeführten Ausnahmen ankäme. In diesem Fall würde eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 (neue Selbständige) begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080133.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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