RS Vwgh 2022/2/23 Ra 2021/07/0009

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 sind nur die "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender [näher genannter] Einrichtungen" bei der Ermittlung der Anschlusskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung (für die restliche Versorgungsanlage) - somit jene ab der Übergabestelle - fallen dabei nicht mehr unter den Begriff der "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen" (vgl. VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061).Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 sind nur die "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender [näher genannter] Einrichtungen" bei der Ermittlung der Anschlusskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung (für die restliche Versorgungsanlage) - somit jene ab der Übergabestelle - fallen dabei nicht mehr unter den Begriff der "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen" vergleiche VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070009.L06

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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