TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/3 96/13/0057

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs5;
UStG 1972 §3 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 23. Februar 1996, Zl GA 15-95/1251/05, betreffend Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Pächterin einer Tabaktrafik. Der Pachtschilling (in Höhe von jährlich rd S 550.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer) beträgt 5 % der Pachtbemessungsgrundlage, welche umsatzbezogen wie folgt ermittelt wird: Vom Umsatz aus dem Stempelmarken-, Briefmarken-, Fahrschein- und Parkscheinverkauf beträgt die Pachtbemessungsgrundlage 0 %. Vom Umsatz aus dem Verkauf von Brieflosen, Lotto und Toto sowie aus dem Verkauf von Rubbellosen beträgt die Pachtbemessungsgrundlage 50 %. Vom Umsatz aus sonstigen Erlösen, wie insbesondere Tabak, Zeitungen, Kurzwaren usw, beträgt die Pachtbemessungsgrundlage 100 %.

Ausschließlich strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Zurechnung der Vorsteuerbeträge aus dem Pachtschilling auf die im Betrieb der Beschwerdeführerin erzielten einerseits steuerpflichtigen und andererseits (unecht) steuerbefreiten Umsätze.

Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, daß die Vorsteuern aus dem Pachtschilling im Hinblick auf die vereinbarten Pachtbemessungsgrundlagen den unecht steuerbefreiten und steuerpflichtigen Umsätzen direkt zugerechnet werden könnten, vertritt die belangte Behörde in dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid die Ansicht, daß dies nicht möglich sei, weil der Pachtschilling - ungeachtet des Umstandes, daß seiner Bemessung die erzielten Umsätze in unterschiedlichem Ausmaß zugrundegelegt werden - wirtschaftlich betrachtet insbesondere für die Überlassung des Verkaufsraumes bezahlt werde, in welchem sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerbefreite Umsätze ausgeführt würden, die Aufteilung der auf die Pacht entfallenden Vorsteuer daher im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen vorzunehmen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage der direkten oder unmittelbaren "Zurechenbarkeit" der Vorsteuern aus dem Pachtschilling zu den von der Beschwerdeführerin erbrachten teils steuerpflichtigen, teils unecht steuerbefreiten Umsätzen strittig.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs 3 UStG 1972 ist vom Vorsteuerabzug ua ausgeschlossen die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, wobei der Vorsteuerausschluß nicht eintritt, wenn die Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis 6 UStG 1972 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer gemäß § 12 Abs 4 leg cit die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer aufzuteilen.

Anstelle einer Aufteilung nach § 12 Abs 4 kann der Unternehmer gemäß § 12 Abs 5 UStG 1972 1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder 2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß hinsichtlich der "Zurechenbarkeit" der Vorsteuer darauf abzustellen ist, ob und inwieweit der Unternehmer, dem eine (beschwerdefallbezogen) sonstige Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese sonstige Leistung des rechnungsausstellenden Unternehmers zur Ausführung steuerfreier oder unecht steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt.

Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß die Vorsteuerbeträge aus dem Pachtschilling - ungeachtet der vereinbarten Pachtbemessungsgrundlagen - den im Betrieb der Beschwerdeführerin erzielten steuerpflichtigen einerseits und unecht steuerbefreiten Umsätzen andererseits nicht direkt zugerechnet werden können. Die vereinbarten Pachtbemessungsgrundlagen bilden nämlich nur die Grundlage für die rechnerische Ermittlung der Höhe des Pachtschillings, sagen aber nichts darüber aus, für welche Umsätze die Beschwerdeführerin die vom Pächter an sie erbrachte sonstige Leistung, deren Gegenleistung der Pachtschilling ist, in Anspruch genommen hat.

Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Pacht für die Überlassung des Verkaufsraumes bezahlt werde, in dem sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerbefreite Umsätze ausgeführt wurden, entgegen, daß es sich beim vorliegenden Bestandverhältnis nicht um eine Miete von Geschäftsräumlichkeiten, sondern um die Pacht eines bestehenden Betriebes mit allen Bestandteilen, insbesondere Kundenstock, Geschäftsausstattung und Geschäftsräumlichkeiten in voller Funktionstüchtigkeit handle. Nun kann aber auch bei dieser Umschreibung der der Beschwerdeführerin gegenüber erbrachten, mit dem Pachtschilling abgegoltenen sonstigen Leistung des Verpächters kein Zweifel bestehen, daß die Beschwerdeführerin diese Leistung insgesamt in Anspruch genommen hat, um sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerbefreite Umsätze auszuführen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Teil dieser Umsätze in die Bemessungsgrundlage der Berechnung des Pachtschillings keinen oder nur zu 50 % Eingang gefunden hat.

Mit den erwähnten Beschwerdeausführungen weist die Beschwerdeführerin im übrigen deutlich auf den - umfassenden - Inhalt der sonstigen Leistung des Verpächters hin, welcher die Annahme ausschließt, die Beschwerdeführerin hätte diese sonstige Leistung des Verpächters nicht auch zur Ausführung der unecht steuerbefreiten Umsätze in ihrer Gesamtheit, dh unabhängig von ihrer Berücksichtigung bei Errechnung des Pachtschillings, in Anspruch genommen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130057.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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