TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2022/12/0018

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des G U in F, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. November 2021, KLVwG-2231/5/2020, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber brachte am 3. August 2020 eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 18. Mai 2020 ein und verband diese Beschwerde (unter anderem) mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Diesen Antrag wies die Landespolizeidirektion Kärnten mit Bescheid vom 30. September 2020 ab.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den - den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden - Bescheid vom 30. September 2020 ab (Spruchpunkt I.1.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.1.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig (Spruchpunkte I.2. und II.2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den - den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden - Bescheid vom 30. September 2020 ab (Spruchpunkt römisch eins.1.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch zwei.1.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig (Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch zwei.2.).

3        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2020 Ra 2020/12/0030, Ra 2020/12/0031; 26.7.2021, Ra 2020/12/0022, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2020 Ra 2020/12/0030, Ra 2020/12/0031; 26.7.2021, Ra 2020/12/0022, jeweils mwN).

5        Der Revisionswerber umschreibt die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, wie folgt (Schreibfehler im Original):

„Ich bin durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 52 Abs. Zif 1, GSBG verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang an. Die angefochtene Entscheidung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie mit wesentlichen Verfahrensmängel behaftet“„Ich bin durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gemäß Paragraph 52, Abs. Zif 1, GSBG verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang an. Die angefochtene Entscheidung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie mit wesentlichen Verfahrensmängel behaftet“

6        Das angefochtene Erkenntnis war darauf beschränkt, die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung ab- und die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Verspätung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen, mit denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine meritorische Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache abgelehnt wurde(n). Im Hinblick auf deren normativen Gehalt käme demnach im gegenständlichen Fall ausschließlich (hinsichtlich Spruchpunkt I.1. der angefochtenen Entscheidung) die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. VwGH 30.5.1996, 95/19/1115; 23.6.2003, 2002/17/0281, mwN) beziehungsweise (hinsichtlich Spruchpunkt II.1. der angefochtenen Entscheidung) im Recht auf meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis in Betracht, nicht aber das vom Revisionswerber angeführte „Recht auf Nichtbestrafung“ (vgl. VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128; 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015; 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, jeweils mwN). Soweit darüber hinaus auf die „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes“ hingewiesen wird, werden dadurch Aufhebungs- und Revisionsgründe, nicht aber ein als Revisionspunkt in Frage kommendes subjektives Recht angesprochen (vgl. zB VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, jeweils mwN).Das angefochtene Erkenntnis war darauf beschränkt, die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung ab- und die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Verspätung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich um ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidungen, mit denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine meritorische Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache abgelehnt wurde(n). Im Hinblick auf deren normativen Gehalt käme demnach im gegenständlichen Fall ausschließlich (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. der angefochtenen Entscheidung) die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung vergleiche , VwGH 30.5.1996, 95/19/1115; 23.6.2003, 2002/17/0281, mwN) beziehungsweise (hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.1. der angefochtenen Entscheidung) im Recht auf meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis in Betracht, nicht aber das vom Revisionswerber angeführte „Recht auf Nichtbestrafung“ vergleiche , VwGH 10.9.2004, 2001/02/0128; 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015; 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, jeweils mwN). Soweit darüber hinaus auf die „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes“ hingewiesen wird, werden dadurch Aufhebungs- und Revisionsgründe, nicht aber ein als Revisionspunkt in Frage kommendes subjektives Recht angesprochen vergleiche , zB VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, jeweils mwN).

7        Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

8        Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120018.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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