RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2020/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §49 Abs1 idF 2001/I/110
ÄrzteG 1998 §49 Abs2c idF 2013/I/081
ÄrzteGNov 02te 2001
GesundheitsreformG 2013
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/09/0001 E 29.03.2022

Rechtssatz

Mit der ÄrzteGNov 02te 2001 wurde in § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 die ärztliche Fortbildungsverpflichtung ausdrücklich festgeschrieben. Der Arzt hat sich demgemäß laufend im Rahmen anerkannter Veranstaltungen der Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsveranstaltungen fortzubilden. Im Zuge der Gesundheitsreform 2013, welche unter anderem die Intensivierung und Steigerung von Transparenz im österreichischen Gesundheitswesen und die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung zum Ziel hatte (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum GesundheitsreformG 2013, 2243 BlgNR, 24. GP, 1 und 14), wurde in § 49 Abs. 2c ÄrzteG 1998 insofern eine Dokumentations- und Nachweispflicht in Bezug auf die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung eingeführt, als Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, seither für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L03

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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