TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2020/15/0033

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §205 Abs3
EStG 1988 §11a Abs1
EStG 1988 §11a Abs3
EStG 1988 §20 Abs1 Z6
EStG 1988 §4 Abs1
  1. BAO § 205 heute
  2. BAO § 205 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 205 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 205 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 205 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 205 gültig von 31.12.2004 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 205 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  8. BAO § 205 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 205 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 205 gültig von 19.04.1980 bis 19.04.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2007
  4. EStG 1988 § 11a gültig von 27.06.2006 bis 26.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  5. EStG 1988 § 11a gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 11a gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. EStG 1988 § 11a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2007
  4. EStG 1988 § 11a gültig von 27.06.2006 bis 26.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  5. EStG 1988 § 11a gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 11a gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. EStG 1988 § 11a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Dr. H S in S, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. August 2017, Zl. RV/6100598/2010, betreffend Einkommensteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zum 1. Jänner 2007 ist er von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 übergegangen, was zu einem - im Wesentlichen auf die Erfassung von Honorarforderungen zurückzuführenden - Übergangsgewinn von 19.123 € führte. Aus der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2007 ergibt sich ein Stand des Eigenkapitals von 147.214,17 €. Die Bilanz zum 31. Dezember 2007 weist ein Eigenkapital von 466.769,09 €, die Bilanz zum 31. Dezember 2008 ein Eigenkapital von 346.782,63 €.Der Revisionswerber erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zum 1. Jänner 2007 ist er von der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 übergegangen, was zu einem - im Wesentlichen auf die Erfassung von Honorarforderungen zurückzuführenden - Übergangsgewinn von 19.123 € führte. Aus der Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2007 ergibt sich ein Stand des Eigenkapitals von 147.214,17 €. Die Bilanz zum 31. Dezember 2007 weist ein Eigenkapital von 466.769,09 €, die Bilanz zum 31. Dezember 2008 ein Eigenkapital von 346.782,63 €.

2        Im Rahmen der Veranlagung für 2007 beantragte der Revisionswerber gemäß § 11a Abs. 1 EStG 1988, dass der laufende Gewinn bis zu dem in diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, maximal aber 100.000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 versteuert werde. Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurde die beantragte Begünstigung (für den Betrag von 100.000 €) gewährt.Im Rahmen der Veranlagung für 2007 beantragte der Revisionswerber gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988, dass der laufende Gewinn bis zu dem in diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, maximal aber 100.000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 versteuert werde. Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurde die beantragte Begünstigung (für den Betrag von 100.000 €) gewährt.

3        Der Revisionswerber beantragte auch für 2008 die begünstigte Besteuerung eines Teiles des Gewinnes nach § 11a EStG 1988. Im Einkommensteuerbescheid 2008 verweigerte das Finanzamt die Besteuerung nach § 11a Abs. 1 EStG 1988. Das Finanzamt ging vielmehr von einem im Jahr 2008 eingetretenen Sinken des Eigenkapitals aus und nahm daher gemäß § 11a Abs. 3 EStG 1988 eine Nachversteuerung des für das Jahr 2007 begünstigt besteuerten Betrages vor.Der Revisionswerber beantragte auch für 2008 die begünstigte Besteuerung eines Teiles des Gewinnes nach Paragraph 11 a, EStG 1988. Im Einkommensteuerbescheid 2008 verweigerte das Finanzamt die Besteuerung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988. Das Finanzamt ging vielmehr von einem im Jahr 2008 eingetretenen Sinken des Eigenkapitals aus und nahm daher gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, EStG 1988 eine Nachversteuerung des für das Jahr 2007 begünstigt besteuerten Betrages vor.

