TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/28 Ra 2021/09/0229

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs6
B-VG Art18 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2 Z3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 idF 2020/II/130
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 7a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Juni 2021, LVwG-408-129/2020-R14, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 17. März 2020 bis 3. April 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 17. März 2020 bis 3. April 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei betreibt in Lech, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde), einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Restaurants.

2        Mit dem am 30. April 2020 ergänzten Antrag vom 14. März 2020 begehrte die revisionswerbende Partei Vergütung für den ihr im Zeitraum 14. März 2020 bis 26. April 2020 eingetreten Verdienstentgang in der Höhe von 83.855,34 Euro nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG).Mit dem am 30. April 2020 ergänzten Antrag vom 14. März 2020 begehrte die revisionswerbende Partei Vergütung für den ihr im Zeitraum 14. März 2020 bis 26. April 2020 eingetreten Verdienstentgang in der Höhe von 83.855,34 Euro nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG).

3        Dieser sei ihr durch die mit Amtsblatt für das Land Vorarlberg (ABl.) vom 14. März 2020, Nr. 13/2020, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, Vorarlberger LGBl. Nr. 16/2020, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Verkehrsbeschränkungen für die Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben) vom 17. März 2020, ABl. 14/2020, und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, (in der Folge: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) entstanden.Dieser sei ihr durch die mit Amtsblatt für das Land Vorarlberg (ABl.) vom 14. März 2020, Nr. 13/2020, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, die Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2020,, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Verkehrsbeschränkungen für die Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben) vom 17. März 2020, ABl. 14/2020, und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, (in der Folge: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) entstanden.

4        Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen Antrag gemäß § 32 EpiG ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen Antrag gemäß Paragraph 32, EpiG ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

5        Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht dies zusammengefasst dahingehend, dass die [auf § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 26 EpiG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl. II Nr. 24/2020, gestützte] Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, ABl. Nr. 13/2020, auf die revisionswerbende Partei nicht anwendbar gewesen sei, weil sie unstrittig keinen Beherbergungsbetrieb (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) im Sinn des § 2 dieser Verordnung betreibe, sondern einen Gastgewerbebetrieb. Die [auf § 24 EpiG gestützte] Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben), ABl. Nr. 14/2020, sei am 17. März 2020 um 12:00 Uhr in Kraft getreten und bereits am 18. März 2020 mit dem Inkrafttreten der [auf § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 gestützten] Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben), ABl. Nr. 15/2020, wieder außer Kraft getreten. Am 17. März 2020 sei jedoch bereits die hier maßgebende Bestimmung des § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl. II Nr. 96/2020, in Kraft getreten, die sich nicht auf das Epidemiegesetz 1950, sondern auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt habe.Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht dies zusammengefasst dahingehend, dass die [auf Paragraph 20, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 26, EpiG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2020,, gestützte] Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk, ABl. Nr. 13/2020, auf die revisionswerbende Partei nicht anwendbar gewesen sei, weil sie unstrittig keinen Beherbergungsbetrieb (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) im Sinn des Paragraph 2, dieser Verordnung betreibe, sondern einen Gastgewerbebetrieb. Die [auf Paragraph 24, EpiG gestützte] Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben), ABl. Nr. 14/2020, sei am 17. März 2020 um 12:00 Uhr in Kraft getreten und bereits am 18. März 2020 mit dem Inkrafttreten der [auf Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, gestützten] Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben), ABl. Nr. 15/2020, wieder außer Kraft getreten. Am 17. März 2020 sei jedoch bereits die hier maßgebende Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, in Kraft getreten, die sich nicht auf das Epidemiegesetz 1950, sondern auf Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt habe.

6        Die revisionswerbende Partei könne weder aus der Verordnung ABl. Nr. 13/2020 einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG ableiten, weil sie keinen Beherbergungsbetrieb im Sinn des § 2 dieser Verordnung betreibe, noch aus der Verordnung ABl. Nr. 14/2020, weil bis zu deren Außerkrafttreten - also im Zeitraum vom 17. März 2020, 12:00 Uhr, bis 18. März 2020 - bereits § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Gültigkeit gehabt habe.Die revisionswerbende Partei könne weder aus der Verordnung ABl. Nr. 13/2020 einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG ableiten, weil sie keinen Beherbergungsbetrieb im Sinn des Paragraph 2, dieser Verordnung betreibe, noch aus der Verordnung ABl. Nr. 14/2020, weil bis zu deren Außerkrafttreten - also im Zeitraum vom 17. März 2020, 12:00 Uhr, bis 18. März 2020 - bereits Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Gültigkeit gehabt habe.

7        Vor dem 17. März 2020 könne bei der revisionswerbenden Partei noch kein Verdienstentgang eingetreten sein. Zu einem solchen sei es erst dadurch gekommen, dass das Restaurant aufgrund des Betretungsverbots gemäß § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, also aufgrund einer Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, ab 17. März 2020 nicht mehr habe betrieben werden können.Vor dem 17. März 2020 könne bei der revisionswerbenden Partei noch kein Verdienstentgang eingetreten sein. Zu einem solchen sei es erst dadurch gekommen, dass das Restaurant aufgrund des Betretungsverbots gemäß Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, also aufgrund einer Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, ab 17. März 2020 nicht mehr habe betrieben werden können.

