TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2020/15/0031

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita
EStG 1988 §4 Abs4
KStG 1988 §8 Abs2
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
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  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
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  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
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  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der T GmbH in R, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Dezember 2019, Zl. RV/5101160/2015, betreffend Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2011 und 2012, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 sowie Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 und Umsatzsteuer 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist eine im Jahr 2006 gegründete und im Firmenbuch eingetragene GmbH, an der zunächst die Gesellschafter-Geschäftsführer W und V jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Gesellschaft führt seit dem Jahr 2006 die Bezeichnung TS als Firmenschlagwort und ist seitdem ausschließliche Verwenderin des dazugehörigen Bildzeichens TS. Eine gesonderte Verwendung des Firmenschlagworts und des Bildzeichens durch die Gesellschafter oder „andere Personen“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Die Revisionswerberin ist eine im Jahr 2006 gegründete und im Firmenbuch eingetragene GmbH, an der zunächst die Gesellschafter-Geschäftsführer W und römisch fünf jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Gesellschaft führt seit dem Jahr 2006 die Bezeichnung TS als Firmenschlagwort und ist seitdem ausschließliche Verwenderin des dazugehörigen Bildzeichens TS. Eine gesonderte Verwendung des Firmenschlagworts und des Bildzeichens durch die Gesellschafter oder „andere Personen“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

2        Mit 4. Februar 2011 wurde beim (damals:) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eine Wortbildmarke TS als Gemeinschaftsmarke (jetzt: Unionsmarke) für die Gesellschafter W und V als Markeninhaber eingetragen.Mit 4. Februar 2011 wurde beim (damals:) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eine Wortbildmarke TS als Gemeinschaftsmarke (jetzt: Unionsmarke) für die Gesellschafter W und römisch fünf als Markeninhaber eingetragen.

3        Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2012 veräußerten die Gesellschafter W und V die Wortbildmarke TS an die Revisionswerberin um einen Kaufpreis von 80.000 €, wobei je 40.000 € an die beiden Verkäufer zu leisten waren. Der Kaufpreis wurde jeweils mit Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Revisionswerberin aufgerechnet und deren Verrechnungskonten gutgeschrieben. Die Revisionswerberin machte neben einer jährlichen Abschreibung von 8.000 € des Markenwerts auch die Rechtsanwaltskosten der Vertragserstellung und -abwicklung in Höhe von 957,40 € als Betriebsausgaben geltend. Unabhängig davon erhielten die Gesellschafter W und V für die Garagierung der Firmenwägen in ihren Privathäusern jeweils 600 € jährlich auf ihren Verrechnungskonten gutgeschrieben, die die Revisionswerberin ebenfalls als Betriebsausgaben abzog.Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2012 veräußerten die Gesellschafter W und römisch fünf die Wortbildmarke TS an die Revisionswerberin um einen Kaufpreis von 80.000 €, wobei je 40.000 € an die beiden Verkäufer zu leisten waren. Der Kaufpreis wurde jeweils mit Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Revisionswerberin aufgerechnet und deren Verrechnungskonten gutgeschrieben. Die Revisionswerberin machte neben einer jährlichen Abschreibung von 8.000 € des Markenwerts auch die Rechtsanwaltskosten der Vertragserstellung und -abwicklung in Höhe von 957,40 € als Betriebsausgaben geltend. Unabhängig davon erhielten die Gesellschafter W und römisch fünf für die Garagierung der Firmenwägen in ihren Privathäusern jeweils 600 € jährlich auf ihren Verrechnungskonten gutgeschrieben, die die Revisionswerberin ebenfalls als Betriebsausgaben abzog.

4        Im Jahr 2012 beteiligte sich die G GmbH an der Revisionswerberin, sodass nunmehr die Gesellschafter W und V sowie die G GmbH Anteile im Ausmaß von je 33,33% hielten (Firmenbucheintragung vom 14. Juni 2012).Im Jahr 2012 beteiligte sich die G GmbH an der Revisionswerberin, sodass nunmehr die Gesellschafter W und römisch fünf sowie die G GmbH Anteile im Ausmaß von je 33,33% hielten (Firmenbucheintragung vom 14. Juni 2012).

5        Die Revisionswerberin erklärte in den revisionsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.193,63 € (2011), 12.674,04 € (2012) und 7.963,41 € (2013) sowie Vorsteuern in Höhe von 233.240,36 € (2012), die das Finanzamt für die Jahre 2011 und 2012 zunächst erklärungsgemäß veranlagte.