4        In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde eingewendet, das Eigenkapital zum 31. Dezember 2007 sei rechnerisch um das - vom Revisionswerber als „bloß buchungstechnisch ausgewiesenes Kapital“ bezeichnet - Anfangskapital zum 1. Jänner 2007 (sowie den Übergangsgewinn) zu mindern; diese Berechnung habe zur Folge, dass vom 31. Dezember 2007 (rechnerisch verminderter Eigenkapitalstand: 300.431,85 €) bis zum 31. Dezember 2008 kein Absinken des Eigenkapitals, sondern ein Anstieg des Eigenkapitals anzunehmen sei. Außerdem sei zu beachten, dass der in der Bilanz zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene Stand des Eigenkapitals deshalb so niedrig sei, weil im Jahr 2008 - neben kleineren Privatentnahmen - im Wesentlichen Zahlungen an Einkommensteuer 2006 (97.569,65 €) und Einkommensteuer 2007 (149.310 €) sowie Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 (75.000 €) geleistet worden seien. Die Einkommensteuerzahlungen seien nicht als Entnahme iSd § 11a EStG 1988 zu werten. Es dürfe im Übrigen keine Auswirkung auf die Besteuerung haben, in welchem Zeitpunkt (also im Jahr 2008 oder früher) die Einkommensteuerzahlungen geleistet würden.In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde eingewendet, das Eigenkapital zum 31. Dezember 2007 sei rechnerisch um das - vom Revisionswerber als „bloß buchungstechnisch ausgewiesenes Kapital“ bezeichnet - Anfangskapital zum 1. Jänner 2007 (sowie den Übergangsgewinn) zu mindern; diese Berechnung habe zur Folge, dass vom 31. Dezember 2007 (rechnerisch verminderter Eigenkapitalstand: 300.431,85 €) bis zum 31. Dezember 2008 kein Absinken des Eigenkapitals, sondern ein Anstieg des Eigenkapitals anzunehmen sei. Außerdem sei zu beachten, dass der in der Bilanz zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene Stand des Eigenkapitals deshalb so niedrig sei, weil im Jahr 2008 - neben kleineren Privatentnahmen - im Wesentlichen Zahlungen an Einkommensteuer 2006 (97.569,65 €) und Einkommensteuer 2007 (149.310 €) sowie Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 (75.000 €) geleistet worden seien. Die Einkommensteuerzahlungen seien nicht als Entnahme iSd Paragraph 11 a, EStG 1988 zu werten. Es dürfe im Übrigen keine Auswirkung auf die Besteuerung haben, in welchem Zeitpunkt (also im Jahr 2008 oder früher) die Einkommensteuerzahlungen geleistet würden.

5        Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Begründung wird ausgeführt, dass das „Beginnkapital“ zum 1. Jänner 2007 keine „buchungstechnische Einlage“ sei und bei der Entwicklung des Eigenkapitalstandes nicht außer Betracht bleiben könne. Die Einkommensteuerzahlungen seien entgegen der Ansicht des Revisionswerbers als Entnahmen anzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 seien Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dürften Steuern vom Einkommen nicht bei den Einkünften abgezogen werden. Wenn der Revisionswerber einwende, die Gewährung der Begünstigung des § 11a EStG 1988 könne nicht davon abhängen, in welchem Zeitpunkt die Einkommensteuerzahlungen geleistet würden, sei darauf zu verweisen, dass Entnahmen zum „Zeitpunkt der tatsächlichen Kapitalveränderung“ wirksam würden. Werde das (rechnerisch um den Übergangsgewinn 2007 von 19.123 € geminderte) Eigenkapital zum 31. Dezember 2007 dem Eigenkapital zum 31. Dezember 2008 gegenübergestellt, ergebe sich im Jahr 2008 ein den Betrag von 100.000 € übersteigender Eigenkapitalabfall.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Begründung wird ausgeführt, dass das „Beginnkapital“ zum 1. Jänner 2007 keine „buchungstechnische Einlage“ sei und bei der Entwicklung des Eigenkapitalstandes nicht außer Betracht bleiben könne. Die Einkommensteuerzahlungen seien entgegen der Ansicht des Revisionswerbers als Entnahmen anzusetzen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 seien Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 dürften Steuern vom Einkommen nicht bei den Einkünften abgezogen werden. Wenn der Revisionswerber einwende, die Gewährung der Begünstigung des Paragraph 11 a, EStG 1988 könne nicht davon abhängen, in welchem Zeitpunkt die Einkommensteuerzahlungen geleistet würden, sei darauf zu verweisen, dass Entnahmen zum „Zeitpunkt der tatsächlichen Kapitalveränderung“ wirksam würden. Werde das (rechnerisch um den Übergangsgewinn 2007 von 19.123 € geminderte) Eigenkapital zum 31. Dezember 2007 dem Eigenkapital zum 31. Dezember 2008 gegenübergestellt, ergebe sich im Jahr 2008 ein den Betrag von 100.000 € übersteigender Eigenkapitalabfall.

6        Die in der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision enthaltene Zulässigkeitsbegründung betrifft die Frage, ob Steuerzahlungen als willentliche Entnahmen in die Berechnung des Eigenkapitalanstieges bzw -abfalles iSd § 11a EStG 1988 einzubeziehen seien und daher der Zeitfaktor, wann die Festsetzung der Einkommensteuernachforderung erfolge (bzw von welchem Konto aus die Einkommensteuer bezahlt werde), Auswirkung auf die Begünstigung bzw die Nachversteuerung nach § 11a Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 habe.Die in der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision enthaltene Zulässigkeitsbegründung betrifft die Frage, ob Steuerzahlungen als willentliche Entnahmen in die Berechnung des Eigenkapitalanstieges bzw -abfalles iSd Paragraph 11 a, EStG 1988 einzubeziehen seien und daher der Zeitfaktor, wann die Festsetzung der Einkommensteuernachforderung erfolge (bzw von welchem Konto aus die Einkommensteuer bezahlt werde), Auswirkung auf die Begünstigung bzw die Nachversteuerung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, bzw. 3 EStG 1988 habe.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       § 11a EStG 1988 lautet in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, auszugsweise:Paragraph 11 a, EStG 1988 lautet in der hier maßgeblichen Fassung vor dem 2. AbgÄG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, auszugsweise:

„Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 EUR, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.Paragraph 11 a, (1) Natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (Paragraph 4, Absatz 10,) und Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 EUR, mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz eins, versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (Paragraph 4, Absatz eins,) übersteigt. Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

(2) (...)