8        Zu einer Betriebsschließung nach § 20 EpiG sei es nicht gekommen. Nur eine solche würde jedoch den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG erfüllen. Somit liege keiner der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG angeführten Tatbestände vor.Zu einer Betriebsschließung nach Paragraph 20, EpiG sei es nicht gekommen. Nur eine solche würde jedoch den Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG erfüllen. Somit liege keiner der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 EpiG angeführten Tatbestände vor.

9        Der Verfassungsgerichtshof (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020, u.a.) wie auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018) hätten zudem bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG wegen auf Basis des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint.Der Verfassungsgerichtshof (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020, u.a.) wie auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018) hätten zudem bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG wegen auf Basis des Paragraph eins, COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint.

10       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

12       Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst im Hinblick darauf für gegeben an, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, ausgesprochen habe, dass § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl. II Nr. 130/2020 gesetzwidrig gewesen sei. Diese Bestimmung habe das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. Die Aufhebung bewirke die rückwirkende Außerkraftsetzung dieses Paragraphen. Es sei daher zu beurteilen, wie sich diese rückwirkende Außerkraftsetzung des § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl. II Nr. 130/2020 auf den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß dem Epidemiegesetz aber auch gemäß anderer Anspruchsgrundlagen auswirke. Zu eben dieser Rechtsfrage existiere bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst im Hinblick darauf für gegeben an, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, ausgesprochen habe, dass Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, gesetzwidrig gewesen sei. Diese Bestimmung habe das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. Die Aufhebung bewirke die rückwirkende Außerkraftsetzung dieses Paragraphen. Es sei daher zu beurteilen, wie sich diese rückwirkende Außerkraftsetzung des Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, auf den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß dem Epidemiegesetz aber auch gemäß anderer Anspruchsgrundlagen auswirke. Zu eben dieser Rechtsfrage existiere bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

13       Die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018) beschäftige sich lediglich mit der Frage, ob Einschränkungen nach den auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnungen einen Anspruch im Sinn des § 32 iVm § 20 EpiG auslösten und verneine dies. Es bestehe jedoch keine Rechtsprechung dazu, ob durch eine rückwirkende Außerkraftsetzung einer solchen auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung wieder das Epidemiegesetz und dessen Vergütungsbestimmungen anwendbar würden oder eine Vergütung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zuzusprechen wäre.Die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018) beschäftige sich lediglich mit der Frage, ob Einschränkungen nach den auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnungen einen Anspruch im Sinn des Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG auslösten und verneine dies. Es bestehe jedoch keine Rechtsprechung dazu, ob durch eine rückwirkende Außerkraftsetzung einer solchen auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung wieder das Epidemiegesetz und dessen Vergütungsbestimmungen anwendbar würden oder eine Vergütung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zuzusprechen wäre.

14       Die Revision ist zulässig und teilweise auch begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15       Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 90/2021, lauten (auszugsweise):Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, lauten (auszugsweise):

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera h,)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

...

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.Paragraph 24, (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:

1.   Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)   das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)   das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)   das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2.die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.2.die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Absatz eins, sind insbesondere:

1.   Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)   das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b)   das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)   zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2.die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.2.die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 5 a, bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Absatz eins, bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß Paragraph eins, Absatz 7, COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

...

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1.sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder2.ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3.ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder3.ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4.sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder4.sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder5.sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder6.sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7.sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,7.sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.“

16       Mit der auf § 20 Abs. 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde die Möglichkeit des Setzens der in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) geschaffen.Mit der auf Paragraph 20, Absatz 4, EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wurde die Möglichkeit des Setzens der in Paragraph 20, Absatz eins, bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) geschaffen.

17       In der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 90/2021, und damit zum Zeitpunkt der Erlassung der nachgenannten Verordnungen, lautete § 24 EpiG:In der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, und damit zum Zeitpunkt der Erlassung der nachgenannten Verordnungen, lautete Paragraph 24, EpiG:

„Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten

§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.“Paragraph 24, Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.“

18       Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, lautete (auszugsweise):Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, lautete (auszugsweise):

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung istParagraph 2, Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.   vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.   von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

...

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“

19       Im hier gegenständlichen, weil vom Anspruchszeitraum 14. März 2020 bis 26. April 2020, umfassten Zeitraum waren (auch) das Gemeindegebiet, in dem sich der Sitz der revisionswerbenden Partei befindet, betreffend, folgende Einschränkungen verfügt:

20       Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 lautete (auszugsweise):Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, lautete (auszugsweise):

„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:„Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, wird verordnet:

...

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.Paragraph 3, (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:(2) Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1.Kranken-und Kuranstalten;

2.Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3.Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4.Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.(3) Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.(4) Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.“(5) Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.“

21       Diese Verordnung trat mit 16. März 2020 in Kraft und am 30. April 2020 außer Kraft (BGBl. II Nr. 151/2020 und BGBl. II Nr. 197/2020); § 3 wurde davor mit BGBl. II Nr. 130/2020 novelliert.Diese Verordnung trat mit 16. März 2020 in Kraft und am 30. April 2020 außer Kraft Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,); Paragraph 3, wurde davor mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, novelliert.

22       Die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 14. März 2020, Nr. 13, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im gesamten Bezirk hatte folgenden Inhalt:

„Gemäß § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Coronavirus‘), BGBl. II Nr. 74/2020, wird verordnet:„Gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Coronavirus‘), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1 (1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 einzustellen.Paragraph eins, (1) Der Betrieb von Seilbahnen (Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003) ist gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 einzustellen.

(2) Das Betrieb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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