6        Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2011 bis 2013 anerkannte der Betriebsprüfer weder die im Zusammenhang mit dem Markenerwerb geltend gemachten Aufwendungen noch die auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter verbuchten Gutschriften für Garagierungsaufwendungen. Er ging begründend in beiden Fällen von verdeckten Ausschüttungen aus.

7        Den Feststellungen des Prüfers folgend nahm das Finanzamt für die Jahre 2011 und 2012 die Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ in den wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie einen weiteren Körperschaftsteuerbescheid 2013.Den Feststellungen des Prüfers folgend nahm das Finanzamt für die Jahre 2011 und 2012 die Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO wieder auf und erließ in den wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie einen weiteren Körperschaftsteuerbescheid 2013.

8        Der Revisionswerber erhob sowohl gegen die Wiederaufnahme als auch gegen die auf der Grundlage des Berichts der Außenprüfung ergangenen Sachbescheide Beschwerde.

9        Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt.

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde keine Folge und führte zur Begründung aus, dem Finanzamt sei bei Erlassung der den wiederaufgenommenen Verfahren zugrunde liegenden Sachbescheide nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Anschaffung der Marke um das die Revisionswerberin selbst kennzeichnende Firmenschlagwort gehandelt habe. Darüber hinaus sei dem Finanzamt auch das Aussehen der Marke und die von der steuerlichen Vertreterin als „Markenbewertung“ bezeichnete Unternehmensbewertung der Revisionswerberin, die zur Ermittlung des Markenwerts ungeeignet gewesen sei, unbekannt gewesen. Die Marke sei genau für jene Waren und Dienstleistungen beantragt worden, die Unternehmensgegenstand der Revisionswerberin seien und laute auf den Firmennamen. Der Firmenname und die das Unternehmen kennzeichnenden Firmenbestandteile seien als Marke vor der Eintragung durch andere geschützt. Dass die Revisionswerberin keinen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke TS oder eine Löschungsklage erhoben habe, sei nur dadurch bedingt, dass die Markeneintragung durch ihre Gesellschafter erfolgt sei. Fremden Dritten wären weder die Rechte am Unternehmenskennzeichen unentgeltlich überlassen worden noch wäre einer entgeltlichen Übertragung des Markenrechts zugestimmt worden. Zudem stelle die Analyse der Marke keine nachvollziehbare Bewertung dar, sodass im Ergebnis nicht von einer Nutzungseinlage, sondern einer verdeckten Ausschüttung auszugehen sei. Dasselbe gelte für die Abgeltung von Garagierungsaufwendungen, die allein der Gesellschafterstellung von W und V geschuldet und fremdunüblich sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde keine Folge und führte zur Begründung aus, dem Finanzamt sei bei Erlassung der den wiederaufgenommenen Verfahren zugrunde liegenden Sachbescheide nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Anschaffung der Marke um das die Revisionswerberin selbst kennzeichnende Firmenschlagwort gehandelt habe. Darüber hinaus sei dem Finanzamt auch das Aussehen der Marke und die von der steuerlichen Vertreterin als „Markenbewertung“ bezeichnete Unternehmensbewertung der Revisionswerberin, die zur Ermittlung des Markenwerts ungeeignet gewesen sei, unbekannt gewesen. Die Marke sei genau für jene Waren und Dienstleistungen beantragt worden, die Unternehmensgegenstand der Revisionswerberin seien und laute auf den Firmennamen. Der Firmenname und die das Unternehmen kennzeichnenden Firmenbestandteile seien als Marke vor der Eintragung durch andere geschützt. Dass die Revisionswerberin keinen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke TS oder eine Löschungsklage erhoben habe, sei nur dadurch bedingt, dass die Markeneintragung durch ihre Gesellschafter erfolgt sei. Fremden Dritten wären weder die Rechte am Unternehmenskennzeichen unentgeltlich überlassen worden noch wäre einer entgeltlichen Übertragung des Markenrechts zugestimmt worden. Zudem stelle die Analyse der Marke keine nachvollziehbare Bewertung dar, sodass im Ergebnis nicht von einer Nutzungseinlage, sondern einer verdeckten Ausschüttung auszugehen sei. Dasselbe gelte für die Abgeltung von Garagierungsaufwendungen, die allein der Gesellschafterstellung von W und römisch fünf geschuldet und fremdunüblich sei.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision vorgebracht, die Revisionswerberin habe das Zeichen TS nicht selbst erfunden, sondern sei bereits die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin unter dem streitgegenständlichen Firmenschlagwort TS, nämlich als TS W & V OEG, im Firmenbuch registriert gewesen, bevor deren Gesellschaftsvermögen im Mai 2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Revisionswerberin übergegangen sei. Im Zeitraum 2006 bis zum Kauf der Markenrechte habe eine Nutzungseinlage der Gesellschafter vorgelegen, sodass der Erwerb der Marke eine verdeckte Ausschüttung aufgrund eines Vorteilsausgleichs ausschließe. Zur Umsatzsteuer enthält das Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen.

