RS Vwgh 2022/2/23 Ro 2019/07/0007

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §125 Abs4
WRG 1959 §31c Abs5 litb idF 2011/I/014
  1. WRG 1959 § 125 heute
  2. WRG 1959 § 125 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 125 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31c heute
  2. WRG 1959 § 31c gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 31c gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 31c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 31c gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 31c gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  7. WRG 1959 § 31c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 31c gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/07/0008

Rechtssatz

§ 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 sieht eine Bewilligungspflicht (im Anzeigeverfahren) für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) u.a. in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vor. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Unabhängig davon, dass die Ersichtlichmachung der Grenzen dieser Gebiete im Wasserbuch nur deklarativen Charakter hat, erschließt sich aus dieser gesetzlichen Anordnung ein gesetzgeberisches Konzept, wonach die Bewilligungspflicht - nur, aber immerhin - in bestimmten Gebieten bestehen soll, die einer Ersichtlichmachung im Wasserbuch im Vorhinein zugänglich sind. Daraus ist zu folgern, dass solche Gebiete ex ante in abstrakter Weise - ohne Bezugnahme auf eine konkrete geplante Anlage - bestimmt und ausgewiesen werden können müssen. Solche Gebiete sind Gebiete, in denen in generalisierender Betrachtung typischerweise mit einer gewissen räumlichen Ausdehnung gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser vorliegt. Ein Abstellen darauf, ob Tiefsonden einer konkreten Anlage im Einzelfall in wasserführende Schichten gespannten oder artesisch gespannten Grundwassers reichen oder nicht, ist mit diesen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Eine solche Sichtweise würde einem präsumtiven Anlagenbetreiber auch aufbürden, eine Anlage entweder unter der Annahme der Bewilligungsfreiheit zu projektieren und erst im Zuge der Errichtungsarbeiten gegebenenfalls eine Anzeige an die Behörde zu erstatten (womit dann allenfalls projektmodifizierende Auflagen oder gar eine Genehmigungsversagung drohen) oder umgekehrt für jede Anlage schon im Vorfeld das Einvernehmen mit der Behörde über die konkrete Ausgestaltung zu suchen, um die Bewilligungsfähigkeit auch für den nur möglichen Fall der Bewilligungspflicht sicherstellen zu können.Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera b, WRG 1959 sieht eine Bewilligungspflicht (im Anzeigeverfahren) für Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) u.a. in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vor. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Unabhängig davon, dass die Ersichtlichmachung der Grenzen dieser Gebiete im Wasserbuch nur deklarativen Charakter hat, erschließt sich aus dieser gesetzlichen Anordnung ein gesetzgeberisches Konzept, wonach die Bewilligungspflicht - nur, aber immerhin - in bestimmten Gebieten bestehen soll, die einer Ersichtlichmachung im Wasserbuch im Vorhinein zugänglich sind. Daraus ist zu folgern, dass solche Gebiete ex ante in abstrakter Weise - ohne Bezugnahme auf eine konkrete geplante Anlage - bestimmt und ausgewiesen werden können müssen. Solche Gebiete sind Gebiete, in denen in generalisierender Betrachtung typischerweise mit einer gewissen räumlichen Ausdehnung gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser vorliegt. Ein Abstellen darauf, ob Tiefsonden einer konkreten Anlage im Einzelfall in wasserführende Schichten gespannten oder artesisch gespannten Grundwassers reichen oder nicht, ist mit diesen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Eine solche Sichtweise würde einem präsumtiven Anlagenbetreiber auch aufbürden, eine Anlage entweder unter der Annahme der Bewilligungsfreiheit zu projektieren und erst im Zuge der Errichtungsarbeiten gegebenenfalls eine Anzeige an die Behörde zu erstatten (womit dann allenfalls projektmodifizierende Auflagen oder gar eine Genehmigungsversagung drohen) oder umgekehrt für jede Anlage schon im Vorfeld das Einvernehmen mit der Behörde über die konkrete Ausgestaltung zu suchen, um die Bewilligungsfähigkeit auch für den nur möglichen Fall der Bewilligungspflicht sicherstellen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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