RS Vwgh 2022/2/25 Ra 2022/13/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1

Rechtssatz

Lebensgefährten, die keinen gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, haben keinen gemeinsamen Familienwohnsitz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130010.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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