16       Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2015/15/0006), wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte (vgl. VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004).Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd Paragraph 8, Absatz 2, KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 31.1.2018, Ra 2015/15/0006), wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte vergleiche , VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004).

17       Unabhängig davon, ob die Revisionswerberin das Firmenschlagwort TS originär erwarb oder es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übertragen wurde, steht dies im Gegensatz zum behaupteten Vorliegen einer Nutzungsüberlassung durch die Gesellschafter im Zeitraum 2006 bis zum Kauf des Markenrechts durch die Revisionswerberin. In beiden Fällen kamen nämlich die gegenüber der Gemeinschaftsmarke prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutzrechte aus dem Firmenschlagwort TS nach §§ 9 Abs. 1 UWG, 43 ABGB und 37 UGB der Revisionswerberin selbst zu, sodass diese der Eintragung als Gemeinschaftsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung hätte begehren können (vgl. Art. 41 und 53ff der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [GMV] und die seit 1.10.2017 gültigen Art. 46 und Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke). Wenn das BFG zum Ergebnis gelangt ist, dass dies der Fremdüblichkeit des zwischen der Revisionswerberin und den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Kaufvertrags über die Gemeinschaftsmarke durch die Revisionswerberin entgegen steht, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Revisionswerberin Bedacht nehmender Geschäftsführer hätte in Anbetracht der prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Revisionswerberin die Gemeinschaftsmarke nicht gekauft. Vor diesem Hintergrund bleibt von vorneherein kein Raum für einen allfälligen Vorteilsausgleich.Unabhängig davon, ob die Revisionswerberin das Firmenschlagwort TS originär erwarb oder es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übertragen wurde, steht dies im Gegensatz zum behaupteten Vorliegen einer Nutzungsüberlassung durch die Gesellschafter im Zeitraum 2006 bis zum Kauf des Markenrechts durch die Revisionswerberin. In beiden Fällen kamen nämlich die gegenüber der Gemeinschaftsmarke prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutzrechte aus dem Firmenschlagwort TS nach Paragraphen 9, Absatz eins, UWG, 43 ABGB und 37 UGB der Revisionswerberin selbst zu, sodass diese der Eintragung als Gemeinschaftsmarke widersprechen oder deren Nichtigerklärung hätte begehren können vergleiche , Artikel 41 und 53 f, f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [GMV] und die seit 1.10.2017 gültigen Artikel 46 und Artikel 60, der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke). Wenn das BFG zum Ergebnis gelangt ist, dass dies der Fremdüblichkeit des zwischen der Revisionswerberin und den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Kaufvertrags über die Gemeinschaftsmarke durch die Revisionswerberin entgegen steht, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Revisionswerberin Bedacht nehmender Geschäftsführer hätte in Anbetracht der prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Revisionswerberin die Gemeinschaftsmarke nicht gekauft. Vor diesem Hintergrund bleibt von vorneherein kein Raum für einen allfälligen Vorteilsausgleich.

18       Die weiteren Zulässigkeitsausführungen der Revision, die Möglichkeit eines Löschungsantrags sei durch Duldung verwirkt worden, sind ausgehend von den - in der Revision unbestrittenen gebliebenen - Feststellungen des BFG, dass eine gesonderte Verwendung des Firmenschlagworts und der „Bildmarke“ durch die Gesellschafter oder sonstige Personen zu keinem Zeitpunkt erfolgte und seit 2006 ausschließlich die Revisionswerberin das Bildzeichen verwendete, nicht nachvollziehbar.

19       Soweit sich die Revision schließlich gegen die Verweigerung der Anerkennung der Garagierungskosten in den Privathäusern der Gesellschafter als Betriebsaufwand wendet, wurde keine Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung dargestellt. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Garage im Wohnhaus eines Einkommensteuerpflichtigen (an dessen Wohnort) als privat veranlasst gilt, auch wenn sie der Garagierung des Firmenwagens dient (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).

20       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150031.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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