(3) Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“(3) Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Absatz eins, begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“

11       Bei der Festlegung des „Anstiegs“ des Eigenkapitals in § 11a Abs. 1 EStG 1988 und aufgrund des Verweises in Abs. 3 auf Abs. 1 leg cit bei der Festlegung des „Sinkens“ des Eigenkapitals stellt das Gesetz auf den Begriff der Entnahme iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ab.Bei der Festlegung des „Anstiegs“ des Eigenkapitals in Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 und aufgrund des Verweises in Absatz 3, auf Absatz eins, leg cit bei der Festlegung des „Sinkens“ des Eigenkapitals stellt das Gesetz auf den Begriff der Entnahme iSd Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ab.

12       § 4 Abs. 1 EStG 1988 definiert Entnahmen als „alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).“Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 definiert Entnahmen als „alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).“

13       Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem Steuern vom Einkommen nicht abgezogen werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem Steuern vom Einkommen nicht abgezogen werden.

14       Die Einkommensteuer ist nicht betrieblich veranlasst, sondern in der Person des Steuerpflichtigen selbst begründet (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 2; Kofler/Wurm in Doralt et al, EStG20, § 20 Tz 139/1). Die Zahlung von Personensteuern aus betrieblichen Mitteln stellt somit unzweifelhaft eine Entnahme dar (vgl. Langheinrich/Ryda, Die steuerliche Behandlung von außerbetrieblich veranlassten Wertveränderungen des Betriebsvermögens, Entnahmen und Einlagen, FJ 2000, 310 [312]). Die Einkommensteuer ist nicht betrieblich veranlasst, sondern in der Person des Steuerpflichtigen selbst begründet (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 20, Tz 2; Kofler/Wurm in Doralt et al, EStG20, Paragraph 20, Tz 139/1). Die Zahlung von Personensteuern aus betrieblichen Mitteln stellt somit unzweifelhaft eine Entnahme dar vergleiche , Langheinrich/Ryda, Die steuerliche Behandlung von außerbetrieblich veranlassten Wertveränderungen des Betriebsvermögens, Entnahmen und Einlagen, FJ 2000, 310 [312]).

15       Die Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen erfolgt durch die endgültige betriebsfremde Verwendung (vgl. VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215; Mayr in Doralt et al, EStG14, § 6 Tz 335). Im Erkenntnis vom 7. August 2001, 96/14/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Entnahme eines Teiles eines Betriebsgebäudes ausgesprochen, die Entnahme erfolge durch eine Entnahmehandlung, die Entnahme setze regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus. In Bezug auf die Zahlung an das Finanzamt zur Tilgung von Einkommensteuerschulden folgt daraus, dass die Entnahme in dem Zeitpunkt getätigt wird, in dem Geldmittel dem Betriebsvermögen entzogen werden.Die Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen erfolgt durch die endgültige betriebsfremde Verwendung vergleiche , VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215; Mayr in Doralt et al, EStG14, Paragraph 6, Tz 335). Im Erkenntnis vom 7. August 2001, 96/14/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Entnahme eines Teiles eines Betriebsgebäudes ausgesprochen, die Entnahme erfolge durch eine Entnahmehandlung, die Entnahme setze regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus. In Bezug auf die Zahlung an das Finanzamt zur Tilgung von Einkommensteuerschulden folgt daraus, dass die Entnahme in dem Zeitpunkt getätigt wird, in dem Geldmittel dem Betriebsvermögen entzogen werden.

16       Es trifft zu, dass der Zeitpunkt der Entnahme Auswirkungen auf den jährlichen Betrag des Eigenkapitalanstieges bzw. Eigenkapitalabfalls hat. In Bezug auf den in der Revision eingewendeten Zeitpunkt der Einkommensteuerzahlungen ist dem Unternehmer ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt, etwa durch die Möglichkeit der Anzahlungen nach § 205 Abs. 3 BAO.Es trifft zu, dass der Zeitpunkt der Entnahme Auswirkungen auf den jährlichen Betrag des Eigenkapitalanstieges bzw. Eigenkapitalabfalls hat. In Bezug auf den in der Revision eingewendeten Zeitpunkt der Einkommensteuerzahl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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